Im Anschluss an die Unterbreitung und Übergabe der neuen MAK- und BAT-Werte überprüft der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Vorschläge für neue Arbeitsplatzgrenzwerte und empfiehlt in der Regel ihre Übernahme in die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900. Der Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen und Ergänzungen liegt wie schon in den Vorjahren bei der Neuaufnahme und Änderung von MAK-Werten, wodurch auch 2017 die Anzahl der MAK-Werte erneut gewachsen ist, nachdem schon in den vergangenen Jahren zahlreiche neue MAK-Werte in die Liste aufgenommen worden waren.
Neben der Aufnahme von insgesamt 16 neuen Stoffpositionen (zehn bei den Luftgrenzwerten (MAK-Werte) und sechs bei den biologischen Werten) enthält die Liste in diesem Jahr 49 geänderte Einträge, 41 Positionen bei den MAK-Werten und acht bei den biologischen Werten.
Neue Luftgrenzwerte
Die Liste der MAK-Werte enthält in diesem Jahr zehn neue Stoffeinträge für
- Benzylbutylphthalat [85–68‑7] (neuer MAK-Wert)
- n‑Butylbenzol [104–51‑8] (neuer MAK-Wert)
- Calciumbis(dinonylnaphthalinsulfonat) [57855–77‑3] (Verweis auf Abschnitt IIb und Xc)
- Diethylbenzol (alle Isomere) (neuer MAK-Wert)
- Gemisch [25340–17‑4]
- 1,3‑Diethylbenzol [141–93‑5]
- 1,4‑Diethylbenzol [105–05‑5]
- 1,2‑Diethylbenzol [135–01‑3] (neuer MAK-Wert)
- 1,2‑Dihydro‑2,2,4‑trimethylchinolin, polymer [26780–96‑1] (Verweis auf Abschnitt IIb und Xc)
- Mineralöle, stark raffiniert [92062- 35–6, 72623–83‑7, 92045–44‑8, 92045–45‑9] (neuer MAK-Wert)
- Thiodiethylenbis(3-(3,5‑di-tert-butyl- 4‑hydroxyphenyl)-propionsäureester [41484–35‑9] (neuer MAK-Wert und Verweis auf Abschnitt Xc)
- 1,2,4‑Triethylbenzol [877–44‑1] (neuer MAK-Wert)
- Zitronensäure [77–92‑9] (neuer MAK-Wert und Verweis auf Abschnitt Xc; der MAK-Wert schützt vor Reizwirkung)
Dabei enthält der Abschnitt IIb Stoffe, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt werden können, und Abschnitt Xc Kühlschmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten und andere Schmierstoffe.
Für die nachfolgend genannten drei Stoffe, die bereits zuvor in der Liste enthalten waren, gibt es erstmals einen MAK-Wert:
- Azodicarbonamid [123–77‑3] (bisher Zuordnung zu Abschnitt IIb; im Rahmen der Kommentierungsfrist geändert).
- 1,4‑Dichlorbenzol [106–46‑7] (bisher ohne MAK wegen Zuordnung zu krebserzeugend Kategorie 2 – siehe weiter unten)
- 1‑Octanol [111–87‑5] (bisher Zuordnung zu Abschnitt IIb).
Insgesamt wurden so also für insgesamt elf Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen erstmals MAK-Werte festgelegt (für acht neue und drei bereits vorhandene Einträge). In diesem Jahr wurde kein bestehender MAK-Wert zurückgezogen; sodass die Gesamtzahl der MAK-Werte erneut deutlich gestiegen ist.
