Diese neue Publikationsplattform ist aus einem öffentlichen Vergabeverfahren an ZB MED – Informationszentrum Lebenswissenschaften übergegangen. ZB MED etabliert, inhaltlich unterstützt durch das wissenschaftliche Sekretariat der Kommission, diese neue Plattform, die mit weiterführenden Suchfunktionen und Möglichkeiten der wissenschaftlichen Nutzung der Inhalte versehen werden soll.
Zunächst werden die neuen Veröffentlichungen der Kommission über diese neue Plattform zugänglich gemacht. Vorgesehen ist, dass mittelfristig alle Werke der Kommission auf der neuen Plattform auffindbar und durchsuchbar sind. Zudem sollen die Publikationen bald auch in HTML und XML abrufbar sein.
Der erste Eindruck ist durchaus positiv: So lässt sich in der neuen Liste 2020 problemlos zum Beispiel auch nach CAS-Nummern suchen, was bisher aus technischen Gründen schwierig (und nur mit einigen Tricks und eingeschränkt möglich) war.
Unterschiede zwischen DFG-Liste und TRGS 900 ff.
Wer sich etwas intensiver mit Arbeitsplatzgrenzwerten befasst, stößt beim Vergleich der DFG-MAK-Werte-Liste mit den einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) – also etwa
- TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
- TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)“
- TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“
schnell auf Unterschiede in den Bezeichnungen der Grenzwerte selbst als auch der Bezeichnungen für einzelne Kategorien, etwa für Schwangerschaftsgruppen oder krebserzeugende Stoffe (vgl. Tabelle 1 auf Seite 30). Wie kommen diese Unterschiede zustande?
Die „MAK-Werte“ der DFG-Senatskommission heißen schon so seit Bestehen der Kommission (mehr als 60 Jahre!). Ihre Definition ist seitdem in den Grundzügen auch unverändert – abgesehen von Aktualisierungen auf Grundlage der wissenschaftlichen Entwicklung. Gleiches gilt für die anderen Begriffsbestimmungen in diesem Bereich.
Hierzu muss man auch wissen, dass die MAK-Werte-Liste von „freien Wissenschaftlern“ erstellt wird. Diese Wissenschaftler sind meist Hochschullehrer aus dem Bereich Toxikologie oder Arbeitsmedizin, die eben die „Freiheit der Wissenschaft“ für sich in Anspruch nehmen.
Viele dieser Wissenschaftler sind zwar auch in den internationalen Gremien – zum Beispiel bei der EU – tätig, wo die Einstufungen und Bewertungen der EU erarbeitet werden, die dann zum Beispiel in Anhang VI der CLP-Verordnung ihren Niederschlag finden. Aber dort gelten natürlich dann die Randbedingungen, die in der EU verbindlich gesetzt werden.
Die „AGW“ des BMAS beziehungsweise der TRGS 900 haben dagegen in den letzten Jahrzehnten etliche Male ihren Namen geändert, verbunden auch mit wesentlichen inhaltlichen Änderungen in den Definitionen. Zu Beginn dieses Jahrhunderts waren diese ständigen (inhaltlichen!) Änderungen auch für Fachleute kaum noch nachzuvollziehen. Mit der Definition der DFG stimmte die „MAK“-Definition in der TRGS 900 nur noch in Ausnahmefällen überein.
Als Konsequenz wurden damals (2005) etwa die Hälfte der Werte aus der TRGS 900 gestrichen und die Werte in „Arbeitsplatzgrenzwerte – AGW“ umbenannt.
Diese abweichende Bezeichnung hat auch inhaltliche Bedeutung: In die TRGS 900 müssen auf Grund der EU-Gesetzgebung auch EU-Grenzwerte (zum Beispiel BOELV – Binding Occupational Exposure Levels) aufgenommen werden, die nicht in der MAK-Werte-Liste der DFG stehen und die zum Teil nach anderen Kriterien abgeleitet werden.
Einstufungen – zum Beispiel als sensibilisierend – nach Anhang VI der CLP-Verordnung sind im staatlichen Recht (TRGS 900/903) bindend, nicht dagegen für die „freien“ Wissenschaftler der DFG:
Darüber hinaus gibt es zum Beispiel für krebserzeugende oder reproduktionstoxische Stoffe teilweise abweichende oder zusätzliche Kriterien in der EU/TRGS 900/903 und bei der DFG. Hiermit berücksichtigt die DFG-Senatskommission aktuelle wissenschaftliche Entwicklungen, die bei der EU nur mit Verzögerung in die CLP-Verordnung aufgenommen werden können.
