1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Sicherheitsingenieur »

Elektrostatik ist eine Zündquelle

Explosionsschutz
Elektrostatik – eine wirksame Zündquelle

Elektrostatik – eine wirksame Zündquelle
Das Explosionsschutztetraeder; Grafik: Dyrba
Kann die Bil­dung gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre nicht ver­hin­dert oder eingeschränkt wer­den, sind Maß­nah­men durchzuführen, die die Entzün­dung gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre auss­chließen. Eine von mehreren Zündquel­lenarten ist sta­tis­che Elektrizität.

Im Rah­men sein­er Verpflich­tung nach § 5 Arb­SchG hat der Arbeit­ge­ber die Gefährdung sein­er Beschäftigten durch Explo­sio­nen zu ermit­teln, zu beurteilen und die notwendi­gen Schutz­maß­nah­men abzuleit­en. Nach TRGS 720 sind die fol­gen­den Gesicht­spunk­te zu beachten:

  1. Es ist zu prüfen, ob brennbare feste, flüs­sige, gas­för­mige oder staubför­mige Stoffe betrieb­smäßig vorhan­den sind oder unter den in Betra­cht zu ziehen­den Betrieb­szustän­den gebildet wer­den können.
  2. Wenn brennbare Stoffe betrieb­smäßig vorhan­den sind oder gebildet wer­den kön­nen, muss fest­gestellt wer­den, ob nach Art des Auftretens dieser brennbaren Stoffe über­haupt mit der Bil­dung explo­sions­fähiger Atmo­sphäre zu rech­nen ist.
  3. Es ist zu beurteilen, ob die zu erwartenden Men­gen explo­sions­fähiger Atmo­sphäre auf­grund der örtlichen und betrieblichen Ver­hält­nisse gefahrdro­hend sind.
  4. Ist die Bil­dung gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre möglich, sind spezielle Schutz­maß­nah­men zu treffen.
  5. Es sind bevorzugt Stoffe und Zubere­itun­gen einzuset­zen, die keine explo­sions­fähige Atmo­sphäre bilden können.
  6. Kann gefährliche explo­sions­fähige Atmo­sphäre nicht sich­er ver­hin­dert wer­den, hat der Arbeit­ge­ber zu beurteilen:
  7. die Wahrschein­lichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmosphäre,
  8. die Wahrschein­lichkeit des Vorhan­den­seins oder der Entste­hung und des Wirk­samw­er­dens von Zündquellen ein­schließlich elek­tro­sta­tis­ch­er Ent­ladun­gen und
  9. die zu erwartenden Auswirkun­gen von Explosionen.

Entsprechend der Philoso­phie des Explo­sion­ss­chutzes soll­ten den Maß­nah­men, welche eine Bil­dung gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre ver­hin­dern oder ein­schränken (brennbar­er Stoff, Luft­sauer­stoff und die Gemis­chbil­dung), der Vor­rang gegeben wer­den. Ist das nicht möglich, sind Maß­nah­men, welche die Entzün­dung gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre ver­hin­dern (Ver­mei­den wirk­samer Zündquellen, ein­schließlich elek­tro­sta­tis­ch­er Ent­ladun­gen), durchzuführen.

Von 13 Zündquel­lenarten sind die fol­gen­den fünf Zündquellen in der Prax­is am wichtigsten:

  • Heiße Ober­flächen
  • Flam­men und heiße Gase
  • Mech­a­nisch erzeugte Funken
  • Elek­trische Anlagen
  • Sta­tis­che Elektrizität

Weit­ere Zündquellen:

  • Blitzschlag
  • Elek­trische Aus­gle­ichsströme, kathodis­ch­er Korrosionsschutz
  • Elek­tro­mag­netis­che Felder im Bere­ich der Fre­quen­zen von 9 x 10³ Hz bis 3 x 1011 Hz
  • Elek­tro­mag­netis­che Strahlung im Bere­ich der Fre­quen­zen von 3 x 1011 Hz bis 3 x 1015 Hz bzw. Wellen­län­gen von 1000 µm bis 0,1 µm (optis­ch­er Spektralbereich)
  • Ion­isierende Strahlung
  • Ultra­schall
  • Adi­a­batis­che Kom­pres­sion, Stoßwellen, strö­mende Gase
  • Chemis­che Reaktionen