Änderungen bei den MAK-Werten
In diesem Jahr wurden 18 MAK-Werte abgesenkt:
- Acetonitril [75–05‑8] (MAK-Wert halbiert)
- tert-Butylacetat [540–88‑5] (MAK-Wert um Faktor 2,5 abgesenkt)
- Chlorbenzol [108–90‑7] (MAK-Wert halbiert)
- N,N‑Dimethylacetamid [127–19‑5] (MAK-Wert halbiert)
- 1,3‑Dioxolan (Dioxacyclopentan) [646–06‑0] (MAK-Wert halbiert)
- Essigsäureanhydrid [108–24‑7] (MAK-Wert um Faktor 50 (!) abgesenkt)
- Ethanol [64–17‑5] (MAK-Wert um Faktor 2,5 abgesenkt)
- 1‑Ethoxy-2-propanol [1569–02‑4] (MAK-Wert um Faktor 2,5 abgesenkt)
- 1‑Ethoxy-2-propylacetat [54839–24‑6] (MAK-Wert um Faktor 2,5 abgesenkt)
- Magnesiumoxid [1309–48‑4] (alveolengängige Fraktion) (MAK-Wert um Faktor 5 – dividiert durch die Materialdichte – abgesenkt; der neue MAK-Wert ist mit der Materialdichte zu multiplizieren, der bisherige Verweis auf die Abschnitte V f) und g) – Allgemeiner Staubgrenzwert – wurde gestrichen)
- Maleinsäureanhydrid [108–31‑6] (MAK-Wert um Faktor 5 abgesenkt; gilt auch für die Spitzenbegrenzung, die nicht überschritten werden sollte)
- Naled [300–76‑5] (MAK-Wert halbiert)
- Oleylsarkosin [110–25‑8] (MAK-Wert halbiert, Hinweis auf die alveolengängige Fraktion gestrichen)
- Propylenglykoldinitrat [6423–43‑4] (MAK-Wert um Faktor 5 abgesenkt)
- 2-(Propyloxy)ethanol [2807–30‑9] (MAK-Wert halbiert)
- Triethanolamin [102–71‑6] (MAK-Wert um Faktor 5 abgesenkt)
- N‑Vinyl-2-pyrrolidon [88–12‑0] (MAK-Wert halbiert)
- Der neue MAK-Wert (5 mg/m³) für Di-tert-dodecylpentasulfid [31565–23‑8]/Di-tert-dodecylpolysulfid [68583–56‑2; 68425–15‑0] kann nicht ohne Weiteres mit dem bisherigen Wert von 100 mg/m³ verglichen werden, da er gleichzeitig von der einatembaren Fraktion (E) auf die alveolengängige Fraktion (A) umgestellt wurde, was auch für sich schon eine Verringerung der höchstzulässigen Konzentration bedeutet. Beim Allgemeinen Staubgrenzwert beträgt der Faktor E‑Fraktion/A‑Fraktion 4/0,3 x Dichte = 13,33/Dichte.
Der MAK-Wert für 2‑Isopropoxyethanol [109–59‑1] wurde in diesem Jahr verdoppelt.
Damit wurden neben den elf neuen MAK 19 Werte (insgesamt also für 30 Stoffe oder Stoffgruppen) den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst.
Bei der Umstufung oder Neubewertung von Stoffen werden immer auch alle anderen Parameter überprüft, auch wenn sie im Ergebnis dann unverändert bleiben. In vielen Fällen ergeben sich aber neben den Änderungen des eigentlichen MAK-Wertes weitere Änderungen in den Einträgen, zum Beispiel weitere Hinweise oder Fußnoten.
Weitere Hinweise – Fußnoten
Zwei Stoffe erhielten in diesem Jahr eine Fußnote, dass der jeweilige Stoff gleichzeitig als Dampf und Aerosol vorliegen kann:
- Propylenglykoldinitrat [6423–43‑4] und
- 1,2,4‑Triethylbenzol [877–44‑1] (Neuaufnahme).
Bei den Stoffen
- N,N‑Dimethylethylamin [598–56‑1],
- Maleinsäureanhydrid [108–31‑6] und
- Trimethylamin [75–50‑3]
wurde ein Hinweis auf Momentanwerte eingefügt, die nicht überschritten werden sollen.
Folgende MAK-Werte gelten jetzt für die Summe verwandter Stoffe:
- 2‑Methoxypropanol‑1 [1589–47‑5] und 2‑Methoxypropylacetat‑1 [70657–70‑4] (Summe der Luftkonzentrationen von 2‑Methoxypropanol‑1 und 2‑Methoxypropylacetat‑1)
- Propylenglykoldinitrat [6423–43‑4] (Summe der Luftkonzentrationen von Ethylenglykoldinitrat, Glycerintrinitrat und Propylenglykoldinitrat).
