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Wartung, Pflege und Instandhaltung von Atemschutzgeräten

Wartung, Pflege und Instandhaltung von Atemschutzgeräten
Der Atemschutzgerätewart

Der Atemschutzgerätewart
Einsatz von isolierendem Atemschutz in Verbindung mit Chemikalienschutzbekleidung. Foto: © andrej pol – stock.adobe.com
Wer­den Atem­schutzgeräte in Unternehmen einge­set­zt, so geschieht dies zum Schutz der Beschäftigten vor Schad­stof­fen (Gefahrstoffe, Biostoffe, …), wenn alle anderen tech­nis­chen oder organ­isatorischen Schutz­maß­nah­men keinen aus­re­ichen­den Schutz ermöglichen. Diese müssen sogfältig gepflegt, gewartet und instandge­set­zt werden.

Der Unternehmer hat den Ver­sicherten geeignete per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung in aus­re­ichen­der Zahl zur per­sön­lichen Ver­wen­dung für die Tätigkeit­en am Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung zu stellen. Er ist weit­er­hin verpflichtet die Ein­satzbere­itschaft der Atem­schutzgeräte zu gewährleis­ten. Dafür stellt er ein Instand­hal­tung­spro­gramm entsprechend den ver­wen­de­ten Atem­schutzgeräten auf. Dies soll Angaben zu Pflege‑, Wartungs- Reparatur- und Ersatz­maß­nah­men enthalten.

Wer­den nicht nur Ein­weg-Atem­schutzgeräte (partikel‑, gas- oder kom­binierte fil­tri­erende Halb­masken) einge­set­zt, hat der Unternehmer einen Atem­schutzgeräte­wart zu bestellen. Diesem wer­den die Auf­gaben der Wartung, Pflege und Instand­hal­tung von Atem­schutzgeräten über­tra­gen. Der Atem­schutzgeräte­wart muss nicht im eige­nen Unternehmen angestellt sein, eine Fremd­ver­gabe an einen exter­nen Dien­stleis­ter ist möglich.

Der Atem­schutzgeräte­wart führt zum Beispiel fol­gende Tätigkeit­en durch:

  • Mon­tage und Demon­tage der Atemschutzgeräte
  • Reini­gung und Desin­fek­tion von gebraucht­en Ate­man­schlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
  • Wartung und Instand­hal­tung von Ate­man­schlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
  • Reparatur und Ersatz ver­brauchter oder defek­ter Mate­ri­alien (z.B. Filter)
  • Befüllen von Druck­luft­flaschen mit Atem­luft nach DIN EN 12021
  • Prü­fung von Ate­man­schlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
  • Doku­men­ta­tion durchge­führter Arbeiten
  • Überwachung von Lagerzeiten
  • Pla­nung durchzuführen­der Arbeiten

Ausbildung von Atemschutzgerätewarten

Um diesen Auf­gaben nachkom­men zu kön­nen, benötigt der Atem­schutzgeräte­wart eine Aus­bil­dung, wie sie zum Beispiel in entsprechen­den Lehrgän­gen an Aus­bil­dungsstät­ten der Unfal­lver­sicherungsträger und Feuer­wehrschulen sowie von den Her­stellern von Atem­schutzgeräten ange­boten wer­den. Die Aus­bil­dung umfasst neben der grundle­gen­den Aus­bil­dung auch eine betriebliche Unter­weisung auf die im Unternehmen einge­set­zten Atem­schutzgeräte. Der zeitliche und tech­nis­che Aufwand für Aus­bil­dung und die betriebliche Unter­weisung des Atem­schutzgeräte­wartes ist von der Art des Atem­schutzgerätes, dem ver­wen­de­ten Ate­man­schluss sowie den durchzuführen­den Pflege‑, Wartungs- und Instand­set­zungs­maß­nah­men abhängig.

Für isolieren­den Atem­schutz wer­den den zukün­fti­gen Atem­schutzgeräte­warten neben the­o­retis­chen Grund­la­gen zum Auf­bau und der Funk­tion­sweise von Ate­man­schlüssen und Atem­schutzgeräten auch rechtliche Grund­la­gen für die Benutzung von Atem­schutzgeräten ver­mit­telt. Dabei ist es natür­lich von Vorteil, wenn die Teil­nehmenden Vorken­nt­nisse und Erfahrun­gen in der Benutzung von Atem­schutzgeräten haben. Den Schw­er­punkt der Aus­bil­dung stellen prak­tis­che Maß­nah­men der Wartung, Pflege und Instand­hal­tung von Atem­schutzgeräten dar. Dafür wer­den ver­schieden­ste prak­tis­che Übun­gen unter Anleitung erfahren­er Aus­bilder durchge­führt wie zum Beispiel:

  • Scheiben­wech­sel bei ein­er Vollmaske
  • Aus­tausch von Dich­tun­gen, Sprech­mem­bra­nen und anderen Ver­schleißteilen unter Beach­tung der vorgeschriebe­nen Wartungsfristen
  • Prü­fung ein­er Voll­maske nach Herstellervorgaben
  • Prü­fung eines Lun­ge­nau­to­mat­en nach Herstellervorgaben

Nach erfol­gre­ichem Abschluss der Aus­bil­dung kann der Atem­schutzgeräte­wart seine Tätigkeit aufnehmen. Er ist dann verpflichtet sich regelmäßig, jedoch spätestens nach fünf Jahren fortzu­bilden. Die Fort­bil­dung kann in Ein­rich­tun­gen wie zum Beispiel den Aus­bil­dungsstät­ten der Unfal­lver­sicherungsträger und Feuer­wehrschulen sowie bei Her­stellern von Atem­schutzgeräten absolviert werden.

Einrichtung einer Atemschutzwerkstatt

Um dem Atem­schutzgeräte­wart ein effizientes Arbeit­en zu ermöglichen beste­ht die Notwendigkeit der Ein­rich­tung ein­er Atem­schutzw­erk­statt. Unter Berück­sich­ti­gung der ver­wen­de­ten Atem­schutzgeräte und der örtlichen Gegeben­heit­en wer­den neben den Ein­rich­tun­gen für die Reini­gung, Desin­fek­tion und Trock­nung auch Prüfein­rich­tun­gen benötigt. Wer­den die Auf­gaben an einen exter­nen Dien­stleis­ter vergeben, so ist dieser verpflichtet eine für die durchzuführen­den Tätigkeit­en aus­re­ichend ein­gerichtete Atem­schutzw­erk­statt zu nutzen. Trotz­dem beste­ht für den Unternehmer weit­er­hin eine Kon­troll- und Überwachungspflicht, ob die aus­führende Stelle geeignet ist, die über­tra­ge­nen Auf­gaben ord­nungs­gemäß zu erfüllen.


Foto: privat

Autorin: Christi­na Schimmeck

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