Die Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe TRGS 727 „Ver­mei­dung von Zündge­fahren infolge elek­tro­sta­tis­ch­er Aufladun­gen“, Aus­gabe: Jan­u­ar 2016 GMBl 2016 S. 256–314 [Nr. 12–17] (v. 26.04.2016), berichtigt Juli 2016, gilt für die Beurteilung und die Ver­mei­dung von Zündge­fahren infolge elek­tro­sta­tis­ch­er Aufladun­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen und für die Auswahl und Durch­führung von Schutz­maß­nah­men zur Ver­mei­dung dieser Gefahren. Diese TRGS ist eine bemerkenswerte Regel, da sie als einzige Regel nur eine einzige Zündquelle – näm­lich die Elek­tro­sta­tik – auf 118 Seit­en zum Gegen­stand hat.

Ableit­fähige Medi­en oder Gegen­stände und Ein­rich­tun­gen aus ableit­fähi­gen Mate­ri­alien spe­ich­ern keine gefährliche elek­trische Ladung, wenn sie mit Erde in Kon­takt ste­hen. Als ableit­fähig wer­den auch Gegen­stände und Ein­rich­tun­gen beze­ich­net, wenn sie aus ableit­fähi­gen Mate­ri­alien beste­hen. Isolierend sind Medi­en oder Mate­ri­alien, die wed­er leit­fähig noch ableit­fähig sind. Isolierende Medi­en sowie Gegen­stände und Ein­rich­tun­gen aus isolieren­den Mate­ri­alien wer­den unter Berück­sich­ti­gung ihrer elek­tro­sta­tis­chen Eigen­schaften auch als „auflad­bar“ beze­ich­net. Zu diesen Mate­ri­alien gehören viele Poly­mere, z. B. Kunststoffe.

In einem kleinen Videospot von Dr. Krommes (www.dr-peter-krommes.de oder https://exinfos.de/Medien) wird das The­ma „Kohlen­säurefeuer­lösch­er – eine fast völ­lig unbekan­nte Zündquelle“ mit eini­gen sehr inter­es­san­ten exper­i­mentellen Ver­suchen aufge­grif­f­en. Der elek­tro­sta­tis­che Funken, der hier beim Betäti­gen des Lösch­ers bei der Bekämp­fung eines Bran­des entste­ht, dürfte im Regelfall keine Gefahr darstellen! Wenn aber der Kohlen­säurefeuer­lösch­er dazu benutzt wird, eine ent­standene Gas­wolke oder Dämpfe von ver­schüt­teten brennbaren Flüs­sigkeit­en zu verdün­nen, wegzublasen oder zu iner­tisieren, kann dieser Ver­such – wie lei­der schon einige Male geschehen – zur unge­woll­ten Zün­dung mit fatal­en Fol­gen führen. In der TRGS 727 Punkt 5.2 „Feuer­lösch­er und Feuer­löschan­la­gen“ ist Fol­gen­des zu finden:

  1. Feuer­lösch­er und Feuer­löschan­la­gen, deren Löschmit­tel sich beim Aus­tritt aufladen kön­nen, dür­fen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen nur dann zu Testzweck­en aus­gelöst wer­den, wenn sichergestellt ist, dass keine explo­sions­fähige Atmo­sphäre vorhan­den ist. Hin­weis: Z. B. kön­nen Wolken aus Lösch­pul­ver oder entspan­ntem Kohlen­diox­id gefährlich aufge­laden sein.
  2. Inert­gas­feuer­löschan­la­gen, deren Gas, z. B. CO2, sich beim Aus­tritt auflädt, dür­fen bei vorhan­den­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre nicht aus­gelöst werden.

Hin­weis: Eine bere­its vorhan­dene explo­sions­fähige Atmo­sphäre soll nicht durch vor­beu­gen­des Ein­brin­gen des Löschmit­tels entzün­det wer­den. Im Brand­fall ist nicht mehr von ein­er explo­sions­fähi­gen Atmo­sphäre auszugehen.


Foto: Dyr­ba Explo­sion­ss­chutz Bil­dung und Beratung

Autor: Patrick Dyrba

Fach­man­ag­er Explosionsschutz,

Dyr­ba Explo­sion­ss­chutz, Bil­dung und Beratung

E‑Mail: patrick.dyrba@exinfos.de

www.exinfos.de

 

Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de