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Ausschuss für Gefahrstoffe

50 Jahre AGS – das Beratungsgremium des BMAS zur Gefahrstoffverordnung feiert Jubiläum
Neues aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe

Neues aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe
© A_Bruno - stock.adobe.com
Dr. Birgit Stöffler
Bei sein­er 70. Sitzung am 10. und 11. Mai 2022 hat der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) unter anderem die Neu­fas­sung der TRGS 401 und neue Arbeit­splatz­gren­zw­erte aus der TRGS 900 ver­ab­schiedet. Gle­ichzeit­ig feierte er sein 50-jähriges Bestehen.

Fol­gende Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) wur­den ver­ab­schiedet, die nach rechts­förm­lich­er Prü­fung durch das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) veröf­fentlicht werden.

Neu­fas­sung TRGS

Änderun­gen und Ergänzun­gen TRGS

Aufhe­bung TRGS

  • 602 „Ersatzstoffe und Ver­wen­dungs­beschränkun­gen – Zinkchro­mate und Stron­tium­chro­mat als Pig­mente für Kor­ro­sion­ss­chutz – Beschichtungsstoffe“
  • 609 „Ersatzstoffe, Ersatzver­fahren und Ver­wen­dungs­beschränkun­gen für Methyl- und Eth­yl­glykol sowie deren Acetate“
  • 618 „Ersatzstoffe und Ver­wen­dungs­beschränkun­gen für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel“

50 Jahre Ausschuss für Gefahrstoffe

Anlässlich des 50-jähri­gen Beste­hens des AGS fand am 10. Mai 2022 in Berlin die Festver­anstal­tung „50 Jahre AGS – die Arbeit des AGS im europäis­chen Kon­text“ statt. Beson­dere Wertschätzung erfuhren die Mit­glieder des AGS bei diesem Anlass durch Lil­ian Tschan, Staatssekretärin im BMAS: „Wir schätzen Ihre fach­liche Exper­tise außeror­dentlich und bauen auch für die Zukun­ft auf die kom­pe­tente fach­liche Beratung des AGS bei Fra­gen des Gefahrstoff­schutzes und der Chemikalien­sicher­heit.“ Mit dieser Aus­sage würdigte die Vertreterin der Bun­desregierung die Arbeit des Auss­chuss­es in ihrem Grußwort.

Gefahrstoffe wur­den vor 50 Jahren als „gefährliche Arbeitsstoffe“ beze­ich­net: 1972 nahm der Auss­chuss für gefährliche Arbeitsstoffe (AgA) seine Arbeit auf. Eben­falls 1972 trat die Arbeitsstof­fverord­nung in Kraft. Im Jahr 1986 wur­den dann

  • aus der Arbeitsstof­fverord­nung die Gefahrstoffverordnung,
  • aus den Tech­nis­chen Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe (TRgA) die Tech­nis­chen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und
  • aus dem Auss­chuss für gefährliche Arbeitsstoffe (AgA) der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS).

Der AGS im europäischen Kontext

Inzwis­chen reicht es schon lange nicht mehr aus, die Rechts­set­zung bzgl. Gefahrstoffe nur inner­halb Deutsch­lands im Blick zu haben. Daher ging es beim Jubiläum auch um das The­ma: „50 Jahre AGS – die Arbeit des AGS im europäis­chen Kon­text“. Diese The­matik wurde in ein­er Podi­ums­diskus­sion zwis­chen Vertretern des AGS, des BMAS und Ste­fan Ols­son als Vertreter der Gen­eraldirek­tion Beschäf­ti­gung der EU-Kom­mis­sion disku­tiert. Es mod­erierte die Präsi­dentin der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA), Isabel Rothe.

Novelle der Gefahrstoffverordnung

Am 16.03.2022 wurde der Ref­er­ente­nen­twurf der Nov­el­le der Gefahrstof­fverord­nung auf der Inter­net­seite des BMAS veröf­fentlicht. Schw­er­punkt sind die beson­deren Schutz­maß­nah­men gemäß § 10 bei Tätigkeit­en mit CMR-Gefahrstof­fen der Kat­e­gorie 1A oder 1B. Das sind die Gefahrstoffe, die mit den fol­gen­den H‑Sätzen gekennze­ich­net sind:

  • H340: Kann genetis­che Defek­te verursachen.
  • H350: Kann Krebs erzeugen.
  • H350i: Kann bei Einat­men Krebs erzeugen.
  • H360: Kann die Frucht­barkeit beein­trächti­gen oder das Kind im Mut­ter­leib schädigen.