Kurzzeitwerte
Luftkonzentrationen am Arbeitsplatz unterliegen gewissen zeitlichen Schwankungen; dies bedeutet, dass MAK-Werte für einen gewissen Zeitraum durchaus überschritten werden können, wenn diese „Spitzen“ zu anderen Zeiten im Verlauf der Arbeitsschicht durch niedrigere Werte ausgeglichen werden. Es gibt zwei Kategorien für die zulässige kurzzeitige Überschreitung von Schichtmittelwerten:
- Kategorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe
- Kategorie II: resorptiv wirksame Stoffe
Die Zahl in Klammern hinter der Kategorie bezeichnet den zulässigen Überschreitungsfaktor; dabei ist eine solche Überschreitung höchstens viermal pro Arbeitsschicht als Mittelwert für jeweils 15 Minuten zulässig. Der zeitliche Abstand der einzelnen Überschreitungsperioden soll dabei mindestens eine Stunde betragen.
Bei neuen oder geänderten MAK-Werten hat die Kommission
- 3 x die Kurzzeitwertkategorie I(1) für
- Azodicarbonamid [123–77‑3], bisher nur Verweis auf Abschn. IIb
- 1‑Octanol [111–87‑5], bisher nur Verweis auf Abschn. IIb
- Triethanolamin [102–71‑6], bisher Kurzzeitkategorie I(2);
- 5 x die Kurzzeitwertkategorie I(2) für
- Essigsäureanhydrid [108–24‑7], bisher Kurzzeitkategorie I(1)
- 2‑Isopropoxyethanol [109–59‑1], bisher Kurzzeitkategorie II(8)
- 2‑Methoxypropanol‑1 [1589–47‑5], bisher Kurzzeitkategorie II(8)
- 2‑Methoxypropylacetat‑1 [70657–70‑4], bisher Kurzzeitkategorie II(8)
- Zitronensäure [77–92‑9] (Neuaufnahme);
- 6 x die Kurzzeitwertkategorie II(2) für
- Benzylbutylphthalat [85–68‑7] (Neuaufnahme)
- n‑Butylbenzol [104–51‑8] (Neuaufnahme)
- 1,4‑Dichlorbenzol [106–46‑7] (bisher ohne MAK-Wert)
- Diethylbenzol (alle Isomere) (Neuaufnahme)
- Gemisch [25340–17‑4]
- 1,3‑Diethylbenzol [141–93‑5]
- 1,4‑Diethylbenzol [105–05‑5]
- Thiodiethylenbis-(3-(3,5‑di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-propionsäureester [41484–35‑9] (Neuaufnahme)
- 1,2,4‑Triethylbenzol [877–44‑1] (Neuaufnahme);
- 3 x die Kurzzeitwertkategorie II(4) für
- Di-tert-pentasulfid [31565–23‑8] / Di-tert-dodecylpolysulfid [68583–56‑2; 68425–15‑0], bisher Kurzzeitkategorie II(2)
- Ethanol [64–17‑5], bisher Kurzzeitkategorie II(2)
- Mineralöle, stark raffiniert [92062- 35–6, 72623–83‑7, 92045–44‑8, 92045–45‑9] (Neuaufnahme) sowie
- 2 x die Kurzzeitwertkategorie II(8) für
- 1,2‑Diethylbenzol [135–01‑3] (Neuaufnahme) und
- Magnesiumoxid [1309–48‑4] (alveolengängige Fraktion), bisher ohne Kurzzeitkategorie
vergeben.
Sensibilisierende Stoffe und Aufnahme durch die Haut
Bei den sensibilisierenden Stoffen wurde in diesem Jahr nur einmal die Zusatzbezeichnung „Sh“ (Sensibilisierung bei Hautkontakt) für Bis(morpholino)methan [5625–90‑1] (bereits bestehender Eintrag) vergeben, zusammen mit dem Hinweis auf Formaldehyd-Abspaltung aus diesem Stoff; die Zusatzbezeichnung „Sa“ für Sensibilisierung beim Einatmen wurde in diesem Jahr nicht vergeben.