Hierzu kommt noch, dass die CLP-Verordnung keine reine europäische Regelung ist. Sie beruht vielmehr auf dem internationalen und bei der UN entwickelten „Global Harmonisierten System“ (GHS).
Weiterhin ist zu beachten, dass die DFG-Liste aktueller ist als die TRGS 900/903; der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) übernimmt zwar in der Regel neue DFG-MAK/BAT-Werte und geänderte Bewertungen meist unverändert, allerdinge erst mit einer Verzögerung von zwei bis drei Jahren. Dies bezieht sich auch auf CMR-Einstufungen, wobei die DFG Bewertungen hat, die es im staatlichen Recht nicht gibt (siehe hierzu auch die entsprechenden Hinweise in diesem Beitrag).
Außerdem übernimmt die TRGS 900/903 nur Stoffe mit einem numerischen MAK/AGW beziehungsweise BAT/BGW, Einträge bei der DFG mit Hinweisen etwa auf DFG-Abschnitt IIa oder CMR ohne numerischen Grenzwert finden sich in der TRGS 900/903 nicht wieder.
Um diese Unterschiede deutlich zu machen, ist auch die Nomenklatur in beiden Systemen unterschiedlich. Das staatliche Recht orientiert sich dabei naturgemäß an den Vorgaben der EU.
Welche Bedeutung hat die DFG-Liste für den Arbeitsschutz?
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft übergibt ihre MAK-Werte-Liste alljährlich im Juli dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Bestandteil ihrer Politikberatung.
Danach haben alle betroffenen und interessierten Kreise jeweils bis zum 1. Februar des folgenden Jahres Gelegenheit, zu den Neuerungen Stellung zu nehmen und Kommentare hierzu einzureichen. Dabei geht es allerdings ausschließlich um wissenschaftliche Stellungnahmen. Fragen der praktischen Umsetzung von neuen oder abgesenkten Grenzwerten oder „schärferen“ Einstufungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Die Kommission diskutiert die eingereichten Stellungnahmen im darauffolgenden Jahr, um ihre Vorschläge gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, bevor diese endgültig verabschiedet werden oder erforderlichenfalls auch zurückziehen. Dies ist in den zurückliegenden Jahren – wenn auch nicht in diesem Jahr – bereits mehrfach geschehen.
Die Betrachtung der Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung obliegt dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), wenn er im Jahr nach der endgültigen Annahme durch die Kommission über die Aufnahme neuer oder geänderter Grenzwerte in die TRGS 900 „Luftgrenzwerte“ beziehungsweise TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)“ oder geänderter Stoffbewertungen in die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ beschließt.
Wenn die Übernahme neuer oder geänderter Grenzwerte in der Praxis Probleme bereitet, wird der AGS auch hierüber beraten und gegebenenfalls geeignete Präventionsmaßnahmen vorschlagen, erforderlichenfalls auch spezielle Präventionsprogramme auflegen.
Daraus ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Praktiker von Bedeutung ist, sich schon frühzeitig mit den neuen Vorschlägen der DFG auseinander zu setzen und falls erforderlich im eigenen Betrieb zu überprüfen, ob die neuen Werte eingehalten werden können. Sollte dies offensichtlich nicht möglich sein, sollten Sie frühzeitig mit den Technischen Aufsichtsdiensten, zum Beispiel der Unfallversicherung Kontakt aufnehmen, um nach geeigneten Lösungen zu suchen. Dort wird man erforderlichenfalls dann auch den AGS einschalten.
Im Anschluss an die Veröffentlichung der Liste überprüft der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Vorschläge für neue Grenzwerte und Stoffbewertungen und empfiehlt in der Regel ihre Übernahme in die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 und 903 sowie gegebenenfalls in die TRGS 905.
