1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Sicherheitsingenieur »

Vorgaben für die akustische Gestaltung von Arbeitsplätzen

(Neue) Arbeitsstättenregel ASR A3.7 „Lärm“
Vorgaben für die akustische Gestaltung von Arbeitsplätzen

Vorgaben für die akustische Gestaltung von Arbeitsplätzen
Lärm und Lärmstress vermeiden, also möglichst leise Arbeitsbedingungen, sind Inhalte der ASR A3.7 Foto: © ptnphotof – stock.adobe.com
Am 18. Mai 2018 wur­den die Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten (Arbeitsstät­ten­regel) ASR A3.7 Lärm veröf­fentlicht. Die ASR A3.7 konkretisiert die im Anhang 3.7 der Arbeitsstät­ten­verord­nung genan­nten Anforderun­gen an die Reduzierung der Schall­druck­pegel in Arbeitsstät­ten und an Arbeit­splätzen in Arbeit­sräu­men. Im Fol­gen­den wer­den die wesentlichen Aspek­te der ASR A3.7 Lärm vorgestellt.

Die ASR „Lärm“ gilt für geplante sowie für bere­its existierende Arbeit­splätze in Arbeit­sräu­men. Für Arbeit­splätze auf Baustellen oder mit Ultra­schall­be­las­tun­gen sollen zu einem späteren Zeit­punkt ergänzende Regelun­gen fol­gen. Eine Aus­nah­meregelung beziehungsweise einen Bestandss­chutz für existierende Arbeit­splätze gibt es nicht.

Ist die Ein­hal­tung der Vor­gaben zum Schallschutz „mit Aufwen­dun­gen ver­bun­den, die offen­sichtlich unver­hält­nis­mäßig sind, hat der Arbeit­ge­ber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maß­nah­men die Sicher­heit und der Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten in ver­gle­ich­bar­er Weise gesichert wer­den kann. Die erforder­lichen Maß­nah­men hat er durchzuführen“ (Abschnitt 8 (7)).

Der Anwen­dungs­bere­ich der ASR wird auf A‑bewertete äquiv­a­lente Dauer­schallpegel unter­halb von 80 dB(A) fest­gelegt. Für Lärm­ex­po­si­tion­spegel ab 80 dB(A) gilt bekan­ntlich die Lärm- und Vibra­tionsar­beitss­chutzverord­nung (Lär­mVi­bra­tionsArb­SchV) in Verbindung mit den Tech­nis­che Regeln (TRLV) für den Bere­ich „Lärm“.

Während es bei der Lär­mVi­bra­tionsArb­SchV in erster Lin­ie um den Schutz vor auralen, das heißt das Innenohr betr­e­f­fende Lärmwirkun­gen geht (zum Beispiel Gehörschä­den), dient die ASR A3.7 ins­beson­dere dem Schutz vor extra-auralen Lärmwirkun­gen, die über das Gehirn und das Zen­tral­ner­ven­sys­tem auf den gesamten Organ­is­mus des Men­schen ein­wirken. Zur Ver­an­schaulichung der vielfälti­gen extra-auralen Lärmwirkun­gen enthält die ASR die hier als Abbil­dung 1 gezeigte, vere­in­fachte Darstel­lung. Es geht also um den soge­nan­nten Lärm­stress und psy­chis­che Fol­gewirkun­gen, die Störung der sprach­lichen Kom­mu­nika­tion, die Min­derung der Arbeit­sef­fek­tiv­ität, aber auch um das erhöhte Unfall­risiko durch Über­hören von Warnsignalen. In der Abbil­dung 1 find­et sich auch der Hin­weis, dass durch extra-aurale Lärmwirkun­gen langfristig gesund­heitliche Beein­träch­ti­gun­gen entste­hen können.

Abb. 1: Vere­in­fachte Darstel­lung akuter extra-auraler Lärmwirkun­gen; Quelle: Tech­nis­che Regeln für Arbeitsstät­ten ASR A3.7 Lärm

Tätigkeitskategorien und maximal zulässige Beurteilungspegel

Die ASR A3.7 definiert die Tätigkeit als eine ziel­gerichtete, mit ein­er Auf­gaben­er­fül­lung ver­bun­dene Arbeit, die ein bes­timmtes Maß an Konzen­tra­tion oder eine bes­timmte Qual­ität der Sprachver­ständlichkeit erfordert.