Fünf Stoffe wurden in diesem Jahr im Hinblick auf sensibilisierende Eigenschaften überprüft, ohne dass sich Änderungen ergeben haben:
- Anilin [62–53‑3] (Sh)
- 1,2‑Benzisothiazol‑3(2H)-on [2634–33‑5] (Sh)
- Chlorthalonil [1897–45–6] (Sh)
- Maleinsäureanhydrid [108–31‑6] (Sa und Sh)
- Naled [300–76‑5] (Sh).
Die Zusatzbezeichnung „H“ für Gefährdung durch Hautkontakt wurde In diesem Jahr für die Neuaufnahmen
- n‑Butylbenzol [104–51‑8]
- Diethylbenzol (alle Isomere)
- Gemisch [25340–17‑4]
- 1,3‑Diethylbenzol [141–93‑5]
- 1,4‑Diethylbenzol [105–05‑5]
- 1,2‑Diethylbenzol [135–01‑3]
- 1,2,4‑Triethylbenzol [877–44‑1]
und die bestehende Position
- 1‑Ethoxy-2-propylacetat [54839–24‑6]
vergeben; bei diesen Stoffen trägt die Aufnahme durch die Haut wesentlich zum toxischen Gefährdungspotenzial bei.
13 Stoffe wurden in diesem Jahr im Hinblick auf Hautresorption überprüft, ohne dass sich Änderungen ergeben haben:
- Acetonitril [75–05‑8]
- Anilin [62–53‑3]
- 1,4‑Dichlorbenzol [106–46‑7]
- N,N‑Dimethylacetamid [127–19‑5]
- 1,3‑Dioxolan (Dioxacyclopentan) [646–06‑0]
- 1‑Ethoxy-2-propanol [1569–02‑4]
- 2‑Isopropoxyethanol [109–59‑1]
- 2‑Methoxypropanol‑1 [1589–47‑5]
- 2‑Methoxypropylacetat‑1 [70657–70‑4]
- Phenylzinnverbindungen (als Sn [7440–31‑5] berechnet)
- iso-Propylbenzol (Cumol) [98–82‑8]
- Propylenglykoldinitrat [6423–43‑4]
- 2-(Propyloxy)ethanol [2807–30‑9].
Krebserzeugende Stoffe
Besondere Aufmerksamkeit in der Fachöffentlichkeit „genießen“ in jedem Jahr die Neubewertungen und Umstufungen bei den krebserzeugenden Stoffen und Keimzellmutagenen.
In diesem Jahr gab es nur Änderungen bei den Kategorien 3 B und 4; vier Stoffe wurden hinsichtlich ihrer krebserzeugenden Eigenschaften neu bewertet:
Kategorie 3 B wurde
- für Chlorthalonil [1897–45‑6] zurückgezogen und
- für 2‑Butenal [123–73‑9; 4170–30‑3]
bestätigt.
Kategorie 4 wurde für
- 1,4‑Dichlorbenzol [106–46‑7] (bisher Kategorie 2 – krebserzeugend im Tierversuch) und
- Magnesiumoxid [1309–48‑4] (alveolengängige Fraktion) (bisher ohne Kategorie krebserzeugend)
neu vergeben und
- für 2‑Butoxyethanol [111–76‑2] zurückgezogen sowie
- für Phenylzinnverbindungen (als Sn [7440–31‑5] berechnet) bestätigt.
Tabelle 1 zeigt die wesentlichen Definitionen für die beiden Kategorien.
Keimzellmutagene
Bei den Keimzellemutagenen gibt es in diesem Jahr nur eine Änderung: 2‑Butenal [123–73‑9; 4170–30‑3] wurde von Kategorie 3 B zu Kategorie 3 A umgestuft.
In Tabelle 2 sind die Definitionen für diese beiden Kategorien dargestellt.
