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AMR zu Muskel-Skelett-Belastungen

Stand der Arbeitsmedizin
Neue AMR zu Muskel-Skelett-Belastungen

Neue AMR zu Muskel-Skelett-Belastungen
© janvier - stock.adobe.com
Dr. Friedhelm Kring
Arbeitsmedi­zinis­che Regeln (AMR) scheinen im betrieblichen Arbeitss­chutz oft ein wenig am Rande zu ste­hen. Man geht davon aus, dass eine AMR nur für den Betrieb­sarzt rel­e­vant sei und für den Arbeitss­chutza­ll­t­ag weniger bedeut­sam als etwa das Tech­nis­che Regel­w­erk. Doch wie wichtig eine AMR für eine gesunde Belegschaft sein kann, zeigt in beson­der­er Weise die im Feb­ru­ar 2022 neuge­fasste AMR 13.2.

Jed­er betriebliche Arbeits- und Gesund­heitss­chützer sollte die Rel­e­vanz der arbeitsmedi­zinis­chen Regeln einord­nen kön­nen und wissen:

  • AMR konkretisieren die Verord­nung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge (ArbMedVV) und wer­den vom Auss­chuss für Arbeitsmedi­zin beschlossen.
  • Auch für die AMR – derzeit liegen 17 Regeln vor – gilt die Vermutungswirkung.
  • Für den Betrieb­sarzt stellt eine AMR – ana­log zum Stand der Tech­nik in den tech­nis­chen Regel­w­erken – den Stand der Arbeitsmedi­zin dar.

Zentral in der AMR zu Muskel-Skelett-Belastungen: „wesentlich erhöhte körperliche Belastung“

Der Vor­läufer der neuen AMR 13.2 wurde erst­mals 2014 mit dem Titel „Tätigkeit­en mit wesentlich erhöht­en kör­per­lichen Belas­tun­gen mit Gesund­heits­ge­fährdun­gen für das Muskel-Skelett-Sys­tem“ veröf­fentlicht. Dieser Titel ist gle­ichge­blieben, doch der Umfang der neuen Fas­sung ist von neun auf dreizehn Seit­en gewachsen.

Auf­fal­l­end ist, dass diese AMR zu Muskel-Skelett-Belas­tun­gen sich gle­ich im ersten Satz an den Arbeit­ge­ber – und nicht etwa den Betrieb­sarzt – wen­det. Der Arbeit­ge­ber muss seinen Beschäftigten in regelmäßi­gen Abstän­den arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge anbi­eten bei Tätigkeit­en mit wesentlich erhöht­en kör­per­lichen Belas­tun­gen, die mit Gesund­heits­ge­fährdun­gen für das Muskel-Skelett-Sys­tem ver­bun­den sind. Solche wesentlich erhöht­en Belas­tun­gen entste­hen in den meis­ten Fällen – auch dies stellt die AMR gle­ich zu Beginn fest – durch eine der fol­gen­den drei Arbeitssituationen:

  • manuelles Bewe­gen von Las­ten, das heißt Heben, Hal­ten, Tra­gen, Ziehen oder Schieben
  • repet­i­tive manuelle Tätigkeit­en, das heißt Auf­gaben mit gle­ich­för­mi­gen, sich häu­fig wieder­holen­den Bewe­gungsabläufen, bei denen eine Regen­er­a­tionsphase fehlt
  • Arbeit­en in erzwun­genen Kör­per­hal­tun­gen, zum Beispiel im Knien, in der Hocke, im Fersen­sitz, aber auch mit gedrehtem Rumpf oder über Kopf

Belastung und Beanspruchung

Die AMR 13.2 definiert wesentlich erhöhte kör­per­liche Belas­tun­gen als „regelmäßig oder dauer­haft am Arbeit­splatz wiederkehrende Belas­tun­gen, die zu ein­er Über­beanspruchung mit der Folge von Beschw­er­den, Funk­tion­sstörun­gen oder Schädi­gun­gen ins­beson­dere am Muskel-Skelett-Sys­tem führen kön­nen.“ Das klingt auf den ersten Blick nach einem Zirkelschluss und ist nur bed­ingt für die Prax­is hil­fre­ich. Denn als Gesund­heitss­chützer man kann nicht abwarten, bis Schmerzen oder Funk­tion­sstörun­gen auftreten, um dann festzustellen, dass die voraus­ge­gan­gene Belas­tung zu ein­er Über­beanspruchung des Kol­le­gen geführt hat und somit wesentlich erhöht war.