Luftgrenzwerte 2020
Im Bereich der Luftgrenzwerte gibt es in diesem Jahr 66 Änderungen und Ergänzungen für insgesamt 19 Stoffe oder Stoffgruppen; dazu kommen noch 42 Werte bei insgesamt 15 Stoffen, die überprüft und ohne Änderungen bestätigt wurden, darunter die zwei komplett überprüften Stoffe/Stoffgruppen
- Chlorthalonil [1897–45–6] und
- Xylol (alle Isomere) [1330–20–7].
Auch 2020 ist die Anzahl der MAK-Werte erneut gewachsen, nachdem schon in den vergangenen Jahren zahlreiche neue MAK-Werte in die Liste aufgenommen worden waren. In diesem Jahr gibt es acht neue MAK-Werte, davon vier für Stoffe, die erstmals in der Liste auftauchen.
Aber auch bei den Stoffbewertungen wie zum Beispiel den Kanzerogenitätseinstufungen, den Keimzellmutagenen oder den Schwangerschaftsgruppen gibt es zahlreiche Neuerungen.
Bei den biologischen Werten gibt es in diesem Jahr 15 Einträge, davon zehn neue Positionen mit sieben Stoffen, die bisher noch nicht in dieser Liste genannt wurden.
Neuaufnahmen
Die Liste der MAK-Werte enthält in diesem Jahr fünf neue Stoffeinträge für
- 2‑Butanthiol [513–53–1] (neuer MAK-Wert, Bewertung als hautresorptiv – Anmerkung „H“), Bewertung als Schwangerschaftsgruppe D)
- N‑Butyl‑1,2‑benzisothiazolin-3-on [4299–07–4] (Verweis auf Abschnitt IIb „Stoffe, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt werden können“ und Xc „Kühlschmierstoffe etc.“, Bewertung als hautsensibilisierend – Anmerkung Sh)
- 2‑Methyl-2-propanthiol [75–66–1] (neuer MAK-Wert, Bewertung als hautresorptiv und hautsensibilisierend – Anmerkung „H/Sh“, Bewertung als Schwangerschaftsgruppe C)
- Pigment Yellow 12 [6358–85–6], Pigment Yellow 13 [5102–83–0], Pigment Yellow 83 [5567–15–7] (alveolengängige Fraktion) (neuer MAK-Wert, keine Bewertung als hautresorptiv und hautsensibilisierend – keine Anmerkung „H/Sh“, Bewertung als krebserzeugend Kategorie 4, keine Bewertung als Keimzellmutagen, Bewertung als Schwangerschaftsgruppe C)
- O,O,O‑Triphenylmonothiophosphat [597–82–0] (neuer MAK-Wert mit Hinweis auf Abschnitt Xc „Kühlschmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten und andere Schmierstoffe“, keine Bewertung als hautresorptiv und hautsensibilisierend – keine Anmerkung „H/Sh“, keine Bewertung als krebserzeugend, keine Bewertung als Keimzellmutagen, Bewertung als Schwangerschaftsgruppe D)
Für die nachfolgend genannten vier Stoffe, die bereits zuvor in der Liste enthalten waren, gibt es erstmals einen MAK-Wert:
- Peroxyessigsäure [79–21–0] (bisher ohne MAK-Wert)
- N‑Phenyl-1-naphthylamin [90–30–2] (bisher ohne MAK-Wert)
- Toluylendiisocyanate: 2,4‑Toluylendiisocyanat [584–84–9], 2,6‑Toluylendiisocyanat [91–08–7] und Toluylendiisocyanate, Gemisch [26471–62–5] (bisher ohne MAK-Wert)
- Triphenylphosphat [115–86–6] (bisher ohne MAK-Wert)
Insgesamt wurden so also für insgesamt neun Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen erstmals MAK-Werte festgelegt (für fünf neue und vier bereits vorhandene Einträge). Da in diesem Jahr kein bestehender MAK-Wert zurückgezogen wurde, ist die Gesamtzahl der MAK-Werte erneut entsprechend gestiegen.
Der neue MAK-Wert, der für die alveolengängige Staubfraktion der Farbstoffe Pigment Yellow festgelegt wurde, muss mit der Materialdichte 0,5 multipliziert werden; mit dem Grenzwert von 0,3 mg/m³, einem Kurzzeitwert von II(8) und Bewertung als „krebserzeugend“ Kategorie 4 (sowie der Schwangerschaftsgruppe C) entsprechen diese Werte exakt dem Wert für den Allgemeinen Staubgrenzwert (alveolengängige Fraktion; granuläre biobeständige Stäube, GBS), siehe Abschnitt Vf) der Liste.
