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inkludierte Gefährdungsbeurteilungen

Ein wichtiger Schritt hin zu sicheren Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen
Inkludierte Gefährdungsbeurteilungen

Inkludierte Gefährdungsbeurteilungen
© VadimGuzhva - stock.adobe.com
Dr. Joerg Hensiek
Men­schen mit schw­eren Behin­derun­gen brauchen Arbeit­splätze, die entsprechend ihren Behin­derun­gen gestal­tet sind. Dementsprechend müssen auch die Gefährdungs­beurteilun­gen spez­i­fisch für diese Per­so­nen­ziel­gruppe konzip­iert sein. Seit weni­gen Jahren liegen erste ziel­grup­pen­spez­i­fis­che, soge­nan­nte „inkludierte Gefährdungs­beurteilun­gen“ vor. Welche sind das? Wie kön­nen Unternehmen Hil­fe bekom­men, um sie kor­rekt durch­führen zu können?

Neben den Gefährdungs­beurteilun­gen für die Arbeit­splätze von Men­schen mit Behin­derun­gen selb­st stellt der Artikel auch inkludierte Gefährdungs­beurteilun­gen für Arbeit­splätze vor, bei denen Men­schen ohne Behin­derun­gen unmit­tel­bar mit schwer­be­hin­derten Men­schen arbeiten.

Gefährdungsbeurteilung für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen

„Die Gefährdungs­beurteilung eines Arbeit­splatzes für einen Men­schen mit gesund­heitlichen Ein­schränkun­gen ist ein Unikat. Hier ste­ht einzig der Men­sch im Mit­telpunkt. Die Gestal­tung des Arbeit­splatzes muss um die Fähigkeit­en und Fer­tigkeit­en des Beschäftigten herum vorgenom­men wer­den“, erk­lärt Thomas Mack­en­stein, Berater für Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz. „Neben der all­ge­meinen Gefährdungs­beurteilung ist es wichtig, den Arbeit­splatz und die Tätigkeit mit den Augen des Men­schen mit Behin­derung zu sehen. Dadurch wird sichergestellt, dass auch der Men­sch mit Behin­derung kein­er Gefährdung aus­ge­set­zt ist.“

Ger­ade kleine und mit­tlere Unternehmen sind oft unsich­er, welche Auswirkun­gen und speziellen Gefährdun­gen ver­schiedene Behin­derun­gen ihrer Arbeit­nehmer mit sich brin­gen, wie diese Gefahren doku­men­tiert und wie die Arbeits­be­din­gun­gen entsprechend der Gefährdungs­beurteilung verän­dert wer­den müssen.

Viele, zumeist kleinere Unternehmen, sehen daher für sich nur eine Lösung und stellen einen Men­schen mit Schwer­be­hin­derung erst gar nicht ein, wie Mack­en­stein erläutert: „Der Ein­stel­lung ent­ge­hen sie mit der Zahlung ein­er Aus­gle­ichsab­gabe. Arbeit­ge­ber mit jahres­durch­schnit­tlich weniger als 40 Arbeit­splätzen müssen einen schwer­be­hin­derten Men­schen beschäfti­gen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtar­beit­splatz nicht beset­zen.“ Denen, die das nicht tun und die schwer­be­hin­derte Per­son ein­stellen, stellt sich dann aber zunächst ein­mal die Frage, was einen (schwer-)behindertengerechten Arbeit­splatz über­haupt aus­macht. Der Geset­zge­ber nen­nt hier­für unter anderem fol­gende Voraussetzungen:

  • die Arbeit­sumge­bung darf den behin­derten Beschäftigten wed­er über- noch unterfordern,
  • die Beschäftigten dür­fen durch die Arbeits­geräte dür­fen bei ihrer Arbeit nicht beein­trächtigt werden,
  • Hin­dernisse und Bar­ri­eren am Arbeit­splatz, die den behin­derten Beschäftigten bei sein­er Tätigkeit ein­schränken oder gefährden, müssen beseit­igt werden.