In Anlehnung an die VDI-Richtlin­ie 2058–3 wer­den drei Tätigkeit­skat­e­gorien nach den Anforderun­gen unterschieden:

  • I) hohe Konzen­tra­tion oder hohe Sprachverständlichkeit
  • II) mit­tlere Konzen­tra­tion oder mit­tlere Sprachverständlichkeit
  • III) gerin­gere Konzen­tra­tion oder gerin­gere Sprachverständlichkeit

Zur Beschrei­bung der Tätigkeit­skat­e­gorien nen­nt die ASR A3.7 eine Rei­he von Beispie­len für entsprechende Tätigkeit­en, die hier in Tabelle 1 auszug­weise zusam­mengestellt sind.

Tab. 1: Beschrei­bung der Tätigkeitskategorien

In Abhängigkeit von der Tätigkeit­skat­e­gorie legt die ASR A3.7 die in Tabelle 2 angegebe­nen max­i­mal zuläs­si­gen Beurteilungspegel fest.

Tab. 2: Max­i­mal zuläs­sige Beurteilungspegel

Dabei dürfte ins­beson­dere die Ein­hal­tung des max­i­mal zuläs­si­gen Beurteilungspegels von 55 dB(A) für Arbeit­en in der Tätigkeit­skat­e­gorie I häu­fig schw­er­fall­en, wenn viele Per­so­n­en in einem Raum zu einem hohen zeitlichen Anteil sprechen. Als Beispiel zeigt Abbil­dung 2 die für einen Büro­raum (125 m² Grund­fläche) mit ein­er schal­lab­sorbieren­den Decke nach VDI 3760 berech­nete Schall­druck­pegelverteilung. Für die 10 Per­so­n­en im Raum wurde dabei jew­eils eine rel­a­tiv entspan­nte, ruhige Sprech­weise mit einem Schal­lleis­tungspegel LWA von 63 dB angenom­men. Selb­st unter diesen ver­hält­nis­mäßig gün­sti­gen rau­makustis­chen Bedin­gun­gen ergeben sich hier Schall­druck­pegel von rund 60 dB(A). Die Ein­hal­tung eines Pegels von max­i­mal 55 dB(A) lässt sich in diesem Fall nur durch Ein­satz von wirk­samen Abschir­mungen real­isieren. Prob­lema­tisch kön­nen aber auch die im Abschnitt 5.1 (4) der ASR A3.7 for­mulierten Anforderun­gen sein: „Für Tätigkeit­en, bei denen über­wiegend sprach­ab­hängige kog­ni­tive Auf­gaben­stel­lun­gen zu lösen sind (z.B. Kor­rek­tur und Bew­er­tung von Prü­fungsergeb­nis­sen, Über­set­zun­gen, Ver­fassen und Redigieren von Tex­ten und Doku­menten, Beratung zu kom­plex­en Pro­duk­ten und Dien­stleis­tun­gen im Call­cen­ter oder Beratungs­büro), sollen Arbeit­splätze ohne Belas­tung durch Hin­ter­grund­sprache zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Das Ein­spie­len von Hin­ter­grun­drauschen als Mask­ier­er für die Hin­ter­grund­sprache soll ver­mieden wer­den.“

Abb. 2: Nach VDI 3760 berech­nete Schall­druck­pegelverteilung für einen Büro­raum von 125 m² Grund­fläche mit ein­er schal­lab­sorbieren­den Decke und Beset­zung mit 10 gle­ichzeit­ig ‧sprechen­den Per­so­n­en (LWA = 63 dB); Quelle: VDI 3760

Hier stellt sich die Frage, wie man in einem Call­cen­ter Arbeit­splätze ohne Belas­tung durch Hin­ter­grund­sprache real­isieren will. Und warum soll die Mask­ierung von Hin­ter­grund­sprache ver­mieden wer­den, obwohl sich Mask­ierungs­geräusche (bis ca. 45 dB(A)) dur­chaus bewährt haben und von den Beschäftigten vielfach als Verbesserung emp­fun­den wer­den (VDI 2569, Entwurf 2016)?

