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Fahrzeugprüfung - Prüfgrundlagen und Durchführung

Die Prüfgrundlagen für Fahrzeuge
Fahrzeugprüfung des betriebssicheren Zustands

Markus Klar
Fahrzeuge sind beson­dere Arbeitsmit­tel, da sie, wenn sie im öffentlichen Straßen­verkehr und nicht nur auf abgeschlosse­nen Betrieb­shöfen einge­set­zt wer­den, neben den Arbeitss­chutzvorschriften auch und dann ins­beson­dere den Straßen­verkehrszu­las­sungsvorschriften unter­liegen. Aber schon im Bere­ich der Arbeitss­chutzvorschriften gibt es Gele­gen­heit zum Stre­it­en, ob denn nun die DGUV-Vorschrift 70 oder die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung als Prüf­grund­lage herange­zo­gen wer­den muss und wer die Prü­fun­gen durch­führen soll.

Näh­ern wir uns dem The­ma Fahrzeug­prü­fung aber der Rei­he nach und schauen uns zunächst die grundle­gen­den Anforderun­gen an. Alle Arbeitsmit­tel, die Schä­den verur­sachen­den Ein­flüssen aus­ge­set­zt sind, die zur Gefährdung von Beschäftigten führen kön­nen, sind wiederkehrend nach § 14 Abs. 2 Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) durch eine zur Prü­fung befähigte Per­son im Auf­trag des Arbeit­ge­bers prüfen zu lassen.

Fahrzeuge sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebun­dene Land­fahrzeuge und deren Anhänge­fahrzeuge. Fahrzeug ist auch der fahrzeugtech­nis­che Teil von Arbeits­maschi­nen und Arbeit­sein­rich­tun­gen, sofern sie selb­st­fahrend oder als Anhänge­fahrzeuge ver­fahrbar sind. Fahrzeuge müssen nach § 57 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 70 min­destens ein­mal jährlich durch einen Sachkundi­gen auf ihren betrieb­ssicheren Zus­tand über­prüft werden.

Wer muss eine Fahrzeugprüfung durchführen?

Hier haben wir schon den ersten Stre­i­tansatz. Muss nun ein Sachkundi­ger oder eine zur Prü­fung befähigte Per­son die Fahrzeug­prü­fung durch­führen? Dazu kommt nun noch ein Sachver­ständi­ger ins Spiel, da fall­weise die Prü­fun­gen im Rah­men oder in Verbindung mit ein­er Fahrzeughaup­tun­ter­suchung oder Sicher­heit­sprü­fung nach Straßen­verkehrs-Zulas­sungs-Ord­nung (StV­ZO) durchge­führt werden.

Nach § 2 Abs. 6 Betr­SichV ist eine zur Prü­fung befähigte Per­son eine Per­son, die durch ihre Beruf­saus­bil­dung, ihre Beruf­ser­fahrung und ihre zeit­na­he beru­fliche Tätigkeit über die erforder­lichen Ken­nt­nisse zur Prü­fung von Arbeitsmit­teln verfügt.

Sachkundi­ger ist nach Kapi­tel 2 DGUV-Grund­satz 314–003 (früher BGG 916, davor ZH1/282.2), wer auf Grund sein­er fach­lichen Aus­bil­dung und Erfahrung aus­re­ichende Ken­nt­nisse auf dem Gebi­et der Fahrzeugtech­nik hat und mit den ein­schlägi­gen staatlichen Arbeitss­chutzvorschriften, Unfal­lver­hü­tungsvorschriften und all­ge­mein anerkan­nten Regeln der Tech­nik (zum Beispiel BG-Regeln, DIN-Nor­men, VDE-Bes­tim­mungen, tech­nis­che Regeln ander­er Mit­glied­staat­en der Europäis­chen Union oder ander­er Ver­tragsstaat­en des Abkom­mens über den Europäis­chen Wirtschaft­sraum) soweit ver­traut ist, dass er den betrieb­ssicheren Zus­tand von Fahrzeu­gen beurteilen kann.

