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Expositionsgrenzwerte von Asbest sollen überprüft werden

Europäische Chemikalienagentur
Bestehende Asbest-Grenzwerte sollen überprüft werden

Bestehende Asbest-Grenzwerte sollen überprüft werden
Foto: © andrew – stock.adobe.com

Nach Angaben der Welt­ge­sund­heit­sor­gan­i­sa­tion (WHO) sind weltweit etwa 125 Mil­lio­nen Men­schen am Arbeit­splatz Asbest aus­ge­set­zt (Stand: Feb­ru­ar 2018). Schätzungsweise die Hälfte aller auf berufs­be­d­ingten Krebs zurück­ge­hen­den Todes­fälle wer­den durch Asbest verur­sacht. Die Europäis­che Kom­mis­sion möchte daher die Expo­si­tion­s­gren­zw­erte von Asbest über­prüfen und hat die Europäis­che Chemikalien­agen­tur (ECHA) hier­mit beauf­tragt. Die ECHA hat nun eine Auf­forderung zur Ein­re­ichung von Bemerkun­gen und zur Vor­lage von Nach­weisen zu Asbest und seinen Eigen­schaften in Englisch veröf­fentlicht. Im Zusam­men­hang mit der wis­senschaftlichen Bew­er­tung der Expo­si­tion­s­gren­zw­erte am Arbeit­splatz möchte sie Infor­ma­tio­nen über Expo­si­tion, gesund­heitliche Auswirkun­gen, Toxikolo­gie, Epi­demi­olo­gie und Wirk­mech­a­nis­men erhalten. 

Expositionsgrenzwerte von Asbest

Zuvor hat­te sich der Europäis­che Wirtschafts- und Sozialauss­chuss (EWSA) in sein­er Stel­lung­nahme „Arbeit­en mit Asbest bei der ener­getis­chen Gebäude­sanierung“ von Mai 2019 dafür aus­ge­sprochen, dass die Kom­mis­sion den nach Richtlin­ie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeit­nehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeit­splatz in der EU gel­ten den Gren­zw­ert für Asbest­fasern von 100 000 Fasern/m3 über­prüfen solle. Er berief sich in diesem Zusam­men­hang auf eine Empfehlung der Inter­na­tion­al Com­mis­sion on Occu­pa­tion­al Health (ICOH), die eine Her­ab­set­zung des Gren­zw­ertes auf 1 000 Fasern/m3 rät.

Der EWSA wies unter Beru­fung auf sta­tis­tis­chen Dat­en der ICOH darauf hin, dass Asbest in Europa jährlich etwa 88.000 Todes­fälle verur­sache und Aus­lös­er von 55 bis 85 Prozent der berufs­be­d­ingten Lun­genkreb­serkrankun­gen sei. Nach wie vor sei Asbest eine Haup­tur­sache für berufs­be­d­ingte Kreb­serkrankun­gen in Europa. Es wird erwartet, dass die Sterblichkeit­srat­en trotz des Ver­bots von Asbest bis zum Ende der 2020er Jahre und möglicher­weise bis in die 2030er Jahre weit­er­hin ansteigen werden.

Anerkennung von Berufskrankheiten durch Asbestexposition

Nach Ansicht des EWSA müssen auch Anerken­nungs- und Entschädi­gungsver­fahren für Asbestopfer verbessert und der Zugang zu notwendi­gen Infor­ma­tio­nen vere­in­facht wer­den, um betrof­fene Arbeit­nehmer in die Lage zu ver­set­zen, rechtliche, finanzielle und per­sön­liche Unter­stützung in Anspruch nehmen zu kön­nen. Die Kom­mis­sion hat­te in ihrer Antwort auf eine par­la­men­tarische Anfrage darauf ver­wiesen, dass sie den Mit­glied­staat­en in ihrer Empfehlung 2003/670/EG über die Europäis­che Liste der Beruf­skrankheit­en emp­fohlen habe, in ihre nationalen Recht­sor­d­nun­gen Bes­tim­mungen über wis­senschaftlich anerkan­nte Beruf­skrankheit­en, die entschädi­gungspflichtig sind, aufzunehmen (Antwort liegt nur in Englisch und Ital­ienisch vor). Eine Rei­he von Beruf­skrankheit­en im Zusam­men­hang mit Asbest­ex­po­si­tion, wie beispiel­sweise Silikose, Asbestose und Mesothe­liom, seien in Anhang I der Empfehlung aus­drück­lich erwäh­nt. Die Kom­mis­sion ver­wies jedoch auch darauf, dass Empfehlun­gen rechtlich unverbindlich seien. Die Fes­tle­gung des Ver­fahrens für die Anerken­nung von Beruf­skrankheit­en und ihre Entschädi­gung fall­en in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

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