Das „Kölner Modell“ für Hörgeschädigte

Um diesen Unternehmen bei der Erstel­lung ein­er Gefährdungs­beurteilung für die Arbeit­splätze ihrer Angestell­ten mit Schwer­be­hin­derun­gen zu helfen, hat das Inte­gra­tionsamt des Land­schaftsver­bands Rhein­land (LVR) in Köln gemein­sam mit dem sicher­heitswis­senschaftlichen Insti­tut für Arbeitsmedi­zin, Sicher­heit­stech­nik und Ergonomie e. V. (ASER) in Wup­per­tal anhand der Arbeit­splätze von Hörgeschädigten eine Methodik entwick­elt, mit der über­prüft wer­den kann, ob geplante oder vorhan­dene Arbeitsstät­ten und Betrieb­smit­tel einen sicheren Betrieb­sablauf für Men­schen mit Behin­derung gewährleis­ten – die soge­nan­nte „Inkludierte Gefährdungs­beurteilung“. Das vom Forschung­spro­jekt entwick­elte Ver­fahren wurde bis 2016 erar­beit­et und ist seit­dem als „Köl­ner Mod­ell“ ein Begriff. Das Beson­dere an ihm: Obwohl es insti­tu­tion­sspez­i­fis­che Leit­fä­den zur Gefährdungs­beurteilung schon vorher gegeben hat, war sie die erste, die für jede Form der Behin­derung All­ge­me­ingültigkeit (also nicht nur für Hörgeschädigte!) hat und daher von den unter­schiedlich­sten Akteuren und Ein­rich­tun­gen angewen­det wer­den kann. Die neue Meth­ode hil­ft den Unternehmen dabei, sys­tem­a­tisch zu analysieren, wo die spez­i­fis­chen Gefahren für die behin­derten Mitar­beit­er in ihren Betrieben liegen und wie sie zu ver­hin­dern sind.

Hilfe durch Integrationsämter

Die Gefährdungs­beurteilung selb­st ist Angele­gen­heit des jew­eili­gen Betriebes. Sowohl die Exper­tise und Kom­pe­ten­zen zur Durch­führung ein­er inkludierten Gefährdungs­beurteilung als auch die Gestal­tung eines behin­derten­gerecht­en Arbeit­splatzes ist aber in den meis­ten Unternehmen häu­fig nicht vorhan­den. Wie kön­nen diese Unternehmen unkom­pliziert prak­tis­che Hil­fe bekom­men? In allen Bun­deslän­dern gibt es hier­für auf Regierungs­bezirk­sebene ange­siedelte Inte­gra­tionsämter, die die Betriebe unter­stützen kön­nen. In Nor­drhein-West­falen sind dies zum Beispiel die Inklu­sion­sämter der Landschaftsverbände.

Die tech­nis­chen Berater des LVR-Inklu­sion­samtes ver­fü­gen sowohl über das Wis­sen zu den Auswirkun­gen ver­schieden­er Behin­derun­gen am Arbeit­splatz als auch über einen hohen Erfahrungss­chatz in Hin­blick auf den Ein­satz von tech­nis­chen Hil­fen und behin­derungskom­pen­sieren­den Technologien.

In diesem Kon­text bietet das LVR-Inklu­sion­samt Exper­tise als Part­ner und Berater, für die for­male Durch­führung sind die Betriebe aber zuständig. Die Hil­fe der Inte­gra­tionsämter erfol­gt fol­gen­der­maßen, wie Volk­er Boeck­en­brink, Leit­er des Tech­nis­chen Beratungs­di­en­stes des Inklu­sion­samtes des LVR, erk­lärt: „Ker­nauf­trag ist es, in Einzelfal­lkon­stel­la­tio­nen bezüglich konkreter oder avisiert­er Antrag­stel­lun­gen zur beglei­t­en­den Hil­fe im Arbeit­sleben Lösun­gen zur behin­derungs­gerecht­en Arbeits­gestal­tung sowie zu tech­nis­chen Arbeit­shil­fen zu ermit­teln, zu empfehlen und Stel­lung­nah­men für die fördern­den Stellen zu ver­fassen. Mitar­bei­t­ende des LVR-Inklu­sion­samtes führen Betrieb­s­be­suche durch und beurteilen die Sachver­halte und Lösungsmöglichkeit­en vor Ort und in Abstim­mung mit den beteiligten und betrof­fe­nen Per­so­n­en. Je nach Sit­u­a­tion kön­nen Fra­gen zur Beurteilung von Arbeits­be­din­gun­gen für Stel­lung­nah­men eine Rolle spielen.“