Im Ergeb­nis gibt es jedoch keinen sig­nifikan­ten Unter­schied zwis­chen dem Sachkundi­gen und der zur Prü­fung befähigten Per­son. Für die dem Sachkundi­gen zu über­tra­gen­den Prü­fauf­gaben entspricht dieser ein­er zur Prü­fung befähigten Per­son nach § 2 Abs. 6 Betr­SichV in Verbindung mit TRBS 1203. Auch ein Sachver­ständi­ger kann eine zur Prü­fung befähigte Per­son sein, wenn für die an die Prü­fauf­gabe zu stel­lende Fachkunde Ken­nt­nisse auf diesem Niveau erforder­lich sind. Let­ztlich wer­den die Prü­fun­gen von ein­er zur Prü­fung befähigten Per­son durchge­führt, wenn die konkrete Per­son den Anforderun­gen genügt. Hier ist eine Ori­en­tierung an § 2 Abs. 6 Betr­SichV erforderlich.

Welche Prüfgrundlagen gibt es?

Der Stre­it, welche Prüf­grund­lage für das Arbeitsmit­tel Fahrzeug her­anzuziehen sei, kann dahin­ste­hen. Er ist rechtlich ohne Belang.

Sowohl § 14 Abs. 2 Betr­SichV als auch § 57 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 70 geben lediglich dem Arbeitgeber/Unternehmer auf, die Fahrzeuge, die Arbeitsmit­tel sind, prüfen zu lassen. Bei­de Prüf­grund­la­gen sagen jedoch nichts über den Inhalt und den Umfang der Fahrzeug­prü­fung. Sie sind hin­sichtlich des Prü­fum­fangs leere Hüllen und betr­e­f­fen daher auss­chließlich das „Ob“ und nicht das „Wie“ der Prüfungen. 

Abge­se­hen davon, ist ein „§ 10 der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung“ als Prüf­grund­lage untauglich. Als recht­shis­torisch­er Aus­flug kann fest­gestellt wer­den, dass der § 10 in der bis 31. Mai 2015 anzuwen­den­den Betrieb­ssicher­heitsverord­nung die Prü­fun­gen der Arbeitsmit­tel vor­sah. Dies ist jedoch seit nun­mehr sieben Jahren über­holt. Daher ist eine Bezug­nahme auf den § 10 Betr­SichV rechtssys­tem­a­tisch falsch. Der aktuell (2022) gültige § 10 Betr­SichV beschäftigt sich mit The­men der Instandhaltung.

Die bei­den voneinan­der unab­hängi­gen Prüf­grund­la­gen § 14 Abs. 2 Betr­SichV und § 57 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 70 sind auf­grund der Dual­ität des deutschen Arbeitss­chutzrechts beur­sacht. So stammt die Betr­SichV aus dem staatlichen Arbeits(schutz)recht, während die DGUV-Vorschrift 70 als autonomes Recht der Träger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung dem Sozial­recht zuzurech­nen ist und über § 15 SGB VII seine Verbindlichkeit erfährt.

Da aber bei­de Rechtsvorschriften inhaltlich nichts voneinan­der Abwe­ichen­des aus­sagen, kön­nen auch bei­de, ohne Recht­snachteile befürcht­en zu müssen, als Grund­lage für die Fahrzeug­prü­fung herange­zo­gen werden.

Grund­sät­zlich wären Maschi­nen auf einem Fahrzeug (zum Beispiel Lade­bor­d­wände) von der Prüf­grund­lage DGUV-Vorschrift 70 nicht umfasst und unter­liegen nur allein der Betr­SichV. Allerd­ings unter­fällt der fahrzeugtech­nis­che Teil selb­st­fahren­der Arbeits­maschi­nen nun doch nach § 2 Abs. 2 DGUV-Vorschrift 70 auch der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift. Dies kann bei Son­der­fahrzeu­gen von Inter­esse sein.

Wie ist der Prüfumfang definiert?

Die Prüf­grund­la­gen aus Betr­SichV und DGUV-Vorschrift 70 sagen rein gar nichts zum Prü­fum­fang (dem „Wie“) aus. Sie sind nur der Prü­fauf­trag oder Durch­führungs­be­fehl an sich. Naturgemäß hat das staatliche Arbeitss­chutzrecht einen höheren Abstrak­tion­s­grad, da es für eine allum­fassende Aus­sage herange­zo­gen wer­den kön­nen muss. Das Unfal­lver­hü­tungsrecht der Träger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ist hier in der Regel sachnäher.