Schwangerschaftsgruppen
44 Stoffe wurden in diesem Jahr hinsichtlich ihrer Zuordnung zu Schwangerschaftsgruppen erstmals eingestuft (acht Neuaufnahmen), neu bewertet beziehungsweise ohne Änderung überprüft:
Dabei wurde die Zuordnung zur Schwangerschaftsgruppe B (eine fruchtschädigende Wirkung ist nach den vorliegenden Informationen bei Exposition in Höhe des MAK- und BAT-Wertes nicht auszuschließen) für
- 1,3‑Dioxolan (Dioxacyclopentan) [646–06‑0]
- 2‑Methoxypropanol‑1 [1589–47‑5] und
- 2‑Methoxypropylacetat‑1 [70657–70‑4]
überprüft und unverändert belassen.
Die folgenden neun Stoffe (davon fünf Neuaufnahmen) wurden in die Schwangerschaftsgruppe C (eine fruchtschädigende Wirkung braucht bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu werden) eingestuft:
- Benzylbutylphthalat [85–68‑7] (Neuaufnahme)
- 1,4‑Dichlorbenzol [106–46‑7] (bisher ohne Schwangerschaftsgruppe)
- Diethylbenzol (alle Isomere) (Neuaufnahme)
- Gemisch [25340–17‑4]
- 1,3‑Diethylbenzol [141–93‑5]
- 1,4‑Diethylbenzol [10–05‑5]
- 1,2‑Diethylbenzol [135–01‑3] (Neuaufnahme)
- Essigsäureanhydrid [108–24‑7] (bisher Schwangerschaftsgruppe D)
- Mineralöle, stark raffiniert [92062- 35–6, 72623–83‑7, 92045–44‑8, 92045- 45–9] (Neuaufnahme)
- 1‑Octanol [111–87‑5] (bisher ohne Schwangerschaftsgruppe)
- Propylenglykoldinitrat [6423–43‑4] (bisher ohne Schwangerschaftsgruppe)
- Zitronensäure [77–92‑9] (Neuaufnahme)
Die Zuordnung zu dieser Gruppe wurde für die 25 Positionen
- Acetonitril [75–05‑8]
- tert-Butanol [75–65‑0]
- tert-Butylacetat [540–88‑5]
- Chlorbenzol [108–90‑7]
- Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte (Aerosol) [64742–47‑8]
- Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte (Dampf) [64742–47‑8]
- Di-tert-dodecylpentasulfid [31565–23‑8]/Di-tert-dodecylpolysulfid [68583–56‑2; 68425–15‑0]
- N,N‑Dimethylacetamid [127–19‑5]
- Ethanol [64–17‑5]
- 1‑Ethoxy-2-propanol [1569–02‑4]
- 1‑Ethoxy-2-propylacetat [54839–24‑6]
- Ethylbenzol [100–41‑4]
- Glycerintrinitrat [55–63‑0]
- 2‑Isopropoxyethanol [109–59‑1]
- Magnesiumoxid [1309–48‑4] (alveolengängige Fraktion)
- Maleinsäureanhydrid [108–31‑6]
- Methylvinylether [107–25‑5]
- Naled [300–76‑5]
- Phenylzinnverbindungen (als Sn [7440–31‑5] berechnet)
- Polyalphaolefine, verschiedene CAS-Nummern, zum Beispiel [68649–11‑6]
- 2‑Propanol [67–63‑0]
- iso-Propylbenzol (Cumol) [98–82‑8]
- 2-(Propyloxy)ethanol [2807–30‑9]
- N‑Vinyl-2-pyrrolidon [88–12‑0]
- Weißöl, pharmazeutisch [8042–47‑5]
geprüft und unverändert bestätigt.