Hier ist es wichtig zu ver­ste­hen, dass der § 10 der jet­zi­gen und der nov­el­lierten Gefahrstof­fverord­nung NICHT für die CMR-Gefahrstoffe der Kat­e­gorie 2 gilt, die mit den fol­gen­den H‑Sätzen gekennze­ich­net sind:

  • H341: Kann ver­mut­lich genetis­che Defek­te verursachen.
  • H351: Kann ver­mut­lich Krebs erzeugen.
  • H361: Kann ver­mut­lich die Frucht­barkeit beein­trächti­gen oder das Kind im Mut­ter­leib schädigen.

Aus dem Ref­er­ente­nen­twurf vom März 2022 kristallisieren sich aus dem § 10 und dem neu for­mulierten § 10a die fol­gen­den Aufze­ich­nungs- und Mit­teilungspflicht­en heraus.

Dokumentation des Maßnahmenplans

Siehe § 10 Absatz 6 im Referentenentwurf:

„(6) Bei Tätigkeit­en mit CM-Gefahrstof­fen der Kat­e­gorie 1A oder 1B, bei denen trotz Auss­chöp­fung der tech­nis­chen Schutz­maß­nah­men der AGW oder die AK nicht einge­hal­ten wer­den kann, hat der Arbeit­ge­ber einen Maß­nah­men­plan zu erstellen, mit dem Ziel, den AGW oder die AK zu unterschreiten.

In dem Maß­nah­men­plan ist anzugeben, wie dieses Ziel erre­icht wer­den soll. Dabei sind aufzuführen:

  1. die vorge­se­henen Maßnahmen,
  2. das Maß der Expo­si­tion­s­min­derung sowie
  3. der geplante Zeitrahmen.

Der Maß­nah­men­plan ist zusam­men mit der Doku­men­ta­tion nach § 6 Absatz 8 aufzubewahren.“

Den Maß­nah­men­plan gibt es übri­gens auch schon in der aktuell gülti­gen Ver­sion der Gefahrstof­fverord­nung, und zwar in § 6 Absatz 8:

„(8) Der Arbeit­ge­ber hat die Gefährdungs­beurteilung (…) zu doku­men­tieren. Dabei ist Fol­gen­des anzugeben (…)

  1. die durchzuführen­den Schutz­maß­nah­men ein­schließlich derer (…),

b) die unter Berück­sich­ti­gung eines Beurteilungs­maßstabs für kreb­serzeu­gende Gefahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekan­nt gegeben wor­den ist, zusät­zlich getrof­fen wor­den sind oder zukün­ftig getrof­fen wer­den sollen (Maß­nah­men­plan).“

Mitteilungspflicht an die Behörde

Siehe neuen § 10a Absatz 4 im Referentenentwurf:

„§ 10a Beson­dere Aufzeichnungs‑, Mit­teilungs- und Unter­rich­tungspflicht­en bei Tätigkeit­en mit CMR-Gefahrstof­fen der Kat­e­gorie 1A oder 1B

(4) Der Arbeit­ge­ber hat der zuständi­gen Behörde Tätigkeit­en, bei denen die TK oder der AGW nicht einge­hal­ten wird, unter Angabe der ermit­tel­ten Expo­si­tion schriftlich oder elek­tro­n­isch mitzuteilen. Dieser Mit­teilung ist der Maß­nah­men­plan nach § 10 Absatz 6 beizufügen (…)“

Vorbereitung auf Novelle GefStoffV: Gefahrstoffverzeichnis und Arbeitsplatzmessungen aktualisieren

An dieser Stelle muss betont wer­den, dass es sich momen­tan lediglich um den Ref­er­ente­nen­twurf han­delt. Das heißt, es sind noch inhaltliche Änderun­gen möglich bzw. zu erwarten.

Zurzeit wer­den vom BMAS die Stel­lung­nah­men der unter­schiedlichen Ver­bände aus­gew­ertet. Trotz­dem kön­nen schon jet­zt Vor­bere­itun­gen getrof­fen wer­den, um den o.g. neuen Anforderun­gen nach Inkraft­set­zung der Gef­Stof­fV gerecht zu wer­den. Diese sind:

  • Gefahrstof­fverze­ich­nis nach den H‑Sätzen 340, 350(i) und H360 fil­tern (das sind die CMR-Gefahrstoffe der Kat­e­gorie 1A oder 1B).
  • Klären, ob bere­its Arbeit­splatzmessergeb­nisse für diese Gefahrstoffe (gemäß TRGS 402) vorhan­den sind.
  • Wenn bere­its Arbeit­splatzmessergeb­nisse vorhan­den sind: Prüfen, ob die jew­eili­gen Gren­zw­erte einge­hal­ten wer­den. Falls die Gren­zw­erte nicht einge­hal­ten wer­den, müssen die vorge­se­henen Maß­nah­men zur zukün­fti­gen Gren­zw­ertein­hal­tung im o.g. Maß­nah­men­plan fest­gelegt und doku­men­tiert werden.

