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Aktuelle Grenzwertregelungen für Stäube

Änderungen im Regelwerk
Aktuelle Grenzwertregelungen für Stäube

Bei den Präven­tions­di­en­sten der Unfal­lver­sicherungsträger häufen sich die Anfra­gen zur Gefährdungs­beurteilung, zu der Absaugung oder zur Auswahl von Per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen (PSA) bei Tätigkeit­en mit Staubex­po­si­tion. Dieser Beitrag fasst zusam­men, was Sie über die Änderun­gen beziehungsweise Neufestle­gun­gen im Regel­w­erk bei den für Stäube gel­tenden Gren­zw­erten wis­sen müssen.

Dr. Karl­heinz Guldner

Im Feb­ru­ar 2014 wurde in der Tech­nis­chen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 „Arbeit­splatz­gren­zw­erte“ für die alve­olengängige Staubfrak­tion (A‑Staub) ein Arbeit­splatz­gren­zw­ert (AGW) von 1,25 mg/m³ fest­gelegt. Der bis dahin gültige AGW lag bei 3,0 mg/m³. Für die einatem­bare Staubfrak­tion (E‑Staub) gilt unverän­dert ein AGW von 10 mg/m³. Bei­de Gren­zw­erte sind anzuwen­den für schw­er- beziehungsweise unlös­liche Stäube, nicht aber für ultra­feine Stäube.

Der neue AGW für die A‑Fraktion gilt für Stäube mit ein­er mit­tleren Dichte von 2,5 g/cm³. Das bedeutet, dass dieser Wert mit der Mate­rialdichte umgerech­net wer­den kann, wenn am Arbeit­splatz Mate­ri­alien mit beson­ders niedriger Dichte (zum Beispiel Kun­st­stoffe, Papi­er) oder beson­ders hoher Dichte (zum Beispiel Met­alle) ver­wen­det wer­den. Diese Möglichkeit ist in der TRGS 900 aus­drück­lich genan­nt. Für die meis­ten min­er­alis­chen Stäube und Mis­chstäube in den Bere­ichen Min­era-lis­che Rohstoffe, Keramik oder Bau ist die Annahme ein­er Dichte von 2,5 g/cm³ real­is­tisch und sinnvoll.

Die an den Arbeit­splätzen auftre­tenden Staubfrak­tio­nen kön­nen allerd­ings auch Stoffe beziehungsweise Bestandteile enthal­ten, für die stoff­spez­i­fis­che Beurteilungs­maßstäbe fest­gelegt sind. Beispiele dafür sind quarzhaltige Stäube, kreb­serzeu­gende Stäube (zum Beispiel Chrom-VI), tox­is­che Stäube (zum Beispiel Bleis­taub), Hartholzstäube oder sen­si­bil­isierende Stäube (zum Beispiel Mehlstaub oder Natur­gum­mi­la­tex). In diesen Fällen müssen diese Stoffe ermit­telt und getren­nt beurteilt wer­den, da sie ein höheres Gefährdungspoten­zial besitzen. Die zuge­hö-rigen Beurteilungs­maßstäbe, ins­be­son-dere die AGW der TRGS 900 oder die Akzep­tanz- und Tol­er­anzkonzen­tra­tio­nen der TRGS 910 „Risikobe­zo­genes Maß­nah­menkonzept für Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den Gefahrstof­fen“ sind vor­rangig zu beacht­en. Unab­hängig davon gel­ten die Gren­zw­erte für A- und E‑Staub immer als all­ge­meine Ober­gren­ze zur Fes­tle­gung von Schutzmaßnahmen.

Übergangszeitraum bis Ende 2018

Dem Verord­nungs­ge­ber war klar, dass die Her­ab­set­zung des A‑S­taub-Gren­zw­ertes von 3,0 auf 1,25 mg/m³ für viele Betriebe eine Her­aus­forderung darstellt, die oft nur mit einem erhe­blichen tech­nis­chen und zeitlichen Aufwand bewältigt wer­den kann. In der TRGS 900 wurde daher ergänzend fest­gelegt, dass über­gangsweise bis zum 31. Dezem­ber 2018 ein Beurteilungs­maßstab von 3,0 mg/m³ für die Über­prü­fung der Wirk­samkeit der Schutz­maß­nah­men herange­zo­gen wer­den kann. Dieser Wert entspricht dem bis 2014 gülti­gen AGW für A‑Staub.