Hier set­zt die AMR zu Muskel-Skelett-Belas­tun­gen an und hat die Auf­gabe, zu konkretisieren, wann Arbeit­ge­ber, Vorge­set­zte und Betrieb­särzte in ihren Gefährdungs­beurteilun­gen von ein­er wesentlich erhöht­en kör­per­lichen Belas­tung aus­ge­hen kön­nen. Wichtig ist zunächst, zwis­chen Belas­tung und Beanspruchung zu dif­feren­zieren. Eine Belas­tung ist objek­tiv und meist rel­a­tiv gut mess­bar, zum Beispiel als das Gewicht ein­er anzuheben­den Last. Eine Beanspruchung dage­gen ist sub­jek­tiv und indi­vidu­ell unter­schiedlich. Beim Beispiel des Anhebens ein­er Last wären die Fit­ness, die Kör­perkräfte, das Aus­maß der Vor­be­las­tung, Muskel­er­mü­dung und physis­che Erschöp­fung indi­vidu­elle Fak­toren, die sich meist nicht auf die Schnelle messen lassen. Das Ein­schätzen ein­er Beanspruchung erfordert daher einen gewis­sen Aufwand (siehe unten) oder sog­ar die Fachken­nt­nisse eines Arztes.

Physische Belastungen auch im digitalen Zeitalter

Zweifel­los hat die physis­che Arbeitss­chwere in vie­len Berufen abgenom­men, Maschi­nen ent­las­ten den Men­schen und in der 4.0‑Arbeitswelt sollen schwere Las­ten mehr und mehr durch Robot­er trans­portiert wer­den, die wed­er Ermü­dung noch Zwang­shal­tun­gen ken­nen. Und auch wenn auf dem Weg in die Dien­stleis­tungs­ge­sellschaft an immer mehr Arbeit­splätzen eher der Bewe­gungs­man­gel zum Gesund­heit­sprob­lem wird, muss in eini­gen Branchen nach wie vor jede Menge Muskelkraft aufge­bracht wer­den. Laut dem DGB-Index Gute Arbeit von 2018 muss mehr als die Hälfte der Beschäftigten in Deutsch­land oft in ungün­sti­gen Kör­per­hal­tun­gen arbeit­en und jed­er dritte regelmäßig kör­per­lich schwere Arbeit verrichten.

Unstrit­tig sind die möglichen uner­wün­scht­en gesund­heitlichen Fol­gen, wenn Mitar­beit­er am Arbeit­splatz Fehlbeanspruchun­gen durch erhöhte physis­che beziehungsweise bio­mech­anis­che Belas­tun­gen des Muskel-Skelett-Sys­tems aus­ge­set­zt sind:

  • Über­forderung und Ermü­dung der Musku­latur, Muskelverspan­nun­gen und Schmerzen
  • Über­beanspruchung von Knochen, Knor­peln, Band­scheiben, Sehnen und Bändern
  • degen­er­a­tive Verän­derun­gen der Wirbel­säule und Gelenke, zum Beispiel Band­scheiben- oder Meniskusschäden
  • chro­nis­che Beschw­er­den wie Arthrosen von Hüft- und Kniege­lenken, Sehnen­schei­de­nentzün­dun­gen, Karpal­tun­nel­syn­drom u. a.
  • Belas­tun­gen des Herz-Kreis­lauf-Sys­tems, die sich zum Beispiel als Bluthochdruck oder Kramp­fadern äußern

Laut Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) ist jed­er vierte Arbeit­sun­fähigkeit­stag durch Muskel-Skelett-Beschw­er­den bed­ingt, zudem die Hälfte aller Reha­bil­i­ta­tio­nen und mehr als jede vierte Frühver­ren­tung. Nicht zufäl­lig sind mehr als ein Dutzend Erkrankun­gen des Muskel-Skelett-Sys­tems als Beruf­skrankheit­en anerkan­nt und der Bedarf an Präven­tion ist nach wie vor hoch.

Unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Gefährdungsbeurteilung

Physis­che Arbeitss­chwere zu erken­nen, fällt uns leicht. Muske­lar­beit und Kraftaufwand bei ein­er Tätigkeit sind offen­sichtlich­er als etwa eine psy­chis­che Fehlbe­las­tung am gle­ichen Arbeit­splatz. Doch das Beurteilen ein­er Belas­tung des Muskel-Skelett-Sys­tems im Hin­blick auf mögliche Gesund­heits­fol­gen ist keineswegs triv­ial. Die AMR 13.2 ver­weist expliz­it darauf, dass der Arbeit­ge­ber sich dabei vom Betrieb­sarzt oder der exter­nen betrieb­särztlichen Betreu­ung berat­en lassen soll.

