Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine wissenschaftliche Empfehlung zu Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbestfasern veröffentlicht. Damit liegen für ein weiteres Krankheitsbild ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vor, um diese Erkrankungen „wie eine Berufskrankheit“ (§ 9 Abs. 2 SGB VII) anzuerkennen. Ebenso wie für Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest gelten auch für
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Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
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