Falls Tätigkeit­en der Tätigkeit­skat­e­gorie I oder II zeitweilig in ein­er laut­en Umge­bung aus­ge­führt wer­den müssen, zum Beispiel bei der Pro­gram­mierung ein­er Mas­chine oder eines Robot­ers in der Pro­duk­tion­shalle, darf aus­nahm­sweise für eine Über­gangszeit ein Gehörschutz einge­set­zt wer­den. Soweit möglich sind die entsprechen­den Arbeit­splätze dann jedoch durch geeignete Maß­nah­men, zum Beispiel eine Schallschutzk­abine, verän­derte Arbeitsver­fahren oder Fer­n­pro­gram­mierung, so umzugestal­ten, dass die für diese Tätigkeit­en vorgegebe­nen Beurteilungspegel einge­hal­ten werden.

Raumakustische Anforderungen

Da die rau­makustis­che Sit­u­a­tion an einem Arbeit­splatz eine große Bedeu­tung für die Sprachver­ständlichkeit und das Wohlbefind­en der Beschäftigten hat, macht die ASR A3.7 konkrete Vor­gaben für die entsprechende Gestal­tung von Büroräu­men, Räu­men in Bil­dungsstät­ten und son­sti­gen Räu­men mit Sprachkommunikation.

Büroräume und Bildungsstätten:

Für Büroräume und Bil­dungsstät­ten gel­ten die in Tabelle 3 zusam­mengestell­ten Vor­gaben zu den Nach­hal­lzeit­en in den Oktavbän­dern von 250 Hz bis 2000 Hz.

Tab. 3: Nach ASR A3.7 in Büroräu­men und in Bil­dungsstät­ten einzuhal­tende Nach­hal­lzeit­en (für Oktavbän­der von 250 Hz bis 2000 Hz)

Die für Büroräume angegebe­nen Nach­hal­lzeit­en sind jew­eils im unbe­set­zten Zus­tand einzuhal­ten. Die vorgegebe­nen Nach­hal­lzeit­en wur­den aus ein­er früheren Fas­sung der DIN 18041 (5/2004) abgeleit­et, indem die dort in Abhängigkeit von den Grund­flächen fest­gelegten absorbieren­den Flächen unter Anwen­dung der soge­nan­nten Sabine´schen Formel auf Nach­hal­lzeit­en umgerech­net wurden.

Die für Räume in Bil­dungsstät­ten, zum Beispiel Schulen, Hochschulen und Kindertagesstät­ten, zu real­isierende Nach­hal­lzeit wird nach der in der Tabelle 3 angegebe­nen Formel unter Berück­sich­ti­gung des Raumvol­u­mens V berech­net. Diese Nach­hal­lzeit gilt für beset­zte Räume und ist in den Oktavbän­dern von 250 Hz bis 2000 Hz jew­eils mit ein­er Tol­er­anz von +/- 20% einzuhalten.

Die entsprechende Formel zur Berech­nung der geforderten Nach­hal­lzeit wurde aus der DIN 18041 über­nom­men und wird dort für Räume mit kom­mu­nika­tion­sin­ten­siv­er Nutzung mit mehreren gle­ichzeit­i­gen Sprech­ern („Unterricht/Kommunikation“) bei einem Beset­zungs­grad von 80% vorgegeben. Die Ein­hal­tung der geforderten Nach­hal­lzeit­en ist in der­ar­ti­gen Räu­men von großer Bedeu­tung für die sprach­liche Ver­ständi­gung über mit­tlere bis größere Ent­fer­nun­gen. Durch län­gere Nach­hal­lzeit­en und die damit ver­bun­de­nen zeitlich stark verzögerten Schall­re­flex­io­nen wer­den die in der Sprache enthal­te­nen Infor­ma­tio­nen ver­schlif­f­en, so dass die Ver­ständlichkeit lei­det. Zudem führen die Schall­re­flex­io­nen zu einem höheren Geräusch­pegel in dem entsprechen­den Raum.

Nach der DIN 18041 kann es erforder­lich sein, bei erhöht­en Anforderun­gen an die Sprachver­ständlichkeit, zum Beispiel bei Unter­richt für Per­so­n­en mit Hör­min­derung, noch niedrigere Nach­hal­lzeit­en zu real­isieren. Ein entsprechen­der Hin­weis find­et sich auch in der ASR A3.7.

