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Alle Jahre wieder …

2017: Zahlreiche neue MAK-Werte
Alle Jahre wieder …

Alle Jahre wieder …
Grafik: BG RCI
Alljährlich zum 1. Juli wer­den die neuen Vorschläge der Ständi­gen Sen­atskom­mis­sion zur Prü­fung gesund­heitss­chädlich­er Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs­ge­mein­schaft (DFG-Arbeitsstof­fkom­mis­sion) für MAK- und BAT-Werte sowie Stoff­be­w­er­tun­gen veröf­fentlicht und dem Bun­de­sar­beitsmin­is­teri­um übergeben. Im Fol­gen­den ein Überblick der Änderun­gen und Neuheiten.

Im Anschluss an die Unter­bre­itung und Über­gabe der neuen MAK- und BAT-Werte über­prüft der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) die Vorschläge für neue Arbeit­splatz­gren­zw­erte und emp­fiehlt in der Regel ihre Über­nahme in die Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900. Der Schw­er­punkt der diesjähri­gen Änderun­gen und Ergänzun­gen liegt wie schon in den Vor­jahren bei der Neuauf­nahme und Änderung von MAK-Werten, wodurch auch 2017 die Anzahl der MAK-Werte erneut gewach­sen ist, nach­dem schon in den ver­gan­genen Jahren zahlre­iche neue MAK-Werte in die Liste aufgenom­men wor­den waren.

Neben der Auf­nahme von ins­ge­samt 16 neuen Stoff­po­si­tio­nen (zehn bei den Luft­gren­zw­erten (MAK-Werte) und sechs bei den biol­o­gis­chen Werten) enthält die Liste in diesem Jahr 49 geän­derte Ein­träge, 41 Posi­tio­nen bei den MAK-Werten und acht bei den biol­o­gis­chen Werten.

Neue Luftgrenzwerte

Die Liste der MAK-Werte enthält in diesem Jahr zehn neue Stof­fein­träge für

  • Ben­zyl­butylph­tha­lat [85–68‑7] (neuer MAK-Wert)
  • n‑Butylbenzol [104–51‑8] (neuer MAK-Wert)
  • Calciumbis(dinonylnaphthalinsulfonat) [57855–77‑3] (Ver­weis auf Abschnitt IIb und Xc)
  • Diethyl­ben­zol (alle Iso­mere) (neuer MAK-Wert)
  • Gemisch [25340–17‑4]
  • 1,3‑Diethylbenzol [141–93‑5]
  • 1,4‑Diethylbenzol [105–05‑5]
  • 1,2‑Diethylbenzol [135–01‑3] (neuer MAK-Wert)
  • 1,2‑Dihydro‑2,2,4‑trimethylchinolin, poly­mer [26780–96‑1] (Ver­weis auf Abschnitt IIb und Xc)
  • Min­er­alöle, stark raf­finiert [92062- 35–6, 72623–83‑7, 92045–44‑8, 92045–45‑9] (neuer MAK-Wert)
  • Thiodiethylenbis(3-(3,5‑di-tert-butyl- 4‑hydroxyphenyl)-propionsäureester [41484–35‑9] (neuer MAK-Wert und Ver­weis auf Abschnitt Xc)
  • 1,2,4‑Triethylbenzol [877–44‑1] (neuer MAK-Wert)
  • Zitro­nen­säure [77–92‑9] (neuer MAK-Wert und Ver­weis auf Abschnitt Xc; der MAK-Wert schützt vor Reizwirkung)

Dabei enthält der Abschnitt IIb Stoffe, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt wer­den kön­nen, und Abschnitt Xc Kühlschmier­stoffe, Hydraulik­flüs­sigkeit­en und andere Schmierstoffe.

Für die nach­fol­gend genan­nten drei Stoffe, die bere­its zuvor in der Liste enthal­ten waren, gibt es erst­mals einen MAK-Wert:

  • Azodi­car­bonamid [123–77‑3] (bish­er Zuord­nung zu Abschnitt IIb; im Rah­men der Kom­men­tierungs­frist geändert).
  • 1,4‑Dichlorbenzol [106–46‑7] (bish­er ohne MAK wegen Zuord­nung zu kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 2 – siehe weit­er unten)
  • 1‑Octanol [111–87‑5] (bish­er Zuord­nung zu Abschnitt IIb).