Für die vier Stoffe
- Azodicarbonamid [123–77‑3] (bisher ohne Schwangerschaftsgruppe)
- n‑Butylbenzol [104–51‑8] (Neuaufnahme)
- Thiodiethylenbis(3-(3,5‑di-tert-butyl-4- hydroxyphenyl)-propionsäure-ester [41484–35‑9] (Neuaufnahme)
- 1,2,4‑Triethylbenzol [877–44‑1] (Neuaufnahme)
gab es eine Zuordnung zur Schwangerschaftsgruppe D (Stoffe, bei denen die vorliegenden Daten für eine Einstufung
in eine der Gruppen A, B oder C nicht
ausreichen).
Die Schwangerschaftsgruppe D wurde für
- Decahydronaphthalin [91–17–8]
- Oleylsarkosin [110–25–8]
- Petroleumsulfonate, Calcium-Salze (technisches Gemisch in Mineralöl)
[61789–86]
überprüft und ohne Änderung bestätigt.
Neben den vorstehend beschriebenen Änderungen wurden die Angaben zu den folgenden 15 Stoffen überprüft, ohne dass Änderungen erforderlich wurden:
- Anilin [62–53‑3]
- 1,2‑Benzisothiazol‑3(2H)-on [2634–33‑5]
- tert-Butanol [75–65‑0]
- Decahydronaphthalin [91–17‑8]
- Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte (Aerosol) [64742- 47–8]
- Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte (Dampf) [64742- 47–8]
- Ethylbenzol [100–41‑4]
- Glycerintrinitrat [55–63‑0]
- Methylvinylether [107–25‑5]
- Petroleumsulfonate, Calcium-Salze (technisches Gemisch in Mineralöl) [61789–86‑4]
- Phenylzinnverbindungen (als Sn [7440–31‑5] berechnet)
- Polyalphaolefine, verschiedene CAS-Nummern, zum Beispiel [68649–11‑6]
- 2‑Propanol [67–63‑0]
- iso-Propylbenzol (Cumol) [98–82‑8]
- Weißöl, pharmazeutisch [8042–47‑5].
Außerdem wurde ein neuer Abschnitt g) zum Mechanismus der Faser-Toxizität und ‑Kanzerogenese in die Erläuterungen zu Faserstäuben aufgenommen.
Für alle Änderungen in der Liste erarbeitet die Kommission eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die einige Monate nach der MAK-Liste im Internet kostenlos zur Verfügung steht.
Biologische Beurteilungswerte
Bei den biologischen Werten gibt es in diesem Jahr Änderungen bei insgesamt acht Stoffen oder Stoffgruppen, darunter ein neuer Eintrag für Di-(2‑ethylhexyl)phthalat [117–81‑7].
Für
- Cobalt [7440–48‑4] und Cobaltverbindungen,
- Kupfer [7440–50‑8] und seine anorganischen Verbindungen,
- Tetrachlorethen [127–18‑4] und
- Toluol [108–88‑3]
wurden neue Parameter (Grenzwert-Arten) hinzugefügt.
BAT-Werte (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranz-Wert)
In diesem Jahr gibt es einen neuen BAT-Wert für Toluol in Urin; die Werte in Vollblut und für o‑Kresol (nach Hydrolyse) in Urin bleiben unverändert.
Für Kupfer [7440–50‑8] und seine anorganischen Verbindungen wurde ein neuer Eintrag für einen BAT-Wert eingefügt; aufgrund der Datenlage kann jedoch derzeit kein BAT-Wert abgeleitet werden; es liegt jedoch eine Dokumentation in den „Arbeitsmedizinisch-toxikologischen Begründungen für BAT-Werte, EKA, BLW und BAR“ vor.
Für Tetrachlorethen [127–18‑4] wurde ein neuer BAT-Wert mit einer Fußnote zur Messung im Vollblut „16 Stunden nach Expositionsende“ festgelegt.
Die Höhe des BAT-Wertes für Aluminium [7429–90‑5] wurde leicht (von 60 auf 50 μg/g Kreatinin) abgesenkt.
Der bisherige BAT-Wert für Ethylenglykoldinitrat [628–96‑6] wurde aufgehoben.
EKA (Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe)
Die EKA-Tabelle für Tetrachlorethen [127–18‑4] wurde im niedrigen Konzentrationsbereich erweitert; außerdem wurde auch hier die neue Fußnote „16 Stunden nach Expositionsende“ eingefügt.
