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Rückblick: 1. Praxiskongress Recht – Es kommt darauf an!

5. Dezember 2018, Leinfelden
Rückblick: 1. Praxiskongress Recht — Es kommt darauf an!

Rückblick: 1. Praxiskongress Recht - Es kommt darauf an!
Nach den Vorträgen blieb ausreichend Zeit, den Referenten Fragen zu stellen. Im Bild: Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich im Gespräch mit einer Kongressbesucherin Foto: Jauch
Bei einem Arbeit­sun­fall ger­at­en Fachkräfte für Arbeitssicher­heit schnell an den Pranger. Was müssen sie tun, um keinen Schuld­spruch zu riskieren? Um diese und andere juris­tis­che Fra­gen in Sachen Arbeitss­chutz und Arbeit­sun­fälle drehte sich der “Praxiskongress Recht”, der am 5. Dezem­ber 2018 in Lein­felden stat­tfand. Der Kongress wurde von den Fachzeitschriften „Sicher­heitsin­ge­nieur“ und „Sicher­heits­beauf­tragter“ in Zusam­me­nar­beit mit der Si-Akademie ver­anstal­tet. Auf­grund der großen Nach­frage und pos­i­tiv­en Res­o­nanz ist bere­its eine Fort­set­zung geplant.

Wer haftet nach einem Arbeit­sun­fall? Diese Frage treibt ins­beson­dere Fachkräfte für Arbeitssicher­heit um, wie sich beim Praxiskongress Recht zeigte. Der Grund: Sie bieten ein leicht­es Angriff­sziel vor Gericht, da ihre Auf­gaben und ihre Posi­tion häu­fig fehlgedeutet wer­den. „Wir leben in einem Rechtsstaat: Jede Entschei­dung, die Sie tre­f­fen, kann später ange­grif­f­en wer­den nach dem Mot­to ‚Das war nicht genug‘, gab Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich zu bedenken. Um nicht belangt wer­den zu kön­nen, muss die Fachkraft für Arbeitssicher­heit (Sifa) ihren Auf­gaben und Pflicht­en fol­glich hin­re­ichend nachkom­men. Doch was genau hat sie zu tun? Hier begin­nt bere­its das Dilem­ma, wie Wilrich anhand der „entschei­den­den Worte“ im Arbeitssicher­heits­ge­setz verdeut­lichte: Nach § 6 ASiG muss eine Sifa „unter­stützen, berat­en, über­prüfen, beobacht­en, bege­hen, mit­teilen, vorschla­gen, hin­wirken, unter­suchen, erfassen und auswerten“. Diese „Tu-Worte“ seien rel­a­tiv unbes­timmt und ließen somit Spiel­raum für Interpretationen.

Die Ref­er­enten und Ihre Themen:

Aktiv Gehör verschaffen

Ein beson­ders schwieriger Begriff sei „hin­wirken“, so Wilrich weit­er. Hin­wirken bedeute, nicht „piep­sig berat­en“, son­dern „informieren mit Fußtritt“, sprich, die Sifa müsse sich auch aktiv Gehör ver­schaf­fen. Eine abwartende Hal­tung nach dem Mot­to „Ich han­dle nur nach Auf­forderung und auf Anfrage“, sei nicht aus­re­ichend. Doch welch­es Maß an Eigenini­tia­tive wird ver­langt? „Die Frage ist: Wie weit müssen Sie sich auf­drän­gen, wie weit dür­fen Sie abwarten, bis Sie gefragt wer­den?“, skizzierte der Recht­san­walt das Prob­lem, das immer nur im Einzelfall zu klären sei. „Es gibt keine generelle Lösung, son­dern nur Einzelfälle mit entsprechen­der Unter­suchung und Argumentation.“

Tun (und Lassen) dokumentieren

Fest ste­he, dass eine Sifa nicht immer und über­all präsent sein kann. „Sie haben das Prob­lem der Pri­or­itätenset­zung: Es gibt eine zeitliche und gegebe­nen­falls auch örtliche Gren­ze in Ihrer Arbeit. Darauf muss man hin­weisen“, so der Recht­san­walt. Dies mündlich zu tun, sei gut und richtig, noch bess­er jedoch eine regelmäßige schriftliche Doku­men­ta­tion, in der auch Prob­leme mit dem Zeit­man­age­ment fest­ge­hal­ten wer­den kön­nten. Entsprechende Anre­gun­gen kamen auch aus dem Pub­likum: „Ich weise immer darauf hin, dass Bege­hun­gen nur Stich­proben sind“, erk­lärte ein Teil­nehmer. „Eine sehr gute Def­i­n­i­tion“, befand Wilrich.