Änderungen
In diesem Jahr wurden zwei MAK-Werte abgesenkt:
- Chlormethan [74–87–3] (Faktor 5)
- Diethylenglykoldimethylether [111–96–6] (Faktor 5)
Darüber hinaus wurden in diesem Jahr zwei Stoffe hinsichtlich ihres MAK-Wertes überprüft, ohne dass Änderungen erforderlich waren:
- Chlorthalonil [1897–45–6] und
- Xylol (alle Isomere) [1330–20–7]
Weitere Hinweise – Fußnoten
Für den neu in die Liste aufgenommenen Stoff N‑Butyl‑1,2‑benzisothiazolin-3-on [4299–07–4] wurde ein Verweis auf Abschnitt IIb „Stoffe, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt werden können“ aufgenommen.
Für zwei Neuaufnahmen wurde ein Hinweis auf Abschnitt Xc „Kühlschmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten und andere Schmierstoffe“ vergeben:
- N‑Butyl‑1,2‑benzisothiazolin-3-on [4299–07–4] und
- O,O,O‑Triphenylmonothiophosphat [597–82–0].
Spitzenbegrenzung
Es gibt zwei Kategorien für die zulässige kurzzeitige Überschreitung von Schichtmittelwerten:
- Kategorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe
- Kategorie II: resorptiv wirksame Stoffe.
Die Zahl in Klammern hinter der Kategorie bezeichnet den zulässigen Überschreitungsfaktor; dabei ist eine solche Überschreitung höchstens viermal pro Arbeitsschicht als Mittelwert für jeweils 15 Minuten zulässig. Der zeitliche Abstand der einzelnen Überschreitungsperioden soll dabei mindestens eine Stunde betragen.
In einigen Fällen werden bei Stoffen der Kurzzeitkategorie I Hinweise auf Spitzenkonzentrationen gegeben, die nicht überschritten werden sollten, in diesem Jahr etwa für die Toluylendiisocyanate (2,4‑Toluylendiisocyanat [584–84–9], 2,6‑Toluylendiisocyanat [91–08–7] und Toluylendiisocyanate, Gemisch [26471–62–5].
In diesem Jahr wurden sechs bestehende Kurzzeitkategorien geändert und viermal erstmals vergeben (sämtlich Neuaufnahmen); dabei hat die Kommission
- 2 x die Kurzzeitwertkategorie I(1) für
- Peroxyessigsäure [79–21–0] (bisher ohne Kurzzeitkategorie)
- Toluylendiisocyanate: 2,4‑Toluylendiisocyanat [584–84–9], 2,6‑Toluylendiisocyanat [91–08–7] und Toluylendiisocyanate, Gemisch [26471– 62–5] (bisher ohne Kurzzeitkategorie, Hinweis auf Spitzenbegrenzung)
- 1 x die Kurzzeitwertkategorie II(1) für
- Chlormethan [74–87–3] (bisher Kurzzeitkategorie II(2)
- 6 x die Kurzzeitwertkategorie II(2) für
- 2‑Butanthiol [513–53–1] (Neuaufnahme)
- 2‑Methyl-2-propanthiol [75–66–1] (Neuaufnahme)
- N‑Phenyl-1-naphthylamin [90–30–2] (bisher ohne Kurzzeitkategorie)
- Toluol [108–88–3] (bisher Kurzzeitkategorie II(4)
- O,O,O‑Triphenylmonothiophosphat [597–82–0] (Neuaufnahme)
- Triphenylphosphat [115–86–6] (bisher ohne Kurzzeitkategorie)
- 1 x die Kurzzeitwertkategorie II(8) für
- Pigment Yellow 12 [6358–85–6], Pigment Yellow 13 [5102–83–0], Pigment Yellow 83 [5567–15–7] (alveolengängige Fraktion) (Neuaufnahme).
vergeben.
Für Diethylenglykoldimethylether [111– 96–6] wurde die Kurzzeitkategorien bestätigt (Kategorie II(8), überprüft ohne Änderungen).
