Es gibt nämlich eine einfache Begründung, warum der Hersteller das eine Produkt als nur für den Gebrauch in Privathaushalten deklariert und so zunächst von der gewerblichen Nutzung ausschließt. Der Grund heißt Maschinenrichtlinie (MRL).
Maschinenrichtlinie
Die MRL (Richtlinie 2006/42/EG), die in Deutschland durch die 9. VO zum ProdSG in nationales Recht umgesetzt wurde, stellt detaillierte Anforderungen an Maschinen. Die Umsetzung dieser Anforderungen, einschließlich der in harmonisierten Normen enthaltenen, muss der Hersteller durch Abgabe einer EG-Konformitätserklärung bestätigen. Wann es sich dabei um eine Maschine handelt, regeln Artikel 1 Abs. 1 a – f und Artikel 2 der MRL. Die Definition von Maschinen ist dort nachlesbar. Bedeutend im vorliegenden Kontext ist die Feststellung in Artikel 1 Abs. 2 MRL, für welche Erzeugnisse die MRL gerade nicht gelten soll.
So wird dort unter Buchstabe k ausgeführt, dass „elektrische und elektronische Erzeugnisse […], soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG [Anm.: im Originaltext noch 73/23/EWG – Niederspannungsrichtlinie] […] fallen“ und es sich dabei unter anderem um „für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte“ handelt, vom Anwendungsbereich der MRL ausgenommen sind. Zusammengefasst heißt dies: Der Hersteller braucht die MRL für Haushaltsgeräte zum häuslichen Gebrauch nicht zu beachten. Stattdessen gilt für diese die NSpRL (1. VO zum ProdSG). Der Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 2 k MRL besagt dagegen, dass für elektrische (Haushalts-)Geräte für den gewerblichen Einsatz die MRL sehr wohl gilt, sofern es sich um Maschinen handelt.
Betriebssicherheitsverordnung
Die Abweichungen zwischen den Anforderungen machen sich wie so oft im Preis bemerkbar, so dass hier das Dilemma seinen Ursprung nimmt. Die Geräte für den Hausgebrauch sind nämlich deutlich günstiger im Einkauf, was vordergründig für ihre Beliebtheit im Rahmen der Beschaffung sorgt. Nun weiß der sicherheitsbewusste Arbeitgeber jedoch, dass der Einkaufspreis nicht das spielentscheidende Kriterium für den gewerblichen Betrieb darstellt. Der Hersteller hat mit dem richtlinienkonformen Inverkehrbringen, sei es entweder nach MRL oder NSpRL, das Seine getan. Unmittelbar danach beginnt nun die Domäne der BetrSichV. Diese gibt im §3 Abs. 1 Satz 1 dem Arbeitgeber auf, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten. Im Absatz 2 werden dann die Arbeitsumgebung sowie die Gebrauchstauglichkeit des Arbeitsmittels erwähnt, die unter anderem in die Gefährdungsbeurteilung einzufließen haben.
DGUV-Vorschrift 3
Der Vollständigkeit halber soll auch §4 Abs. 3 DGUV-Vorschrift 3 erwähnt werden, der klarstellt, dass elektrische Betriebsmittel nur dann benutzt werden dürfen, wenn sie den Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen. Der Begriff „im Hinblick“ deutet auch hier die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung an, ohne diese explizit so zu nennen.
Gefährdungsbeurteilung
Konkrete oder sachnähere Vorschriften gibt es nicht. So bietet die Deregulierung des Arbeitsschutzrechts dem Arbeitgeber Freiheiten und Möglichkeiten, die er sachgerecht nutzen kann, weil es kein explizites Verbot gibt, Geräte für den Hausgebrauch auch im Gewerbe einzusetzen. Einzige Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass das Gerät in der vorgesehenen Umgebung und bei dem zu erwartenden Gebrauch sicher ist und bleibt. Dies könnte insbesondere dann angenommen werden, wenn die Umgebung haushaltsähnlich und der Gebrauch haushaltsgleich ist. Eine Geschirrspülmaschine, die in einer Teeküche aufgebaut einmal pro Werktag verwendet wird, dürfte dabei als haushaltsähnlich installiert und haushaltsgleich verwendet eingestuft werden können. Kritisch wird es, wenn vom Haushaltsgebrauch abgewichen wird, die Maschine in einer Industrieumgebung steht oder rund um die Uhr läuft.
Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen sicherheitstechnische Aspekte betrachtet und die Gesamtumstände gewürdigt werden. Letztlich spricht bei sachgerecht durchgeführter Gefährdungsbeurteilung nichts gegen den haushaltsgleichen Betrieb der Geräte, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt.
Möglicher Gewährleistungs-/Garantieverlust; ProdHaftG
Eine nicht zu unterschätzende Sorgenquelle kann allerdings außerhalb der arbeitsschutzrechtlichen Betrachtung sein, dass der Hersteller Gewährleistungen oder auch Garantien ablehnt, wenn das Produkt in einer anderen als der von ihm vorgesehenen Umgebung eingesetzt wird. Hier wird man wahrscheinlich im Falle des Falles den Klageweg beschreiten müssen, auf dem man zu beweisen haben wird, das Produkt unter gleichen Bedingungen wie im Haushalt betrieben und genutzt zu haben. Zu beachten wird auch sein, dass das Produkthaftungsgesetz eine Entschädigung für Sachbeschädigungen bei einem Fehler nur bei privatem Gebrauch des Produkts vorsieht.
Sachversicherung
Ein weiterer Aspekt soll auch nicht unerwähnt bleiben: die Feuerversicherung. Hierbei ist die Klausel 2015 (VdS 2015) interessant, die für den gewerblichen Einsatz auch nur für die gewerbliche Nutzung vorgesehene Geräte sehen will. Die Beachtung und Einhaltung der Klausel obliegt dem Versicherungsnehmer, wenn er im Schadensfall eine Versicherungsleistung begehrt. Insbesondere Betriebsunterbrechungsversicherungen stellen für den Leistungsfall sehr klare Anforderungen. Um im Falle eines Brandes nicht auch vor einem finanziellen Scherbenhaufen zu stehen, weil sich der Versicherer aufgrund eines Klauselverstoßes auf Leistungsfreiheit beruft, sollte der Einsatz der Haushaltsgeräte im gewerblichen Umfeld mit dem Sachversicherer abgesprochen werden.
Fazit
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte muss über den (Weiter-)Betrieb der Haushalts-Geschirrspüler im Unternehmen durch eine verantwortliche Person (§13 ArbSchG) entschieden werden. Um eine ausgeglichene Sicherheitsbilanz gegenüber gewerblichen Geräten zu erzielen, muss jeder Malus einerseits durch einen adäquaten Bonus andererseits kompensiert werden.
Autor: Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)
Wirtschaftsjurist (LL.M.) Markus Klar
EABCon-Ingenieurbüro, Greiz
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