Biologische Arbeitsstoff-Referenzwerte (BAR)
Für Cobalt [7440–48‑4] und Cobaltverbindungen wurde ein neuer Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert (BAR) im Urin aufgestellt.
Der BAR im Urin für Tri-n-butylphosphat [126–73‑8] wurde um den Faktor 4 abgesenkt.
Biologische Leitwerte (BLW)
Für
- Cobalt [7440–48‑4] und Cobaltverbindungen sowie für
- Di-(2‑ethylhexyl)phthalat [117–81‑7] (Neuaufnahme)
wurden erstmals Biologische Leitwerte (BLW) im Urin aufgestellt.
Die Definitionen für BAR und BLW – die es im staatlichen Regelwerk (TRGS 903) nicht gibt – finden Sie in Tabelle 3.
Welche Bedeutung hat die DFG-Liste für den Arbeitsschutz?
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft übergibt ihre MAK-Werte-Liste alljährlich im Juli dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Bestandteil ihrer Politikberatung. Nach der Veröffentlichung haben alle betroffenen und interessierten Kreise bis zum 1. Februar des folgenden Jahres Gelegenheit, zu den Neuerungen Stellung zu nehmen und Kommentare hierzu einzureichen. Dabei geht es allerdings ausschließlich um wissenschaftliche Stellungnahmen. Fragen der praktischen Umsetzung von neuen oder abgesenkten Grenzwerten oder schärferen Einstufungen sind hierbei nicht gefragt.
Die Kommission diskutiert die eingereichten Stellungnahmen im darauffolgenden Jahr, um ihre Vorschläge gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, bevor diese endgültig verabschiedet werden, oder erforderlichenfalls auch zurückziehen. Dies ist in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach – auch in diesem Jahr beim MAK-Wert für Azodicarbonamid und beim BAR für Tri-n-butylphosphat – geschehen.
Die Betrachtung der Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung obliegt dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), wenn er im nächsten Jahr über die Aufnahme neuer oder geänderter Grenzwerte in die TRGS 900 „Luftgrenzwerte“ beziehungsweise TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“ (BGW) oder geänderter Stoffbewertungen in die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ entscheidet.
Wenn die Übernahme neuer oder geänderter Grenzwerte in das Technische Regelwerk in der Praxis Probleme bereitet, wird der AGS auch hierüber beraten und gegebenenfalls passende Präventionsmaßnahmen vorschlagen, erforderlichenfalls auch spezielle Präventionsprogramme auflegen.
Daraus ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Praktiker von Bedeutung ist, sich schon frühzeitig mit den neuen Vorschlägen der DFG auseinander zu setzen und falls erforderlich im eigenen Betrieb zu überprüfen, ob die neuen Werte eingehalten werden können. Sollte dies offensichtlich nicht möglich sein, sollten Sie frühzeitig mit den Technischen Aufsichtsdiensten, zum Beispiel der Unfallversicherungsträger Kontakt aufnehmen, um nach geeigneten Lösungen zu suchen. Dort wird man erforderlichenfalls dann auch den AGS einschalten.
„Gelbe Seiten“ der MAK- und BAT-Werte-Liste
Auf den „Gelben Seiten“ der MAK- und BAT-Werte-Liste weist die DFG-Kommission alljährlich auf geplante Änderungen beziehungsweise Ergänzungen für die jeweilige(n) Folgemitteilung(en) hin.
Autor: Dr. Ulrich Welzbacher
Sankt Augustin
E‑Mail:
autor@gefahrstoffinformation.de
Weitere Informationen/Quellen
Die gedruckte Fassung der Liste
(325 Seiten, Softcover, ISBN 978–3–527– 34389–8) kann beim Wiley-VCH-Verlag – Kundenservice Bücher –, Postfach 10 11 61, 69451 Weinheim, Telefon 06201/ 606–0, Fax 06201/606–328, E‑Mail: info@wiley-vch.de oder im Buchhandel zum Preis von 62,90 Euro käuflich
erworben werden.