Sensibilisierende Stoffe und Aufnahme durch die Haut
Zwei neu in die Liste aufgenommene Stoffe erhielten in diesem Jahr die Zusatzbezeichnung „Sh“ für Sensibilisierung bei Hautkontakt:
- N‑Butyl‑1,2‑benzisothiazolin-3-on [4299–07–4]
- 2‑Methyl-2-propanthiol [75–66–1] (zusammen mit der Anmerkung H).
Die Zusatzbezeichnung „Sa“ für Sensibilisierung beim Einatmen wurde in diesem Jahr nicht vergeben.
Für die nachfolgend genannten zwölf Stoffe wurden die hautsensiblisierenden Eigenschaften überprüft und die bisherige Bewertung bestätigt:
- Chlormethan [74–87–3] (ohne Anmerkung Sh)
- 1,2‑Dichlorpropan [78–87–5] (ohne Anmerkung Sh)
- Diethylenglykoldimethylether [111–96–6] (ohne Anmerkung Sh)
- 1,1‑Dimethylhydrazin [57–14–7] (Sh)
- 1,2‑Dimethylhydrazin [540–73–8] (Sh)
- Monomethylhydrazin [60–34–4] (Sh)
- Peroxyessigsäure [79–21–0] (ohne Anmerkung Sh)
- N‑Phenyl-1-naphthylamin [90–30–2] (Sh)
- N‑Phenyl-2-naphthylamin [135–88–6] (Sh)
- Toluol [108–88–3] (ohne Anmerkung Sh)
- Toluylendiisocyanate: 2,4‑Toluylendiisocyanat [584–84–9], 2,6‑Toluylendiisocyanat [91–08–7] und Toluylendiisocyanate, Gemisch [26471–62–5] (Sah)
- Triphenylphosphat [115–86–6] (ohne Anmerkung Sh).
Vier Stoffe (davon zwei Neuaufnahmen) erhielten in diesem Jahr die Zusatzbezeichnung „H“ für Gefährdung durch Hautkontakt:
- 2‑Butanthiol [513–53–1] (Neuaufnahme)
- 1,2‑Dichlorpropan [78–87–5] (bisher ohne Anmerkung H)
- 2‑Methyl-2-propanthiol [75–66–1] (Neuaufnahme; zusammen mit Anmerkung Sh)
- N‑Phenyl-2-naphthylamin [135–88–6] (bisher ohne Anmerkung H).
Bei diesen Stoffen trägt die Aufnahme durch die Haut wesentlich zum toxischen Gefährdungspotenzial bei.
Die Bewertung als „hautresorptiv“ für Chlormethan [74–87–3] wurde aufgehoben.
Für die drei Neuaufnahmen
- N‑Butyl‑1,2‑benzisothiazolin-3-on [4299–07–4]
- Pigment Yellow 12 [6358–85–6], Pigment Yellow 13 [5102–83–0], Pigment Yellow 83 [5567–15–7] (alveolengängige Fraktion) und
- O,O,O‑Triphenylmonothiophosphat [597–82–0]
wurden die hautresorptiven Eigenschaften geprüft und nicht vergeben.
Für neun bestehende Einträge wurde in diesem Jahr die Bewertung zur Hautresorption überprüft und bestätigt:
- Diethylenglykoldimethylether [111–96–6] (H)
- 1,1‑Dimethylhydrazin [57–14–7] (H)
- 1,2‑Dimethylhydrazin [540–73–8] (H)
- Monomethylhydrazin [60–34–4] (H)
- Peroxyessigsäure [79–21–0] (keine Anmerkung H)
- N‑Phenyl-1-naphthylamin [90–30–2] (keine Anmerkung H)
- Toluol [108–88–3] (H)
- Toluylendiisocyanate: 2,4‑Toluylendiisocyanat [584–84–9], 2,6‑Toluylendiisocyanat [91–08–7] und Toluylendiisocyanate, Gemisch [26471–62–5] (keine Anmerkung H)
- Triphenylphosphat [115–86–6] (keine Anmerkung H).
Der zweite Teil dieses Beitrags im nächsten Heft erläutert die Änderungen bei den krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder fortpflanzungsgefährdenden (CMR) Stoffen sowie bei den Biologischen Beurteilungswerten (BAT, EKA, BLW und BAR).
Autor: Dr. Ulrich Welzbacher
Sankt Augustin
autor@gefahrstoffinformation.de