Verfügbare Hilfsmittel

Welche Hil­f­s­mit­tel gibt es?

  • In der KMR-Liste des IFA gibt es eine tabel­lar­ische Stof­fliste mit allen Ein­stu­fun­gen in die CMR-Kat­e­gorien 1A, 1B und 2.
  • In Tabelle 2 sind alle kreb­serzeu­gen­den Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B oder kreb­serzeu­gende Tätigkeit oder Ver­fahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstof­fverord­nung aus der TRGS 900 aufge­lis­tet, auch iden­ti­fizier­bar anhand des Buch­stabens „X“ in der Spalte „Bemerkung“.
  • In der Tabelle 3 befind­en sich alle Gefahrstoffe mit AK oder TK aus der TRGS 910, die dort auf den Seit­en 17–19 gelis­tet sind.

Um eine Suche über die CAS-Nr. zu erle­ichtern, wur­den in den Tabellen 2 und 3 bei den Met­allen Beryl­li­um, Cad­mi­um, Chrom, Cobalt und Nick­el die CAS-Nr. zumin­d­est für die wichtig­sten Verbindun­gen aus den toxikol­o­gis­chen Begrün­dun­gen und aus der KMR-Liste ergänzt.

Zusam­men­fassend ist festzustellen, dass sich bei Gefahrstof­fen aus der TRGS 910 je nach Höhe des ermit­tel­ten Risikos (rot – gelb – grün bzw. hoch – mit­tel – niedrig) unter­schiedlich strenge Schutz­maß­nah­men ergeben:

  • Mit­teilungspflicht an Behörde im roten Risikobere­ich (TK nicht einge­hal­ten) inkl. Über­mit­tlung des Maßnahmenplans,
  • Doku­men­ta­tion des Maß­nah­men­plans ab gelbem Risikobere­ich (AK nicht eingehalten).

Und was eben­falls neu ist: Die Mit­teilungspflicht an die Behörde und die Doku­men­ta­tion des Maß­nah­men­plans gilt auch bei den Gefahrstof­fen, bei denen der gesund­heits­basierte AGW aus der TRGS 900 nicht einge­hal­ten wird (siehe Tabelle 2).

5‑jährige Aufbewahrungsfrist

Noch nicht im aktuellen Ref­er­ente­nen­twurf vorhan­den ist die min­destens 5‑jährige Auf­be­wahrungs­frist des per­so­n­en­be­zo­ge­nen Expo­si­tionsverze­ich­niss­es für repro­duk­tion­stox­is­che Gefahrstoffe der Kat­e­gorie 1A oder 1B, gekennze­ich­net mit H360. In Tabelle 4 sind einige dieser Gefahrstoffe mit AGW aus der TRGS 900 zusammengestellt.

Die neue Verpflich­tung ergibt sich aus der EU-Richtlin­ie 2022/431 vom 9. März 2022, die bis zum 05. April 2024 in den jew­eili­gen Mit­gliedsstaat­en umge­set­zt wer­den muss. Diese EU-Richtlin­ie ist eine Aktu­al­isierung der sog. Krebs-Richtlin­ie 2004/37/EG. Tabelle 5 zeigt die rel­e­van­ten Textpas­sagen aus diesen bei­den EU-Richtlin­ien. Gle­ichzeit­ig wurde mit der EU-Richtlin­ie 2022/431 der Gel­tungs­bere­ich der ehe­ma­li­gen Krebs-Richtlin­ie (CMD) von Karzino­genen („C“) und Muta­ge­nen („M“) auf repro­duk­tion­stox­is­che Gefahrstoffe („R“) erweit­ert und wird daher jet­zt auch als CMRD bezeichnet.

40-jährige Aufbewahrungsfrist

Bere­its bekan­nt sein dürfte die 40-jährige Auf­be­wahrungs­frist für kreb­serzeu­gende und keimzell­mu­ta­gene Gefahrstoffe: In der aktuell gülti­gen Ver­sion der Gefahrstof­fverord­nung find­et sich diese Verpflich­tung in § 14 Absatz 3 Nr. 3. Im aktuellen Ref­er­ente­nen­twurf wurde diese in den neuen § 10a Absatz 1 verschoben.

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