Ins­ge­samt wur­den so also für ins­ge­samt elf Stoffe beziehungsweise Stof­f­grup­pen erst­mals MAK-Werte fest­gelegt (für acht neue und drei bere­its vorhan­dene Ein­träge). In diesem Jahr wurde kein beste­hen­der MAK-Wert zurück­ge­zo­gen; sodass die Gesamtzahl der MAK-Werte erneut deut­lich gestiegen ist.

Änderungen bei den MAK-Werten

In diesem Jahr wur­den 18 MAK-Werte abgesenkt:

  • Ace­toni­tril [75–05‑8] (MAK-Wert halbiert)
  • tert-Buty­lac­etat [540–88‑5] (MAK-Wert um Fak­tor 2,5 abgesenkt)
  • Chlor­ben­zol [108–90‑7] (MAK-Wert halbiert)
  • N,N‑Dimethylacetamid [127–19‑5] (MAK-Wert halbiert)
  • 1,3‑Dioxolan (Diox­a­cy­clopen­tan) [646–06‑0] (MAK-Wert halbiert)
  • Essigsäure­an­hy­drid [108–24‑7] (MAK-Wert um Fak­tor 50 (!) abgesenkt)
  • Ethanol [64–17‑5] (MAK-Wert um Fak­tor 2,5 abgesenkt)
  • 1‑Ethoxy-2-propanol [1569–02‑4] (MAK-Wert um Fak­tor 2,5 abgesenkt)
  • 1‑Ethoxy-2-propy­lac­etat [54839–24‑6] (MAK-Wert um Fak­tor 2,5 abgesenkt)
  • Mag­ne­siu­mox­id [1309–48‑4] (alve­olengängige Frak­tion) (MAK-Wert um Fak­tor 5 – divi­diert durch die Mate­rialdichte – abge­senkt; der neue MAK-Wert ist mit der Mate­rialdichte zu mul­ti­plizieren, der bish­erige Ver­weis auf die Abschnitte V f) und g) – All­ge­mein­er Staub­gren­zw­ert – wurde gestrichen)
  • Malein­säure­an­hy­drid [108–31‑6] (MAK-Wert um Fak­tor 5 abge­senkt; gilt auch für die Spitzen­be­gren­zung, die nicht über­schrit­ten wer­den sollte)
  • Naled [300–76‑5] (MAK-Wert halbiert)
  • Oleyl­sarkosin [110–25‑8] (MAK-Wert hal­biert, Hin­weis auf die alve­olengängige Frak­tion gestrichen)
  • Propy­leng­lykol­dini­trat [6423–43‑4] (MAK-Wert um Fak­tor 5 abgesenkt)
  • 2-(Propyloxy)ethanol [2807–30‑9] (MAK-Wert halbiert)
  • Tri­ethanolamin [102–71‑6] (MAK-Wert um Fak­tor 5 abgesenkt)
  • N‑Vinyl-2-pyrroli­don [88–12‑0] (MAK-Wert halbiert)
  • Der neue MAK-Wert (5 mg/m³) für Di-tert-dode­cylpen­ta­sul­fid [31565–23‑8]/Di-tert-dodecylpolysulfid [68583–56‑2; 68425–15‑0] kann nicht ohne Weit­eres mit dem bish­eri­gen Wert von 100 mg/m³ ver­glichen wer­den, da er gle­ichzeit­ig von der einatem­baren Frak­tion (E) auf die alve­olengängige Frak­tion (A) umgestellt wurde, was auch für sich schon eine Ver­ringerung der höch­stzuläs­si­gen Konzen­tra­tion bedeutet. Beim All­ge­meinen Staub­gren­zw­ert beträgt der Fak­tor E‑Fraktion/A‑Fraktion 4/0,3 x Dichte = 13,33/Dichte.

Der MAK-Wert für 2‑Isopropoxyethanol [109–59‑1] wurde in diesem Jahr verdoppelt.