Son­stige Räume mit Sprachkommunikation:

Für alle son­sti­gen Räume, in denen eine Sprachkom­mu­nika­tion erforder­lich ist, macht die ASR A3.7 Vor­gaben, die sich an den Regelun­gen der Tech­nis­chen Regeln (TRLV) zum Lärm ori­en­tieren. Die entsprechen­den Anforderun­gen an die Rau­makustik sind in Tabelle 4 zusammengestellt.

Tab. 4: Rau­makustis­che Anforderun­gen (Alter­na­tiv­en) an son­stige Räume mit Sprach‧kommunikation (für ein­gerichtete Räume)

Gefährdungsbeurteilung

Bei der Beurteilung der Gefährdung durch Lärm geht es jew­eils darum, die für den Arbeit­splatz länger­fristig typ­is­che Geräuschsi­t­u­a­tion zu erfassen. Dabei sind einzelne, zufäl­lige oder zeitweilige Schallein­wirkun­gen durch Dritte auszuschließen, zum Beispiel Lärm durch Ein­satz- oder Abfall­sam­melfahrzeuge, Gartengeräte oder benach­barte Baustellen.

Zur Beurteilung der Arbeit­splatzsi­t­u­a­tion beschreibt die ASR A3.7 unter­schiedliche Vorge­hensweisen bzw. Ermit­tlungsver­fahren, die in Tabelle 5 aufge­lis­tet sind.

Tab. 5: Ermit­tlungsver­fahren zur Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

Für viele Arbeit­splätze dürfte sich das Ver­fahren der lärm­be­zo­ge­nen Arbeit­splatzbege­hung anbi­eten, das ohne aufwendi­ge Geräuschmes­sun­gen und ‑analy­sen auskommt. Dieses Ver­fahren sieht eine Bege­hung durch min­destens zwei Per­so­n­en und jew­eils eine Entschei­dung durch sub­jek­tive Beurteilung der Lärm­si­t­u­a­tion vor. Das bietet sich vor allem für solche Arbeit­splätze an, an denen es offen­sichtlich keine stören­den Schal­lquellen und Lärm­prob­leme gibt. Aber auch, falls es bere­its Erfahrungswerte durch Mes­sun­gen oder Berech­nun­gen an ver­gle­ich­baren Arbeit­splätzen gibt. Im Zweifels­fall sind danach jedoch ergänzende Unter­suchun­gen mit genaueren Mes­sun­gen beziehungsweise Berech­nun­gen erforderlich.

Zur Beurteilung der Lärm­be­las­tungssi­t­u­a­tion wird in der ASR A3.7 neben dem im Abschnitt 7.5 beschriebe­nen Messver­fahren, das sich an der Mess­norm DIN 45645–2 ori­en­tiert, auch ein vere­in­facht­es Ver­fahren ange­boten (ori­en­tierende Mes­sung nach Abschnitt 7.4). Da sich der Aufwand dabei nur wenig von der genauen Mes­sung unter­schei­det und bei Durch­führung der ori­en­tieren­den Mes­sung zudem deut­lich niedrigere Gren­zw­erte von 46 dB(A) bzw. 61 dB(A) (Tätigkeit­skat­e­gorien I und II) einzuhal­ten sind, wird dieses Ver­fahren in der betrieblichen Prax­is wohl nur sel­ten zur Anwen­dung kommen.

Zur Beurteilung der rau­makustis­chen Sit­u­a­tion erlaubt die ASR A3.7 neben der messtech­nis­chen Ermit­tlung der entsprechen­den Ken­nwerte nach Abschnitt 7.3 auch die Anwen­dung eines Abschätzver­fahrens unter Nutzung von im Anhang 2 der ASR ange­bote­nen Absorptionsgrad-Tabellen.