(K)eine Durchführungspflicht

Eine Sifa ist nicht ständig vor Ort, darüber hin­aus wer­den ihre Empfehlun­gen oder War­nun­gen nicht sel­ten über­hört. Trägt sie auch Ver­ant­wor­tung für deren Umset­zung? In der Regel nein, bekräftigte der Recht­san­walt: „Die Sifa ist nur Überwachungs­garant für richtige und voll­ständi­ge Beratung und Unter­stützung. Sie ist nicht Schutz­garant für das Rechtsgut – das ist die Lin­ie.“ Die unter­ge­ord­nete Stel­lung der Sifa als Stab­stelle ohne Durch­set­zungspflicht werde allerd­ings häu­fig verkan­nt und könne sich auch ändern – etwa bei Über­nahme zusät­zlich­er Auf­gaben. Bei einem „sehr bit­teren Fall“ um eine über­hitzte Wärmemat­te sei eine Sifa zum Beispiel beauf­tragt wor­den, zur all­ge­meinen Gerätesicher­heit Stel­lung zu nehmen. „Durch diesen Einze­lauf­trag hat­te sich ihr beru­flich­er Auf­gabenkreis erweit­ert.“ Der Betr­e­f­fende wurde somit verurteilt – nicht als Sifa, son­dern als jemand, der in der Lin­ie ver­ant­wortlich war.

Mith­il­fe dieses Fall­beispiels und ander­er Urteile demon­stri­erte Wilrich, was alles vor Gericht eine Rolle spie­len kann. Keine „Zauber­formeln“ oder noch so kluge Ver­tragsklauseln kön­nten vor einem gerichtlichen Nach­spiel bewahren, was für eine Haftpflichtver­sicherung spreche. Akzep­tiert wer­den müsse sog­ar, dass Gerichte unter­schiedlich urteilten.

(K)ein Arbeitsunfall

Keine Sel­tenheit ist dies bei der Frage nach der Anerken­nung von Arbeit­sun­fällen. Im Gesetz finde sich nur ein einziger Satz zur Def­i­n­i­tion von Arbeit­sun­fällen, erk­lärte Tan­ja Saut­ter, Juristin bei der BG Verkehr. Deshalb gebe es auch so viele Stre­it­fälle und Gerichtsver­hand­lun­gen zu diesem Thema.

Die knappe Def­i­n­i­tion nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialge­set­zbuch VII lautet: „Arbeit­sun­fälle sind Unfälle von Ver­sicherten infolge ein­er ver­sicherten Tätigkeit.“ Neben Arbeit­sun­fällen während der Arbeit sind auch Wege­un­fälle auf dem Weg von und zur Arbeit sowie Beruf­skrankheit­en ver­sichert, die über einen län­geren Zeitraum infolge der ver­sicherten Tätigkeit entste­hen. Für die Anerken­nung ist ein Voll­be­weis nötig – das heißt, der Ver­sicherte muss nach­weisen, dass sich der Unfall bei ein­er ver­sicherten Tätigkeit zuge­tra­gen hat. „Mein Blick fällt immer zuerst auf den Unfall­her­gang und die Unfal­lzeit – passen bei­de zur Arbeit­sauf­gabe?“, erk­lärte Sautter.

Doch so manch­es Urteil über­rascht selb­st die erfahrene Juristin. „Es kommt immer auf die beson­deren Umstände an.“ Dies illus­tri­erte sie anhand unter­schiedlich­er Richter­sprüche, darunter auch zu Fällen aus dem Home-Office: Welche Hand­lun­gen und Wege beim Arbeit­en von zu Hause aus ver­sichert sind und welche nicht, beschäftigt zunehmend die Gerichte – der Weg zur Küche war es beispiel­sweise nicht.