Damit wur­den neben den elf neuen MAK 19 Werte (ins­ge­samt also für 30 Stoffe oder Stof­f­grup­pen) den neuen wis­senschaftlichen Erken­nt­nis­sen angepasst.

Bei der Umstu­fung oder Neube­w­er­tung von Stof­fen wer­den immer auch alle anderen Para­me­ter über­prüft, auch wenn sie im Ergeb­nis dann unverän­dert bleiben. In vie­len Fällen ergeben sich aber neben den Änderun­gen des eigentlichen MAK-Wertes weit­ere Änderun­gen in den Ein­trä­gen, zum Beispiel weit­ere Hin­weise oder Fußnoten.

Weitere Hinweise – Fußnoten

Zwei Stoffe erhiel­ten in diesem Jahr eine Fußnote, dass der jew­eilige Stoff gle­ichzeit­ig als Dampf und Aerosol vor­liegen kann:

  • Propy­leng­lykol­dini­trat [6423–43‑4] und
  • 1,2,4‑Triethylbenzol [877–44‑1] (Neuauf­nahme).

Bei den Stoffen

  • N,N‑Dimethylethylamin [598–56‑1],
  • Malein­säure­an­hy­drid [108–31‑6] und
  • Trimethy­lamin [75–50‑3]

wurde ein Hin­weis auf Momen­tan­werte einge­fügt, die nicht über­schrit­ten wer­den sollen.

Fol­gende MAK-Werte gel­ten jet­zt für die Summe ver­wandter Stoffe:

  • 2‑Methoxypropanol‑1 [1589–47‑5] und 2‑Methoxypropylacetat‑1 [70657–70‑4] (Summe der Luftkonzen­tra­tio­nen von 2‑Methoxypropanol‑1 und 2‑Methoxypropylacetat‑1)
  • Propy­leng­lykol­dini­trat [6423–43‑4] (Summe der Luftkonzen­tra­tio­nen von Eth­yl­eng­lykol­dini­trat, Glyc­er­in­trini­trat und Propylenglykoldinitrat).

Kurzzeitwerte

Luftkonzen­tra­tio­nen am Arbeit­splatz unter­liegen gewis­sen zeitlichen Schwankun­gen; dies bedeutet, dass MAK-Werte für einen gewis­sen Zeitraum dur­chaus über­schrit­ten wer­den kön­nen, wenn diese „Spitzen“ zu anderen Zeit­en im Ver­lauf der Arbeitss­chicht durch niedrigere Werte aus­geglichen wer­den. Es gibt zwei Kat­e­gorien für die zuläs­sige kurzzeit­ige Über­schre­itung von Schichtmittelwerten:

  • Kat­e­gorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung gren­zw­ertbes­tim­mend ist oder atemwegssen­si­bil­isierende Stoffe
  • Kat­e­gorie II: resorp­tiv wirk­same Stoffe

Die Zahl in Klam­mern hin­ter der Kat­e­gorie beze­ich­net den zuläs­si­gen Über­schre­itungs­fak­tor; dabei ist eine solche Über­schre­itung höch­stens vier­mal pro Arbeitss­chicht als Mit­tel­w­ert für jew­eils 15 Minuten zuläs­sig. Der zeitliche Abstand der einzel­nen Über­schre­itungspe­ri­o­den soll dabei min­destens eine Stunde betragen.