Maßnahmen zum Lärmschutz

Falls im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung fest­gestellt wurde, dass die max­i­mal zuläs­si­gen Beurteilungspegel für die entsprechende Tätigkeit über­schrit­ten oder die rau­makustis­chen Vor­gaben nicht einge­hal­ten wer­den, müssen die Betriebe geeignete Schutz­maß­nah­men ergreifen. Wie bei den Tech­nis­chen Regeln zur Lär­mVi­bra­tionsArb­SchV (TRLV) gilt dabei die fol­gende Rei­hen­folge (T – O – P):

  • T – Tech­nis­che Lösun­gen, z.B. lär­marme Maschi­nen, rau­makustis­che Maßnahmen
  • O – Organ­isatorische Maß­nah­men, z.B. räum­liche Ver­lagerung oder zeitliche Ver­schiebung von lär­minten­siv­en Arbeiten
  • P – Per­sön­liche Schutz­maß­nah­men, z.B. Ein­satz von Gehörschutzmitteln

Gehörschutz kommt dabei nur im Aus­nah­me­fall als vorüberge­hende Maß­nahme in Betra­cht, zum Beispiel bei ein­er Baustelle in der Nach­barschaft oder zeitweili­gen Pro­gram­mier­ar­beit­en in ein­er Produktionshalle.

Falls Schallschutz­maß­nah­men offen­sichtlich mit unver­hält­nis­mäßig hohen Aufwen­dun­gen ver­bun­den sind, „hat der Arbeit­ge­ber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maß­nah­men die Sicher­heit und der Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten in ver­gle­ich­bar­er Weise gesichert wer­den kann. Die erforder­lichen Maß­nah­men hat er durchzuführen.“


Lit­er­atur

  • Arbeitsstät­ten­verord­nung – Arb­StättV vom 20. März 1975, BGBl. I, S. 729, erset­zt durch: Verord­nung über Arbeitsstät­ten (Arb­StättV) vom 12. August 2004, BGBl. I, S. 2179, zulet­zt geän­dert durch Artikel 4 der Verord­nung v. 19. Juli 2010, BGBl. I, S. 960
  • Tech­nis­che Regeln für Arbeitsstät­ten ASR A3.7 „Lärm“, Bek. D. BMAS v. 2.5.2018, Gemein­sames Min­is­te­ri­al­blatt v. 18. Mai 2018, S. 445–469
  • Verord­nung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdun­gen durch Lärm und Vibra­tio­nen (Lärm- und Vibra­tions-Arbeitss­chutzverord­nung – Lär­mVi­bra­tionsArb­SchV) v. 6. März 2007, BGBl. I, S. 261, let­zte Änderung v. 19. Juli 2010, BGBl. I, S. 964
  • Tech­nis­che Regeln zur Lärm- und Vibra­tions-Arbeitss­chutzverord­nung (TRLV) Lärm, GMBl. 2010 Nr. 18–20 v. 23. März 2010, let­zte Fas­sung GMBl 2017 Nr. 34/35 v. 5. Sep­tem­ber 2017
  • VDI 2058 Blatt 3: Beurteilung von Lärm am Arbeit­splatz unter Berück­sich­ti­gung unter­schiedlich­er Tätigkeit­en. (August 2014)
  • VDI 3760: Berech­nung und Mes­sung der Schal­laus­bre­itung in Arbeitsräumen.
    (Feb­ru­ar 1996)
  • VDI 2569: Schallschutz und akustis­che Gestal­tung im Büro. (Jan­u­ar 1990 bzw. Entwurf v. Feb­ru­ar 2016)
  • DIN 18041: Hör­samkeit in Räu­men – Anforderun­gen, Empfehlun­gen und Hin­weise für die Pla­nung. (März 2016)
  • IFA-LSA 01–234: Rau­makustik in indus­triellen Arbeit­sräu­men – Anforderun­gen, Grund­la­gen, Messver­fahren, Maß­nah­men, Lär­m­min­derungser­folge. Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung e.V., August 2014
  • DIN 45645–2: Ermit­tlung von Beurteilungspegeln aus Mes­sun­gen – Teil 2: Ermit­tlung des Beurteilungspegels am Arbeit­splatz bei Tätigkeit­en unter­halb des Pegel­bere­ich­es der Gehörge­fährdung. (Sep­tem­ber 2012)
  • Maue, J.H.: Lär­mmes­sung im Betrieb – Anleitung zur nor­mgerecht­en Ermit­tlung der Lärm­ex­po­si­tion am Arbeit­splatz und der Geräus­che­mis­sion von Maschi­nen. ESV-Ver­lag, Berlin 2011

Langfassung und Gefährdungsbeurteilung

Details zur Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung find­en Sie in der zum Down­load (PDF) ange­boteten aus­führlicheren Fas­sung dieses Beitrags auf

http://hier.pro/xniE6


Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de