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Elektrische Geräte im Betrieb

Darf der Geschirrspüler spülen?
Elektrische Geräte im Betrieb

Elektrische Geräte im Betrieb
Elektronische Geräte für den Haushaltsgebrauch sind meist ungleich günstiger als ihre gewerblichen Pendants – bei gleichen Fähigkeiten: Die Diskussion im Betrieb ist vorprogrammiert. Foto: © leszekglasner – stock.adobe.com
Als Sifa stolpert man hin und wieder über neue elek­trische Geräte, oder man soll zu deren Beschaf­fung berat­en. Bei näher­er Betra­ch­tung stellt sich dann oft­mals her­aus, dass der Her­steller das Gerät nur für den Haushalts­ge­brauch vor­sieht. Spätestens jet­zt begin­nt die Diskus­sion mit dem Einkäufer: Ein ver­gle­ich­bares Gewer­begeräte ist ungle­ich teur­er und stellt doch eigentlich die gle­ichen Funk­tio­nen bere­it. Im Fol­gen­den soll ein geeigneter Ansatz für die sicher­heit­stech­nis­che Beratung am Beispiel eines Haushalts-Geschirrspülers erar­beit­et werden.

Es gibt näm­lich eine ein­fache Begrün­dung, warum der Her­steller das eine Pro­dukt als nur für den Gebrauch in Pri­vathaushal­ten deklar­i­ert und so zunächst von der gewerblichen Nutzung auss­chließt. Der Grund heißt Maschi­nen­richtlin­ie (MRL).

Maschinenrichtlinie

Die MRL (Richtlin­ie 2006/42/EG), die in Deutsch­land durch die 9. VO zum ProdSG in nationales Recht umge­set­zt wurde, stellt detail­lierte Anforderun­gen an Maschi­nen. Die Umset­zung dieser Anforderun­gen, ein­schließlich der in har­mon­isierten Nor­men enthal­te­nen, muss der Her­steller durch Abgabe ein­er EG-Kon­for­mität­serk­lärung bestäti­gen. Wann es sich dabei um eine Mas­chine han­delt, regeln Artikel 1 Abs. 1 a – f und Artikel 2 der MRL. Die Def­i­n­i­tion von Maschi­nen ist dort nach­les­bar. Bedeu­tend im vor­liegen­den Kon­text ist die Fest­stel­lung in Artikel 1 Abs. 2 MRL, für welche Erzeug­nisse die MRL ger­ade nicht gel­ten soll.

So wird dort unter Buch­stabe k aus­ge­führt, dass „elek­trische und elek­tro­n­is­che Erzeug­nisse […], soweit sie unter die Richtlin­ie 2006/95/EG [Anm.: im Orig­inal­text noch 73/23/EWG – Nieder­span­nungsrichtlin­ie] […] fall­en“ und es sich dabei unter anderem um „für den häus­lichen Gebrauch bes­timmte Haushalts­geräte“ han­delt, vom Anwen­dungs­bere­ich der MRL ausgenom­men sind. Zusam­menge­fasst heißt dies: Der Her­steller braucht die MRL für Haushalts­geräte zum häus­lichen Gebrauch nicht zu beacht­en. Stattdessen gilt für diese die NSpRL (1. VO zum ProdSG). Der Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 2 k MRL besagt dage­gen, dass für elek­trische (Haushalts-)Geräte für den gewerblichen Ein­satz die MRL sehr wohl gilt, sofern es sich um Maschi­nen handelt.

Betriebssicherheitsverordnung

Die Abwe­ichun­gen zwis­chen den Anforderun­gen machen sich wie so oft im Preis bemerk­bar, so dass hier das Dilem­ma seinen Ursprung nimmt. Die Geräte für den Haus­ge­brauch sind näm­lich deut­lich gün­stiger im Einkauf, was vorder­gründig für ihre Beliebtheit im Rah­men der Beschaf­fung sorgt. Nun weiß der sicher­heits­be­wusste Arbeit­ge­ber jedoch, dass der Einkauf­spreis nicht das spie­lentschei­dende Kri­teri­um für den gewerblichen Betrieb darstellt. Der Her­steller hat mit dem richtlin­ienkon­for­men Inverkehrbrin­gen, sei es entwed­er nach MRL oder NSpRL, das Seine getan. Unmit­tel­bar danach begin­nt nun die Domäne der Betr­SichV. Diese gibt im §3 Abs. 1 Satz 1 dem Arbeit­ge­ber auf, vor der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln die auftre­tenden Gefährdun­gen zu beurteilen und daraus Schutz­maß­nah­men abzuleit­en. Im Absatz 2 wer­den dann die Arbeit­sumge­bung sowie die Gebrauch­stauglichkeit des Arbeitsmit­tels erwäh­nt, die unter anderem in die Gefährdungs­beurteilung einzu­fließen haben.