Bei neuen oder geän­derten MAK-Werten hat die Kommission

  • 3 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(1) für
  • Azodi­car­bonamid [123–77‑3], bish­er nur Ver­weis auf Abschn. IIb
  • 1‑Octanol [111–87‑5], bish­er nur Ver­weis auf Abschn. IIb
  • Tri­ethanolamin [102–71‑6], bish­er Kurzzeitkat­e­gorie I(2);
  • 5 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(2) für
  • Essigsäure­an­hy­drid [108–24‑7], bish­er Kurzzeitkat­e­gorie I(1)
  • 2‑Isopropoxyethanol [109–59‑1], bish­er Kurzzeitkat­e­gorie II(8)
  • 2‑Methoxypropanol‑1 [1589–47‑5], bish­er Kurzzeitkat­e­gorie II(8)
  • 2‑Methoxypropylacetat‑1 [70657–70‑4], bish­er Kurzzeitkat­e­gorie II(8)
  • Zitro­nen­säure [77–92‑9] (Neuauf­nahme);
  • 6 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(2) für
  • Ben­zyl­butylph­tha­lat [85–68‑7] (Neuauf­nahme)
  • n‑Butylbenzol [104–51‑8] (Neuauf­nahme)
  • 1,4‑Dichlorbenzol [106–46‑7] (bish­er ohne MAK-Wert)
  • Diethyl­ben­zol (alle Iso­mere) (Neuauf­nahme)
  • Gemisch [25340–17‑4]
  • 1,3‑Diethylbenzol [141–93‑5]
  • 1,4‑Diethylbenzol [105–05‑5]
  • Thiodiethylenbis-(3-(3,5‑di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-propionsäureester [41484–35‑9] (Neuauf­nahme)
  • 1,2,4‑Triethylbenzol [877–44‑1] (Neuauf­nahme);
  • 3 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(4) für
  • Di-tert-pen­ta­sul­fid [31565–23‑8] / Di-tert-dode­cylpoly­sul­fid [68583–56‑2; 68425–15‑0], bish­er Kurzzeitkat­e­gorie II(2)
  • Ethanol [64–17‑5], bish­er Kurzzeitkat­e­gorie II(2)
  • Min­er­alöle, stark raf­finiert [92062- 35–6, 72623–83‑7, 92045–44‑8, 92045–45‑9] (Neuauf­nahme) sowie
  • 2 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(8) für
  • 1,2‑Diethylbenzol [135–01‑3] (Neuauf­nahme) und
  • Mag­ne­siu­mox­id [1309–48‑4] (alve­olengängige Frak­tion), bish­er ohne Kurzzeitkategorie

vergeben.

Sensibilisierende Stoffe und Aufnahme durch die Haut

Bei den sen­si­bil­isieren­den Stof­fen wurde in diesem Jahr nur ein­mal die Zusatzbeze­ich­nung „Sh“ (Sen­si­bil­isierung bei Hautkon­takt) für Bis(morpholino)methan [5625–90‑1] (bere­its beste­hen­der Ein­trag) vergeben, zusam­men mit dem Hin­weis auf Formalde­hyd-Abspal­tung aus diesem Stoff; die Zusatzbeze­ich­nung „Sa“ für Sen­si­bil­isierung beim Einat­men wurde in diesem Jahr nicht vergeben.

Fünf Stoffe wur­den in diesem Jahr im Hin­blick auf sen­si­bil­isierende Eigen­schaften über­prüft, ohne dass sich Änderun­gen ergeben haben:

  • Anilin [62–53‑3] (Sh)
  • 1,2‑Benzisothiazol‑3(2H)-on [2634–33‑5] (Sh)
  • Chlorthalonil [1897–45–6] (Sh)
  • Malein­säure­an­hy­drid [108–31‑6] (Sa und Sh)
  • Naled [300–76‑5] (Sh).

Die Zusatzbeze­ich­nung „H“ für Gefährdung durch Hautkon­takt wurde In diesem Jahr für die Neuaufnahmen

  • n‑Butylbenzol [104–51‑8]
  • Diethyl­ben­zol (alle Isomere)
  • Gemisch [25340–17‑4]
  • 1,3‑Diethylbenzol [141–93‑5]
  • 1,4‑Diethylbenzol [105–05‑5]
  • 1,2‑Diethylbenzol [135–01‑3]
  • 1,2,4‑Triethylbenzol [877–44‑1]

und die beste­hende Position

  • 1‑Ethoxy-2-propy­lac­etat [54839–24‑6]

vergeben; bei diesen Stof­fen trägt die Auf­nahme durch die Haut wesentlich zum tox­is­chen Gefährdungspoten­zial bei.