Herausforderung Telearbeit

Auch aus Sicht der Arbeitssicher­heit sind Telear­beit­splätze ein schwieriges Ter­rain: Nach Def­i­n­i­tion der neuen Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) ist eine erst­ma­lige Gefährdungs­beurteilung für fest ein­gerichtete Bild­schir­mar­beit­splätze im Pri­vat­bere­ich der Beschäftigten vorge­se­hen. Doch darf sich der Arbeit­ge­ber oder eine von ihm beauf­tragte Per­son über­haupt Zutritt zu den Pri­va­träu­men der Mitar­beit­er ver­schaf­fen? Prof. Dr. Arno Weber von der Hochschule Furt­wan­gen ver­wies auf die hierzu nötige „schwierige Rechts­güter­ab­wä­gung“: „Nach Artikel 13 des Grundge­set­zes ist die Woh­nung unverletzlich.“

Aus sein­er Sicht kann das Ziel „gesunde und geschützte Mitar­beit­er“ an Telear­beit­splätzen ohne­hin bess­er durch andere Mit­tel erre­icht wer­den – allen voran durch Unter­weisung und Schu­lung. Denn auch ein Vor-Ort-Ter­min könne täuschen: „Nach dem Besuch wird wom­öglich alles wieder umgestellt.“ Eine schriftliche Bestä­ti­gung vom Arbeit­nehmer, dass der Telear­beit­splatz den Anforderun­gen genüge, erhöhe hinge­gen die Wirk­samkeit. „Ich bin gegen einen Gefährdungs­beurteilungs-Touris­mus“, fasste Weber zusam­men. Noch sei die Recht­slage allerd­ings unklar – auch in Sachen Ein­rich­tung, die vom Arbeit­ge­ber gestellt oder über­nom­men und damit grund­sät­zlich auch gewartet wer­den müsse. „Wir benöti­gen hier rechtsverbindliche Kri­te­rien und prak­tik­able Prozesse.“

Gefährdungsbeurteilung 4.0

Noch keine spez­i­fis­che Rechtsvorschrift gibt es für die Gefährdungs­beurteilung 4.0, also die Beurteilung
der Robot­er-Men­sch-Kol­lab­o­ra­tion. „Jura hinkt der Leben­sre­al­ität immer ein biss­chen hin­ter­her“, erk­lärte Recht­san­walt Dr. Michael Neu­pert. Die fortschre­i­t­ende Dig­i­tal­isierung bringe sowohl neue tech­nis­che als auch neue psy­chis­che Gefährdun­gen mit sich. Eine Her­aus­forderung beste­he vor allem in der Kom­plex­itätssteigerung durch die Ver­net­zung: IT-Kom­po­nen­ten wür­den „drama­tisch leis­tungs­fähiger“, die Prozesse undurch­schaubar­er und wesentlich schw­er­er zu beherrschen. Kann der Men­sch über­haupt noch überblick­en, was die Mas­chine tut? Und wie ver­hält es sich unter diesen Voraus­set­zun­gen mit der Ver­ant­wortlichkeit? „Hier wird in Zukun­ft juris­tisch große Musik gespielt“, sagte Neu­pert voraus.

Der Recht­san­walt sieht allerd­ings keinen struk­turellen, son­dern einen schrit­tweisen Anpas­sungs­be­darf an die neuen Arbeits­for­men der Indus­trie 4.0. „Ich denke, es ist sin­nvoll, möglichst wenig neu zu regeln. Denn das erhöht nur die Unüber­sichtlichkeit und ist dann nicht mehr handhabbar.“

Das derzeit­ige Kon­strukt sei bis­lang noch gut geeignet: „Maschi­nen – auch kom­plexere – wer­den juris­tisch als Werkzeug betra­chtet.“ Ver­ant­wortliche für die Arbeitssicher­heit soll­ten sich jedoch immer fra­gen, was der Her­steller an Sicher­heit­en einge­baut habe, und diese durch organ­isatorische sowie per­sön­liche Schutz­maß­nah­men ergänzen. Hil­festel­lung bei der rechtlichen Anpas­sung an die neuen Gegeben­heit­en ver­spricht sich Neu­pert auch von den Tech­nikern. „Um die richti­gen Dinge zu reg­ulieren und Szenar­ien kor­rekt antizip­ieren zu kön­nen, ist eine enge Koop­er­a­tion zwis­chen Tech­nikern und Juris­ten notwendig.“

www.praxiskongress-recht.de

Petra Jauch


Foto: Jauch

„Mir haben die Vorträge gefall­en, die Ref­er­enten sind wirk­lich gut aus­gewählt. Das The­ma Recht finde ich grund­sät­zlich sehr wichtig, denn damit befasst man sich in der Regel zu wenig. Die Atmo­sphäre war gut, es gab eine rege Beteili­gung von Seit­en der Teil­nehmer. Die Organ­i­sa­tion stimmte eben­falls – da ich selb­st Ref­er­entin bin, achte ich auch auf solche Dinge.“

Heike-Rebec­ca Nickl, Refer­at Betrieblich­er Arbeits‑, Gesund­heits- und Umweltschutz, Arbeit­skam­mer des Saarlandes


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