An vielen Stellen des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzregelwerks wird die Pflicht zur Unterweisung dem Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer oder dessen nach §13 ArbSchG / §13 DGUV-Vorschrift 1 verantwortlichen Personen aufgegeben. Jedoch schweigen sich alle Rechtsgrundlagen — bis auf die Gefahrstoffverordnung — über eine Aufbewahrung der Nachweise aus.
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