13 Stoffe wur­den in diesem Jahr im Hin­blick auf Hautre­sorp­tion über­prüft, ohne dass sich Änderun­gen ergeben haben:

  • Ace­toni­tril [75–05‑8]
  • Anilin [62–53‑3]
  • 1,4‑Dichlorbenzol [106–46‑7]
  • N,N‑Dimethylacetamid [127–19‑5]
  • 1,3‑Dioxolan (Diox­a­cy­clopen­tan) [646–06‑0]
  • 1‑Ethoxy-2-propanol [1569–02‑4]
  • 2‑Isopropoxyethanol [109–59‑1]
  • 2‑Methoxypropanol‑1 [1589–47‑5]
  • 2‑Methoxypropylacetat‑1 [70657–70‑4]
  • Phenylzin­nverbindun­gen (als Sn [7440–31‑5] berechnet)
  • iso-Propy­l­ben­zol (Cumol) [98–82‑8]
  • Propy­leng­lykol­dini­trat [6423–43‑4]
  • 2-(Propyloxy)ethanol [2807–30‑9].

Krebserzeugende Stoffe

Beson­dere Aufmerk­samkeit in der Fachöf­fentlichkeit „genießen“ in jedem Jahr die Neube­w­er­tun­gen und Umstu­fun­gen bei den kreb­serzeu­gen­den Stof­fen und Keimzellmutagenen.

In diesem Jahr gab es nur Änderun­gen bei den Kat­e­gorien 3 B und 4; vier Stoffe wur­den hin­sichtlich ihrer kreb­serzeu­gen­den Eigen­schaften neu bewertet:

Kat­e­gorie 3 B wurde

  • für Chlorthalonil [1897–45‑6] zurück­ge­zo­gen und
  • für 2‑Butenal [123–73‑9; 4170–30‑3]

bestätigt.

Kat­e­gorie 4 wurde für

  • 1,4‑Dichlorbenzol [106–46‑7] (bish­er Kat­e­gorie 2 – kreb­serzeu­gend im Tierver­such) und
  • Mag­ne­siu­mox­id [1309–48‑4] (alve­olengängige Frak­tion) (bish­er ohne Kat­e­gorie krebserzeugend)

neu vergeben und

  • für 2‑Butoxyethanol [111–76‑2] zurück­ge­zo­gen sowie
  • für Phenylzin­nverbindun­gen (als Sn [7440–31‑5] berech­net) bestätigt.

Tabelle 1 zeigt die wesentlichen Def­i­n­i­tio­nen für die bei­den Kategorien.

Keimzellmutagene

Bei den Keimzelle­mu­ta­ge­nen gibt es in diesem Jahr nur eine Änderung: 2‑Butenal [123–73‑9; 4170–30‑3] wurde von Kat­e­gorie 3 B zu Kat­e­gorie 3 A umgestuft.

In Tabelle 2 sind die Def­i­n­i­tio­nen für diese bei­den Kat­e­gorien dargestellt.

Schwangerschaftsgruppen

44 Stoffe wur­den in diesem Jahr hin­sichtlich ihrer Zuord­nung zu Schwanger­schafts­grup­pen erst­mals eingestuft (acht Neuauf­nah­men), neu bew­ertet beziehungsweise ohne Änderung überprüft:

Dabei wurde die Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe B (eine fruchtschädi­gende Wirkung ist nach den vor­liegen­den Infor­ma­tio­nen bei Expo­si­tion in Höhe des MAK- und BAT-Wertes nicht auszuschließen) für

  • 1,3‑Dioxolan (Diox­a­cy­clopen­tan) [646–06‑0]
  • 2‑Methoxypropanol‑1 [1589–47‑5] und
  • 2‑Methoxypropylacetat‑1 [70657–70‑4]

über­prüft und unverän­dert belassen.

Die fol­gen­den neun Stoffe (davon fünf Neuauf­nah­men) wur­den in die Schwanger­schafts­gruppe C (eine fruchtschädi­gende Wirkung braucht bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu wer­den) eingestuft:

  • Ben­zyl­butylph­tha­lat [85–68‑7] (Neuauf­nahme)
  • 1,4‑Dichlorbenzol [106–46‑7] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Diethyl­ben­zol (alle Iso­mere) (Neuauf­nahme)
  • Gemisch [25340–17‑4]
  • 1,3‑Diethylbenzol [141–93‑5]
  • 1,4‑Diethylbenzol [10–05‑5]
  • 1,2‑Diethylbenzol [135–01‑3] (Neuauf­nahme)
  • Essigsäure­an­hy­drid [108–24‑7] (bish­er Schwanger­schafts­gruppe D)
  • Min­er­alöle, stark raf­finiert [92062- 35–6, 72623–83‑7, 92045–44‑8, 92045- 45–9] (Neuauf­nahme)
  • 1‑Octanol [111–87‑5] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Propy­leng­lykol­dini­trat [6423–43‑4] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Zitro­nen­säure [77–92‑9] (Neuauf­nahme)

