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Änderungen werden verständlich erläutert

SVLG-Handlungshilfe zur VSG 1.2 erschienen
Änderungen werden verständlich erläutert

Die Vorschrift für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz 1.2 (VSG 1.2.) regelt die sicher­heit­stech­nis­che und arbeitsmedi­zinis­che Betreu­ung in den Betrieben der Sozialver­sicherung für Land­wirtschaft, Forsten und Garten­bau (SVLFG). Zum 1. Jan­u­ar 2018 trat­en einige Änderun­gen in Kraft. Die SVLFG hat hierzu eine Hand­lung­shil­fe her­aus­gegeben, in der alle wesentlichen Änderun­gen beschrieben wer­den. Die VSG 1.2 gilt für alle in der SVLFG ver­sicherten Unternehmen, die Arbeit­nehmer, Auszu­bildende, Prak­tikan­ten, Saisonar­beit­skräfte oder mitar­bei­t­ende Fam­i­lien­ange­hörige mit Arbeitsver­trag beschäftigen.

Fol­gende wesentliche Neuerun­gen haben sich ergeben:

  • Angle­ichung der Höch­stzahl von Beschäftigten im Betrieb, bis zu der
    die Betreu­ung in Eigen­regie durch den Unternehmer sichergestellt wer­den kann,
  • Änderung der Berech­nung der Beschäftigten­zahl im Unternehmen,
  • Änderung der Berech­nung des Beratungs­be­darfs für das Unternehmen und
  • Änderung der Voraus­set­zung zur alter­na­tiv­en Teil­nahme am Fernlehrgang.

www.svlg.de

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