Während die staatliche Betr­SichV unter anderem durch die TRBS 1201 zur Durch­führung von Prü­fun­gen und Kon­trollen immer noch auf hohem Abstrak­tion­slev­el sowie etwas sach­näher für mobile Arbeitsmit­tel durch TRBS 2111–1 konkretisiert wird, bietet das Regel­w­erk der DGUV mit dem DGUV-Grund­satz 314–003 einen detail­lierten Prüfkat­a­log für das Arbeitsmit­tel „Fahrzeug“ an.

Daher soll­ten arbeitsmit­tel­be­zo­gene Fahrzeug­prü­fun­gen, die jew­eils rel­e­van­ten Prüf­punk­te min­destens der Basis-Prüfliste A sowie die Prüfliste V umfassen. Diese Prüflis­ten sind nicht abschließend und fall­weise hin­sichtlich weit­er­er Prüf­punk­te zu ergänzen. Ob durch externe, beauf­tragte zur Prü­fung befähigte Personen/Sachkundige nach erfol­gter Prü­fung eine Über­sicht über die jew­eils bear­beit­eten Prüf­punk­te aus­ge­händigt wird, ist eine unser­er Beurteilung nicht zugängliche Sache der Ver­trags­gestal­tung. Gle­ich­wohl muss der Arbeit­ge­ber nach § 14 Abs. 7 Betr­SichV sich­er­stellen, dass das Ergeb­nis der Fahrzeug­prü­fung ein­schließlich ein­er Darstel­lung des Prü­fum­fangs aufgeze­ich­net und min­destens bis zur näch­sten Prü­fung auf­be­wahrt wird. Somit muss die Darstel­lung des Prü­fum­fangs arbeitsmit­tel­be­zo­gen vorhan­den sein und vorge­hal­ten werden.

Prüfbericht einer Fahrzeugprüfung

Insoweit ist der Prüf­bericht aus Abb. 2 unzure­ichend, da er lediglich das Ergeb­nis darstellt, ohne den Prü­fum­fang zu beschreiben. Abge­se­hen davon ist dieser Bericht auch wider­sprüch­lich. So wird ein­er­seits links die Aus­sage getrof­fen, das Fahrzeug sei „ohne fest­gestellte Män­gel“, ander­er­seits wird rechts expliz­it ein fest­gestell­ter Man­gel aufge­lis­tet. Dieser Man­gel resul­tiert aus einem Prüf­punkt der Prüfliste V des DGUV-Grund­satzes 314–003 und führt dazu, dass die Aus­sage „ohne fest­gestellte Män­gel“ unzutr­e­f­fend wird. Da zudem die zusam­men­fassende qual­i­ta­tive Aus­sage zum Weit­er­be­trieb fehlt, erschließt sich für den Bericht­sadres­sat­en nicht, ob ein solch­er möglich wäre, weil der Man­gel, unab­hängig von sein­er gebote­nen Behe­bung, hier­auf keinen Ein­fluss haben könnte.

Auch ist die Aus­sage „ohne fest­gestellte Män­gel“ nicht aus­re­ichend, da sie darauf abzielt, dass Män­gel vorhan­den sein kön­nten, die aber nicht gefun­den wur­den. Sinn der Prü­fung nach Betr­SichV und DGUV-Vorschrift 70 ist es aber ger­ade, alle Män­gel zu find­en, die zur Gefährdung von Beschäftigten führen kön­nen. Wir erin­nern uns an § 5 Abs. 1 Betr­SichV, in dem es heißt: Der Arbeit­ge­ber darf nur solche Arbeitsmit­tel zur Ver­fü­gung stellen und ver­wen­den lassen, die unter Berück­sich­ti­gung der vorge­se­henen Ein­satzbe­din­gun­gen bei der Ver­wen­dung sich­er sind. Und weit­er im Absatz 2: Der Arbeit­ge­ber darf Arbeitsmit­tel nicht zur Ver­fü­gung stellen und ver­wen­den lassen, wenn sie Män­gel aufweisen, welche die sichere Ver­wen­dung beeinträchtigen.