Die Zuord­nung zu dieser Gruppe wurde für die 25 Positionen

  • Ace­toni­tril [75–05‑8]
  • tert-Butanol [75–65‑0]
  • tert-Buty­lac­etat [540–88‑5]
  • Chlor­ben­zol [108–90‑7]
  • Des­til­late (Erdöl), mit Wasser­stoff behan­delte leichte (Aerosol) [64742–47‑8]
  • Des­til­late (Erdöl), mit Wasser­stoff behan­delte leichte (Dampf) [64742–47‑8]
  • Di-tert-dode­cylpen­ta­sul­fid [31565–23‑8]/Di-tert-dodecylpolysulfid [68583–56‑2; 68425–15‑0]
  • N,N‑Dimethylacetamid [127–19‑5]
  • Ethanol [64–17‑5]
  • 1‑Ethoxy-2-propanol [1569–02‑4]
  • 1‑Ethoxy-2-propy­lac­etat [54839–24‑6]
  • Eth­yl­ben­zol [100–41‑4]
  • Glyc­er­in­trini­trat [55–63‑0]
  • 2‑Isopropoxyethanol [109–59‑1]
  • Mag­ne­siu­mox­id [1309–48‑4] (alve­olengängige Fraktion)
  • Malein­säure­an­hy­drid [108–31‑6]
  • Methylvinylether [107–25‑5]
  • Naled [300–76‑5]
  • Phenylzin­nverbindun­gen (als Sn [7440–31‑5] berechnet)
  • Polyal­phaole­fine, ver­schiedene CAS-Num­mern, zum Beispiel [68649–11‑6]
  • 2‑Propanol [67–63‑0]
  • iso-Propy­l­ben­zol (Cumol) [98–82‑8]
  • 2-(Propyloxy)ethanol [2807–30‑9]
  • N‑Vinyl-2-pyrroli­don [88–12‑0]
  • Weißöl, phar­mazeutisch [8042–47‑5]

geprüft und unverän­dert bestätigt.

Für die vier Stoffe

  • Azodi­car­bonamid [123–77‑3] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • n‑Butylbenzol [104–51‑8] (Neuauf­nahme)
  • Thiodiethylenbis(3-(3,5‑di-tert-butyl-4- hydroxyphenyl)-propionsäure-ester [41484–35‑9] (Neuauf­nahme)
  • 1,2,4‑Triethylbenzol [877–44‑1] (Neuauf­nahme)

gab es eine Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe D (Stoffe, bei denen die vor­liegen­den Dat­en für eine Einstufung
in eine der Grup­pen A, B oder C nicht
ausreichen).

Die Schwanger­schafts­gruppe D wurde für

  • Dec­ahy­dron­aph­thalin [91–17–8]
  • Oleyl­sarkosin [110–25–8]
  • Petro­le­um­sul­fonate, Cal­ci­um-Salze (tech­nis­ches Gemisch in Mineralöl)
    [61789–86]

über­prüft und ohne Änderung bestätigt.

Neben den vorste­hend beschriebe­nen Änderun­gen wur­den die Angaben zu den fol­gen­den 15 Stof­fen über­prüft, ohne dass Änderun­gen erforder­lich wurden:

  • Anilin [62–53‑3]
  • 1,2‑Benzisothiazol‑3(2H)-on [2634–33‑5]
  • tert-Butanol [75–65‑0]
  • Dec­ahy­dron­aph­thalin [91–17‑8]
  • Des­til­late (Erdöl), mit Wasser­stoff behan­delte leichte (Aerosol) [64742- 47–8]
  • Des­til­late (Erdöl), mit Wasser­stoff behan­delte leichte (Dampf) [64742- 47–8]
  • Eth­yl­ben­zol [100–41‑4]
  • Glyc­er­in­trini­trat [55–63‑0]
  • Methylvinylether [107–25‑5]
  • Petro­le­um­sul­fonate, Cal­ci­um-Salze (tech­nis­ches Gemisch in Min­er­alöl) [61789–86‑4]
  • Phenylzin­nverbindun­gen (als Sn [7440–31‑5] berechnet)
  • Polyal­phaole­fine, ver­schiedene CAS-Num­mern, zum Beispiel [68649–11‑6]
  • 2‑Propanol [67–63‑0]
  • iso-Propy­l­ben­zol (Cumol) [98–82‑8]
  • Weißöl, phar­mazeutisch [8042–47‑5].

Außer­dem wurde ein neuer Abschnitt g) zum Mech­a­nis­mus der Fas­er-Tox­iz­ität und ‑Kanze­ro­ge­nese in die Erläuterun­gen zu Faser­stäuben aufgenommen.

Für alle Änderun­gen in der Liste erar­beit­et die Kom­mis­sion eine aus­führliche wis­senschaftliche Begrün­dung, die einige Monate nach der MAK-Liste im Inter­net kosten­los zur Ver­fü­gung steht.

Biologische Beurteilungswerte

Bei den biol­o­gis­chen Werten gibt es in diesem Jahr Änderun­gen bei ins­ge­samt acht Stof­fen oder Stof­f­grup­pen, darunter ein neuer Ein­trag für Di-(2‑ethylhexyl)phthalat [117–81‑7].

Für

  • Cobalt [7440–48‑4] und Cobaltverbindungen,
  • Kupfer [7440–50‑8] und seine anor­gan­is­chen Verbindungen,
  • Tetra­chlorethen [127–18‑4] und
  • Tolu­ol [108–88‑3]

wur­den neue Para­me­ter (Gren­zw­ert-Arten) hinzugefügt.

BAT-Werte (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranz-Wert)

In diesem Jahr gibt es einen neuen BAT-Wert für Tolu­ol in Urin; die Werte in Voll­blut und für o‑Kresol (nach Hydrol­yse) in Urin bleiben unverändert.

Für Kupfer [7440–50‑8] und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen wurde ein neuer Ein­trag für einen BAT-Wert einge­fügt; auf­grund der Daten­lage kann jedoch derzeit kein BAT-Wert abgeleit­et wer­den; es liegt jedoch eine Doku­men­ta­tion in den „Arbeitsmedi­zinisch-toxikol­o­gis­chen Begrün­dun­gen für BAT-Werte, EKA, BLW und BAR“ vor.

Für Tetra­chlorethen [127–18‑4] wurde ein neuer BAT-Wert mit ein­er Fußnote zur Mes­sung im Voll­blut „16 Stun­den nach Expo­si­tion­sende“ festgelegt.

Die Höhe des BAT-Wertes für Alu­mini­um [7429–90‑5] wurde leicht (von 60 auf 50 μg/g Krea­tinin) abgesenkt.

Der bish­erige BAT-Wert für Eth­yl­eng­lykol­dini­trat [628–96‑6] wurde aufgehoben.

EKA (Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe)

Die EKA-Tabelle für Tetra­chlorethen [127–18‑4] wurde im niedri­gen Konzen­tra­tions­bere­ich erweit­ert; außer­dem wurde auch hier die neue Fußnote „16 Stun­den nach Expo­si­tion­sende“ eingefügt.

Biologische Arbeitsstoff-Referenzwerte (BAR)

Für Cobalt [7440–48‑4] und Cobaltverbindun­gen wurde ein neuer Biol­o­gis­ch­er Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­ert (BAR) im Urin aufgestellt.

Der BAR im Urin für Tri-n-butylphos­phat [126–73‑8] wurde um den Fak­tor 4 abgesenkt.

Biologische Leitwerte (BLW)

Für

  • Cobalt [7440–48‑4] und Cobaltverbindun­gen sowie für
  • Di-(2‑ethylhexyl)phthalat [117–81‑7] (Neuauf­nahme)

wur­den erst­mals Biol­o­gis­che Leitwerte (BLW) im Urin aufgestellt.