Um diesen Über­gangszeitraum in Anspruch nehmen zu kön­nen, müssen die fol­gen­den Vor­gaben erfüllt sein:

  • eine aktuelle Gefährdungs­beurteilung (inklu­sive aktueller Expo­si­tion­ser­mit­tlung) liegt vor und die grundle­gen­den Fes­tle­gun­gen der Gefahrstof­fverord­nung zum Staub­schutz (Anhang I Num­mer 2.3) sind umgesetzt,
  • der Beurteilungs­maßstab von 3,0 mg/m³ als Schicht­mit­tel­w­ert wird unterschritten,
  • Schutz­maß­nah­men nach den branchenüblichen Ver­fahrens- und Betrieb­sweisen wer­den angewendet,
  • ein Schutz­maß­nah­menkonzept liegt vor, mit der Zielset­zung, den AGW für die A‑Staubfraktion von 1,25 mg/m³ inner­halb des Über­gangszeitraums einzuhalten,
  • die Beschäftigten wur­den über das Schutz­maß­nah­menkonzept informiert beziehungsweise unter­wiesen und
  • den Beschäftigten wird Atem­schutz zur Ver­fü­gung gestellt, der bei Expo­si­tion­sspitzen zu tra­gen ist.

Schutzmaßnahmen nach TRGS 504

Die neue TRGS 504 „Tätigkeit­en mit Expo­si­tion gegenüber A- und E‑Staub“ erläutert die Anwen­dung des neuen AGW für die A‑Fraktion, ins­beson­dere die erwäh­n­ten Vor­gaben bei Über­schre­itung des AGW während des Über­gangszeitraumes. In dieser TRGS wird auch die Erstel­lung eines Schutz­maß­nah­menkonzeptes erläutert. Dieses Konzept muss einen Maß­nah­men­plan enthal­ten, der beschreibt, auf­grund welch­er Maß­nah­men, in welchen Zeiträu­men und in welchem Aus­maß eine Expo­si­tion­s­min­derung erre­icht wer­den kann. Ziel ist es, bis spätestens Ende 2018 den neuen AGW einzuhal­ten. Es emp­fiehlt sich, bere­its vorhan­dene Maß­nah­men im Hin­blick auf eine Opti­mierung zu prüfen (zum Beispiel Absaugan­la­gen), bevor über neue beziehungsweise zusät­zliche Maß­nah­men nachgedacht wird. Oft­mals wird nur eine Kom­bi­na­tion von mehreren Maß­nah­men zum Erfolg führen. Dabei ist die Rang­folge STOP (S = Sub­sti­tu­tion, T = Tech­nis­che, O = Organ­isatorische und P = Per­sön­liche Maß­nah­men) zu beachten.

Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen

Die TRGS 504 eröffnet auch die Möglichkeit, Anwen­dung­shil­fen für Branchen oder Tätigkeit­en zu erstellen, für die der Über­gangszeitraum in Anspruch genom­men wer­den kann. Diese Branchen- oder tätigkeitsspez­i­fis­chen Hil­festel­lun­gen beschreiben die Schutz­maß­nah­men nach den branchenüblichen Ver­fahrens- und Betrieb­sweisen, das damit im all­ge­meinen erre­ich­bare Expo­si­tion­sniveau sowie einen Kat­a­log von spez­i­fis­chen Schutz­maß­nah­men und Opti­mierungsmöglichkeit­en zur Erstel­lung eines Schutz­maß­nah­menkonzeptes. Bis­lang wur­den Hil­festel­lun­gen für die Naturstein-Indus­trie, die Trock­en­mör­tel-Indus­trie, die Keramis­che Indus­trie sowie für Elek­troin­stal­la­tion­sar­beit­en erarbeitet.

Neue stoffspezifische Beurteilungsmaßstäbe

Ana­log zum AGW für A‑Staub sind kün­ftig auch für Stäube beziehungsweise Staubbe­standteile mit spez­i­fis­ch­er Tox­iz­ität anspruchsvollere Beurteilungs­maß-stäbe zu erwarten oder bere­its veröf­fentlicht. So gilt beispiel­sweise seit Juli 2016 ein Beurteilungs­maßstab von 50 µg/m³ für Quarz-A-Staub für Tätigkeit­en, bei denen Beschäftigte quarzhalti­gen Stäuben aus­ge­set­zt sind. Der Beurteilungs­maßstab ist bei der Gefährdungs­beurteilung und zur Kon­trolle der Wirk­samkeit der Schutz­maß­nah­men zu berück­sichti­gen und einzuhal­ten. Eine Hil­festel­lung dazu soll die sich derzeit in Über­ar­beitung befind­liche TRGS 559 „Min­er­alis­ch­er Staub“ geben. Auch für kreb­serzeu­gene Met­alle wird gegen­wär­tig eine spezielle TRGS erarbeitet.

In diesen stoff­spez­i­fis­chen TRGS sollen, ana­log zur TRGS 504, Maß­nah­menkonzepte und angemessene Vorge­hensweisen zur rechtssicheren Anwen­dung der neuen Beurteilungs­maßstäbe beschrieben wer­den. Weit­ere Infor­ma­tio­nen zu diesem The­ma ste­hen unter www.staub-info.de zur Verfügung.


Autor

Dr. Karl­heinz Guldner

VBG

Präven­tions­feld und Sachge­bi­et Glas und Keramik, Würzburg

E‑Mail: karlheinz.guldner@vbg.de

www.vbg.de/glaskeramik

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