DGUV-Vorschrift 3

Der Voll­ständigkeit hal­ber soll auch §4 Abs. 3 DGUV-Vorschrift 3 erwäh­nt wer­den, der klarstellt, dass elek­trische Betrieb­smit­tel nur dann benutzt wer­den dür­fen, wenn sie den Sicher­heit­san­forderun­gen im Hin­blick auf Betrieb­sart und Umge­bung­se­in­flüsse genü­gen. Der Begriff „im Hin­blick“ deutet auch hier die Notwendigkeit ein­er Gefährdungs­beurteilung an, ohne diese expliz­it so zu nennen.

Gefährdungsbeurteilung

Konkrete oder sach­nähere Vorschriften gibt es nicht. So bietet die Dereg­ulierung des Arbeitss­chutzrechts dem Arbeit­ge­ber Frei­heit­en und Möglichkeit­en, die er sachgerecht nutzen kann, weil es kein explizites Ver­bot gibt, Geräte für den Haus­ge­brauch auch im Gewerbe einzuset­zen. Einzige Voraus­set­zung ist, dass im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung fest­gestellt wurde, dass das Gerät in der vorge­se­henen Umge­bung und bei dem zu erwartenden Gebrauch sich­er ist und bleibt. Dies kön­nte ins­beson­dere dann angenom­men wer­den, wenn die Umge­bung haushalt­sähn­lich und der Gebrauch haushalts­gle­ich ist. Eine Geschirrspül­mas­chine, die in ein­er Teeküche aufge­baut ein­mal pro Werk­tag ver­wen­det wird, dürfte dabei als haushalt­sähn­lich instal­liert und haushalts­gle­ich ver­wen­det eingestuft wer­den kön­nen. Kri­tisch wird es, wenn vom Haushalts­ge­brauch abgewichen wird, die Mas­chine in ein­er Indus­trieumge­bung ste­ht oder rund um die Uhr läuft.

Bei der Gefährdungs­beurteilung müssen sicher­heit­stech­nis­che Aspek­te betra­chtet und die Gesam­tum­stände gewürdigt wer­den. Let­ztlich spricht bei sachgerecht durchge­führter Gefährdungs­beurteilung nichts gegen den haushalts­gle­ichen Betrieb der Geräte, wenn die Sicher­heit gewährleis­tet bleibt.

Möglicher Gewährleistungs-/Garantieverlust; ProdHaftG

Eine nicht zu unter­schätzende Sor­gen­quelle kann allerd­ings außer­halb der arbeitss­chutzrechtlichen Betra­ch­tung sein, dass der Her­steller Gewährleis­tun­gen oder auch Garantien ablehnt, wenn das Pro­dukt in ein­er anderen als der von ihm vorge­se­henen Umge­bung einge­set­zt wird. Hier wird man wahrschein­lich im Falle des Fall­es den Klageweg beschre­it­en müssen, auf dem man zu beweisen haben wird, das Pro­dukt unter gle­ichen Bedin­gun­gen wie im Haushalt betrieben und genutzt zu haben. Zu beacht­en wird auch sein, dass das Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz eine Entschädi­gung für Sachbeschädi­gun­gen bei einem Fehler nur bei pri­vatem Gebrauch des Pro­duk­ts vorsieht.

Sachversicherung

Ein weit­er­er Aspekt soll auch nicht uner­wäh­nt bleiben: die Feuerver­sicherung. Hier­bei ist die Klausel 2015 (VdS 2015) inter­es­sant, die für den gewerblichen Ein­satz auch nur für die gewerbliche Nutzung vorge­se­hene Geräte sehen will. Die Beach­tung und Ein­hal­tung der Klausel obliegt dem Ver­sicherungsnehmer, wenn er im Schadens­fall eine Ver­sicherungsleis­tung begehrt. Ins­beson­dere Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherun­gen stellen für den Leis­tungs­fall sehr klare Anforderun­gen. Um im Falle eines Bran­des nicht auch vor einem finanziellen Scher­ben­haufen zu ste­hen, weil sich der Ver­sicher­er auf­grund eines Klau­selver­stoßes auf Leis­tungs­frei­heit beruft, sollte der Ein­satz der Haushalts­geräte im gewerblichen Umfeld mit dem Sachver­sicher­er abge­sprochen werden.

Fazit

Unter Berück­sich­ti­gung der genan­nten Aspek­te muss über den (Weiter-)Betrieb der Haushalts-Geschirrspüler im Unternehmen durch eine ver­ant­wortliche Per­son (§13 Arb­SchG) entsch­ieden wer­den. Um eine aus­geglich­ene Sicher­heits­bi­lanz gegenüber gewerblichen Geräten zu erzie­len, muss jed­er Malus ein­er­seits durch einen adäquat­en Bonus ander­er­seits kom­pen­siert werden.


Foto: © privat

Autor: Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)
Wirtschaft­sjurist (LL.M.) Markus Klar
EAB­Con-Inge­nieur­büro, Greiz

info@eabcon.com

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