Die Def­i­n­i­tio­nen für BAR und BLW – die es im staatlichen Regel­w­erk (TRGS 903) nicht gibt – find­en Sie in Tabelle 3.

Welche Bedeutung hat die DFG-Liste für den Arbeitsschutz?

Die Deutsche Forschungs­ge­mein­schaft übergibt ihre MAK-Werte-Liste alljährlich im Juli dem Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) als Bestandteil ihrer Poli­tik­ber­atung. Nach der Veröf­fentlichung haben alle betrof­fe­nen und inter­essierten Kreise bis zum 1. Feb­ru­ar des fol­gen­den Jahres Gele­gen­heit, zu den Neuerun­gen Stel­lung zu nehmen und Kom­mentare hierzu einzure­ichen. Dabei geht es allerd­ings auss­chließlich um wis­senschaftliche Stel­lung­nah­men. Fra­gen der prak­tis­chen Umset­zung von neuen oder abge­senk­ten Gren­zw­erten oder schär­fer­en Ein­stu­fun­gen sind hier­bei nicht gefragt.

Die Kom­mis­sion disku­tiert die ein­gere­icht­en Stel­lung­nah­men im darauf­fol­gen­den Jahr, um ihre Vorschläge gegebe­nen­falls zu ändern oder zu ergänzen, bevor diese endgültig ver­ab­schiedet wer­den, oder erforder­lichen­falls auch zurückziehen. Dies ist in den zurück­liegen­den Jahren bere­its mehrfach – auch in diesem Jahr beim MAK-Wert für Azodi­car­bonamid und beim BAR für Tri-n-butylphos­phat – geschehen.

Die Betra­ch­tung der Möglichkeit­en zur prak­tis­chen Umset­zung obliegt dem Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS), wenn er im näch­sten Jahr über die Auf­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 „Luft­gren­zw­erte“ beziehungsweise TRGS 903 „Biol­o­gis­che Gren­zw­erte“ (BGW) oder geän­dert­er Stoff­be­w­er­tun­gen in die TRGS 905 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der, keimzell­mu­ta­gen­er oder repro­duk­tion­stox­is­ch­er Stoffe“ entscheidet.

Wenn die Über­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in das Tech­nis­che Regel­w­erk in der Prax­is Prob­leme bere­it­et, wird der AGS auch hierüber berat­en und gegebe­nen­falls passende Präven­tion­s­maß­nah­men vorschla­gen, erforder­lichen­falls auch spezielle Präven­tion­spro­gramme auflegen.

Daraus ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Prak­tik­er von Bedeu­tung ist, sich schon frühzeit­ig mit den neuen Vorschlä­gen der DFG auseinan­der zu set­zen und falls erforder­lich im eige­nen Betrieb zu über­prüfen, ob die neuen Werte einge­hal­ten wer­den kön­nen. Sollte dies offen­sichtlich nicht möglich sein, soll­ten Sie frühzeit­ig mit den Tech­nis­chen Auf­sichts­di­en­sten, zum Beispiel der Unfal­lver­sicherungsträger Kon­takt aufnehmen, um nach geeigneten Lösun­gen zu suchen. Dort wird man erforder­lichen­falls dann auch den AGS einschalten.

„Gelbe Seiten“ der MAK- und BAT-Werte-Liste

Auf den „Gel­ben Seit­en“ der MAK- und BAT-Werte-Liste weist die DFG-Kom­mis­sion alljährlich auf geplante Änderun­gen beziehungsweise Ergänzun­gen für die jeweilige(n) Folgemitteilung(en) hin.


Autor: Dr. Ulrich Welzbacher
Sankt Augustin
E‑Mail:

autor@gefahrstoffinformation.de


Weitere Informationen/Quellen

Die gedruck­te Fas­sung der Liste
(325 Seit­en, Soft­cov­er, ISBN 978–3–527– 34389–8) kann beim Wiley-VCH-Ver­lag – Kun­denser­vice Büch­er –, Post­fach 10 11 61, 69451 Wein­heim, Tele­fon 06201/ 606–0, Fax 06201/606–328, E‑Mail: info@wiley-vch.de oder im Buch­han­del zum Preis von 62,90 Euro käuflich
erwor­ben werden.

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