Die Aus­sage „ohne fest­gestellte Män­gel“ resul­tiert ver­mut­lich aus der über § 29 StV­ZO in Verbindung mit Anlage VIII StV­ZO eröffneten Möglichkeit, bei Haup­tun­ter­suchun­gen und Sicher­heit­sprü­fun­gen eine Auswahl auch hin­sichtlich der Prüftiefe tre­f­fen zu kön­nen. Für den Aspekt der Arbeitssicher­heit ist dies nicht möglich. Hier legt der Arbeit­ge­ber oder eine nach § 13 Arb­SchG ver­ant­wortliche Per­son im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung den Prü­fum­fang fest, um das Schutzziel aus § 4 Abs. 1 Betr­SichV und im Weit­eren über­ge­ord­net § 4 Arb­SchG erfüllen zu kön­nen. Hier ist daher Bezug auf einen fest­gelegten Prü­fum­fang zu nehmen und eine zusam­men­fassende qual­i­ta­tive Aus­sage zum Weit­er­be­trieb zu tre­f­fen. Die unter­schiedlichen Prü­fan­sätze basieren unseres Eracht­ens auch auf den unter­schiedlichen Haf­tungsarten. So wird im öffentlichen Straßen­verkehr unter anderem nach § 7 StVG ver­schulden­sun­ab­hängig durch Ver­wirk­lichung der Betrieb­s­ge­fahr bei der Inbe­trieb­set­zung des Fahrzeugs gehaftet, was sich zum Beispiel auch in § 31 Abs. 2 StV­ZO nieder­schlägt: Der Hal­ter darf die Inbe­trieb­nahme nicht anord­nen oder zulassen, wenn ihm bekan­nt ist oder bekan­nt sein muss, dass […] das Fahrzeug, der Zug, das Ges­pann, […] nicht vorschriftsmäßig ist […].

Da die Formel „Betrieb­ssicher­heit = Verkehrssicher­heit + Arbeitssicher­heit“ gilt, ist der Arbeitgeber/Unternehmer für die Gewährleis­tung der Betrieb­ssicher­heit ver­ant­wortlich und muss für die Durch­führung bei­der Prü­fun­gen beim Arbeitsmit­tel Fahrzeug sorgen.

Auf Teile der Prüfliste V kann dann verzichtet wer­den, wenn zeit­gle­ich eine Haup­tun­ter­suchung oder Sicher­heit­sprü­fung nach StV­ZO im gle­ichen Umfang durchge­führt wurde.

Aussage zum Weiterbetrieb erforderlich

Allerd­ings sollte – ins­beson­dere wenn der arbeitsmit­telver­ant­wortliche Arbeit­ge­ber keine Angaben zum Prü­fum­fang erhält, aber auch son­st – am Ende des Berichts eine qual­i­ta­tive Aus­sage zu Bedenken hin­sichtlich des Weit­er­be­triebs ide­al­er­weise mit dem Wort­laut „dem Weit­er­be­trieb des geprüften Arbeitsmit­tels (Fahrzeug) ste­hen keine Bedenken ent­ge­gen“ getrof­fen wor­den sein. Ohne eine solche Aus­sage fällt es ger­ade bei extern durchge­führten Prü­fun­gen naturgemäß dem Arbeit­ge­ber oder der nach § 13 Arb­SchG ver­ant­wortlichen Per­son oft schw­er, eine Beurteilung vorzunehmen, ger­ade wenn es gilt, gefun­dene Män­gel hin­sichtlich ihrer Auswirkun­gen zu bewerten.

Fazit zur Fahrzeugprüfung

Die Prüf­grund­la­gen § 14 Abs. 2 Betr­SichV und § 57 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 70 kön­nen für Fahrzeuge, die Arbeitsmit­tel sind, ohne Präferenz nebeneinan­der­ste­hen. Entschei­dend ist, dass ein geeigneter Prü­fum­fang bear­beit­et und diese Bear­beitung doku­men­tiert wird. Fokus der Prü­fung ist die Erfül­lung des sich aus § 4 Abs. 1 Betr­SichV ergeben­den Schutzziels. Dabei bietet sich die Vor­lage aus dem DGUV-Grund­satz 314–003 an. Am Ende sollte nach erfol­gter und erfol­gre­ich­er Prü­fung eine zusam­men­fassende qual­i­ta­tive Aus­sage zum Weit­er­be­trieb stehen.


Markus Klar
Markus Klar; Foto: © privat

Autor:
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.
EAB­Con-Inge­nieur­büro Klar
Consulting-Elektrotechnik-Arbeitsschutz-Betriebsorganisation

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