Für die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen mit körperlicher Belastung schlägt die AMR zu Muskel-Skelett-Belastungen ein mehrstufiges Vorgehen vor:

  • Zunächst soll ein Grob­screen­ing der Ori­en­tierung über die Belas­tungsarten dienen und erste Hin­weise ergeben, ob eine Belas­tung wesentlich erhöht sein kann. Die AMR ver­weist hier auf einen Basis-Check der BAuA und eine neue Check­liste in der arbeitsmedi­zinis­chen Fachliteratur.
  • Nach­fol­gende speziellere Screen­ings wie etwa die bewährten Leit­merk­mal­meth­o­d­en haben die Auf­gabe, eine Belas­tung einem Risikobere­ich zuzuord­nen (s. Tabelle).
  • An let­zter Stelle ste­hen Experten­screen­ings (zum Beispiel das MEGA­PHYS-Ver­fahren), betriebliche Mes­sun­gen und Labormes­sun­gen. Ein solch­er Aufwand wird jedoch nur für sehr kom­plexe Belas­tungssi­t­u­a­tio­nen als notwendig erachtet und dürfte für viele Betriebe kaum erforder­lich werden.

Risikobereiche für physische Belastungen

Hil­fre­ich für den Prak­tik­er ist die Einord­nung der Belas­tungsarten beziehungsweise Belas­tungsin­ten­sitäten in vier Risikobere­iche. Die AMR zu Muskel-Skelett-Belas­tun­gen zeigt diese Ein­teilung im Anhang, hier verkürzt in Tabel­len­form dargestellt.

Der zen­trale Tatbe­stand der „wesentlich erhöht­en kör­per­lichen Belas­tung“ ist nach dieser Ein­teilung erre­icht für die Risikobere­iche 3 oder 4. Für diese Risikobere­iche muss der Arbeit­ge­ber seinen Beschäftigten arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge anbieten.

Die Ein­teilung in die Risikobere­iche ist jedoch nur als Ori­en­tierung­shil­fe zu ver­ste­hen, die Abgren­zun­gen sind fließend, und ein Arbeit­splatz bzw. eine Tätigkeit wird sich nicht immer ein­deutig ein­er Kat­e­gorie zuord­nen lassen. Inten­sität und Dauer ein­er kör­per­lichen Belas­tung kön­nen vari­ieren und sind nicht immer ein­fach und schnell zu erfassen. Die AMR 13.2 ver­weist daher aus gutem Grund auf die bewährten Leit­merk­mal­meth­o­d­en der BAuA für

  • „Heben, Hal­ten und Tra­gen von Lasten“,
  • „Ziehen und Schieben“ sowie
  • „Manuelle Arbeit­sprozesse“.

Die Arbeits­blät­ter dieser Leit­merk­mal­meth­o­d­en kön­nen kosten­frei auf der Web­site der BAuA herun­terge­laden wer­den. Sie ermöglichen es jedem Vorge­set­zten oder betrieblichen Gesund­heitss­chützer, die Belas­tungss­chwere von unter­schiedlichen manuellen Tätigkeit­en wie Heben, Tra­gen oder Ziehen auf ein­fache Art und Weise zu ermit­teln. Der Vorteil ist, dass dabei wed­er aufwendi­ge Mes­sun­gen erforder­lich wer­den noch der Anwen­der arbeitsmedi­zinis­ches Fach­wis­sen benötigt. Beim Heben, Hal­ten und Tra­gen zum Beispiel wer­den lediglich einige Rah­men­pa­ra­me­ter der Tätigkeit angekreuzt, ihre Anzahl und Dauer einge­tra­gen und mit weit­eren Fak­toren wie Kör­per­hal­tung und Posi­tion der Last gewichtet. Daraus ergeben sich Punk­t­sum­men für eine Arbeitss­chicht pro Belas­tungsart. Sobald ein solch­er Zahlen­wert die Punk­tzahl für den Risikobere­ich 3 erre­icht, kann eine wesentlich erhöhte kör­per­liche Belas­tung im Sinne der AMR 13.2 angenom­men werden.

Wunschvorsorge auch ohne wesentlich erhöhte körperliche Belastung

Das oben geschilderte Vorge­hen ist nicht neu und wurde im Wesentlichen bere­its in der früheren AMR 13.2 beschrieben. Auf­fal­l­end ist, dass die Neu­fas­sung expliz­it betont, dass der Arbeit­ge­ber seinen Beschäftigten Wun­schvor­sorge ermöglichen muss und zwar auch dann, wenn die Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen ergeben hat, dass keine wesentlich erhöhte kör­per­liche Belas­tung vor­liegt. Hin­ter­grund dieser Regelung ist, dass die Physis der Mitar­bei­t­en­den sich stark unter­schei­den kann, so dass im Einzelfall eine kör­per­liche Über­beanspruchung nicht auszuschließen ist. Über diese Wun­schvor­sorge muss der Arbeit­ge­ber zudem seine Beschäftigten expliz­it informieren, zum Beispiel in ein­er Unter­weisung, er darf also nicht stillschweigend voraus­set­zen, dass sich Betrof­fene von selb­st melden beziehungsweise den Betrieb­sarzt aufsuchen.

