Die Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz 1.2 (VSG 1.2.) regelt die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in den Betrieben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Zum 1. Januar 2018 traten einige Änderungen in Kraft. Die SVLFG hat hierzu eine Handlungshilfe herausgegeben, in der alle wesentlichen Änderungen beschrieben werden. Die VSG 1.2 gilt für alle in der SVLFG versicherten Unternehmen, die Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Saisonarbeitskräfte oder mitarbeitende Familienangehörige mit Arbeitsvertrag beschäftigen.
Folgende wesentliche Neuerungen haben sich ergeben:
- Angleichung der Höchstzahl von Beschäftigten im Betrieb, bis zu der
die Betreuung in Eigenregie durch den Unternehmer sichergestellt werden kann, - Änderung der Berechnung der Beschäftigtenzahl im Unternehmen,
- Änderung der Berechnung des Beratungsbedarfs für das Unternehmen und
- Änderung der Voraussetzung zur alternativen Teilnahme am Fernlehrgang.
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