Im letzten Heft (Sicherheitsingenieur 5/2019) ging es um die – personenbezogenen – Schranken bei Sanktionen wegen fehlender CE-Kennzeichnung: Aufsichtsbehörden können nur vom Hersteller die Erfüllung des Produktsicherheitsrechts erzwingen, nicht vom Betreiber. In diesem Beitrag wird begründet, dass auch – sachlich – die Handlungsmöglichkeiten begrenzt sind: Eine Stilllegung beim Betreiber
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