Neu und pos­i­tiv zu bew­erten ist auch, dass die aktu­al­isierte AMR die Zusam­men­hänge zwis­chen Belas­tungsarten und Beschw­er­den nun deut­lich aus­führlich­er darstellt. Der Abschnitt 3 zu den arbeitsmedi­zinis­chen Grund­la­gen ist gut dreimal so lang wie zuvor. Was man hier erfährt, etwa dass auch ein lang­dauern­des erzwun­ge­nes Sitzen zu Beschw­er­den und Gesund­heits­beein­träch­ti­gun­gen führen kann, dient nicht nur dem Selb­st­studi­um, son­dern lässt sich auch für Unter­weisun­gen verwenden.

Neu erfasst: Ganzkörperkräfte und Körperfortbewegung bei der Lastenhandhabung

Erst­mals the­ma­tisiert wird in der Neu­fas­sung nun auch das Auf­brin­gen von Ganzkör­perkräften. Zu ein­er solchen Belas­tung kann es beim Bear­beit­en großer Werk­stücke kom­men oder wenn ein schw­eres Werkzeug benutzt wird. Typ­is­che Beispiele für eine solche „Ganzkör­per­ar­beit“ sind das Arbeit­en mit Vorschlaghäm­mern, Ket­ten­sä­gen, Brech­stan­gen, Schaufeln oder Flaschen­zü­gen. Aber auch der Patien­ten­trans­fer in der Pflege erfordert oft Ganzkör­perkräfte und es kann zu Fehlbe­las­tun­gen und Über­beanspruchung kom­men. Auch für solche Ganzkör­p­er-belas­tende Tätigkeit­en kann eine eigene Leit­merk­mal­meth­ode genutzt werden.

Auch die „Kör­per­fort­be­we­gung“ wird erst­mals als eine eigene Belas­tungsart beschrieben. Sie ist spätestens dann zu berück­sichti­gen, wenn eine Last

  • über län­gere Dis­tanzen, das heißt mehr als 10 Meter,
  • in Verbindung mit erschw­ertem Gehen, genan­nt sind beispiel­haft Acker­bo­den, Schächte, Leit­ern und Trep­pen, oder
  • mit Stei­gung oder Gefälle größer 10 Grad

trans­portiert wer­den muss.

Last, but not least, gilt unab­hängig von der AMR zu Muskel-Skelett-Belas­tun­gen nach wie vor die Las­ten­hand­habungsverord­nung (Lasthand­habV). Danach soll manuelles Bewe­gen von Las­ten ver­mieden wer­den, wenn es die Gesund­heit gefährdet. Wo dies nicht umset­zbar ist, gilt ein Min­imierungs­ge­bot. Das heißt, es sind im Betrieb alle Möglichkeit­en zu nutzen, die Belas­tung abzusenken. Dazu dienen in erster Lin­ie tech­nis­che Trans­port- und Hebe­hil­fen, ob Saugh­e­ber oder Rutschbrett, Flaschen­zug oder Roll­wa­gen. Daneben sind oft­mals auch organ­isatorische Schritte umset­zbar. Dazu gehören etwa Vor­gaben, schwere Gegen­stände nur zu zweit zu bewe­gen oder sich bei beson­ders belas­ten­den Tätigkeit­en abzuwech­seln, so dass jed­er seine Kräfte in aus­re­ichen­dem Maße regener­ieren kann.

Wer kri­tisch und lösung­sori­en­tiert hin­schaut, wird Stellschrauben ent­deck­en, um die kör­per­lichen Belas­tun­gen für sich selb­st, seine Kol­le­gen oder Mitar­beit­er zu senken. Manch­mal kann schon ein höhen­ver­stell­bar­er Hubtisch statt ein­er fix­ierten Ablage­fläche Erle­ichterung brin­gen oder dass schon bei der Beschaf­fung kleinere Gebinde­größen gewählt wer­den. Wo den­noch physisch belas­tende Auf­gaben unver­mei­d­bar bleiben, kommt die neue AMR 13.2 ins Spiel und zeigt, wie beim Bew­erten der Gesund­heit­srisiken vorzuge­hen ist.


Dr. Friedhelm Kring
Dr. Fried­helm Kring; Foto: © privat

Autor:
Dr. Fried­helm Kring
Redak­tions­büro BIOnline

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