Bei Betrieb­s­be­suchen der Inte­gra­tionsämter geht es vor­rangig darum festzustellen, inwiefern Beein­träch­ti­gun­gen bei der Arbeit auf­grund ein­er fest­gestell­ten Behin­derung mit tech­nis­chen, aber auch organ­isatorischen Maß­nah­men kom­pen­siert wer­den kön­nen. Boeck­en­brink: „Hier­bei unter­stützt der Tech­nis­che Beratungs­di­enst des LVR-Inklu­sion­samtes durch eine ganzheitliche Betra­ch­tung des Arbeitssys­tems, also des Arbeit­splatzes, der Arbeitsstätte, des Arbeitsmit­tels, des Arbeitsablaufes und vor allem des Men­schen. Dies ist grund­sät­zlich mit ein­er Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen ver­bun­den. Darüber hin­aus bieten Inte­gra­tionsämter mit ihrer fach­lichen Exper­tise auch antrags­los Beratungsleis­tun­gen an.“

Bundesprojekt „Berufliche Teilhabe bei Epilepsie“

Aber nicht nur die Inte­gra­tionsämter kön­nen Betrieben Unter­stützung bieten. Je nach Art der Schwer­be­hin­derung gibt beziehungsweise gab es auch andere Akteure. Beispiel: Epilep­sie. Das zeitlich lei­der befris­tete Bun­de­spro­jekt „Beru­fliche Teil­habe bei Epilep­sie“ war bis Okto­ber 2021 bun­desweit aktiv. Sein Team bereiste die gesamte Bun­desre­pub­lik und beri­et epilep­siekranke Arbeit­nehmer, Arbeit­ge­ber mit epilep­siekranken Mitar­beit­ern sowie Betrieb­särzte, Fachkräfte für Arbeitssicher­heit und andere Sicher­heits­fachkräfte bei allen Fra­gen und Prob­le­men im Bere­ich Epilep­sie und Arbeit. Als Koop­er­a­tionspart­ner stand TEA unter anderem die Deutsche Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (DGUV), der Ver­band Deutsch­er Betriebs- und Werk­särzte e. V. (VDBW) und der Ver­band für Sicher­heit, Gesund­heit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) bei­seite. Ein Schw­er­punkt der Arbeit von TEA lag bei den Betrieb­s­bege­hun­gen vor Ort und der Unter­stützung zur Erstel­lung ein­er inkludierten Gefährdungsbeurteilung.

Eine Gefährdungs­beurteilung muss sowohl im Vor­feld der Beschäf­ti­gung ein­er an Epilep­sie erkrank­ten Per­son erfol­gen als auch bei bere­its Beschäftigten, nach­dem diese einen ersten Anfall seit dem Beschäf­ti­gungs­be­ginn hat­ten. In einem Vorher-Nach­her-Ver­gle­ich kann ermit­telt wer­den, ob sich die Sicher­heitssi­t­u­a­tion durch die spezial­isierte Anpas­sung des Arbeit­splatzes an die Erfordernisse des epilep­tis­chen Beschäftigten verbessert hat. Unter­stützt wurde die Arbeit von TEA von einem weit­eren wichti­gen Akteur bei der beru­flichen Inklu­sion schwer­be­hin­dert­er Men­schen, dem Inte­gra­tions­fach­di­enst. Mack­en­stein erk­lärt: „Der Inte­gra­tions­fach­di­enst han­delt im Auf­trag des Inte­gra­tionsamtes, der Agen­tur für Arbeit, teil­weise auch dem Job­cen­ter und vor allem auch des jew­eili­gen Reha­bil­i­ta­tion­strägers, die für die Aus­führung von Leis­tun­gen, beispiel­sweise zur Anpas­sung des Arbeit­splatzes, ver­ant­wortlich bleibt. Sie arbeit­en dabei eng mit der jew­eili­gen Unternehmensführung, der dor­ti­gen betrieblichen Inter­essen­vertre­tung, Reha­bil­i­ta­tion­sein­rich­tun­gen und mit weit­eren exter­nen Stellen zusammen.“

Leitfäden für Epilepsie

Die DGUV Infor­ma­tion 250–001 „Beru­fliche Beurteilung bei Epilep­sie und nach erstem epilep­tis­chen Anfall“, die von eini­gen der TEA-Pro­jek­t­träger teil­weise mitver­fasst wurde, gilt hier­bei als erster wichtiger Leit­faden und bildet auch die Grund­lage der von TEA durchge­führten Gefährdungs­beurteilun­gen. In ihm wer­den unter anderem Gefährdungskat­e­gorien aufge­lis­tet, mit­tels der­er arbeit­splatzspez­i­fis­che Risiken für epilep­tis­che Beschäftigte und entsprechende Schutz­maß­nah­men iden­ti­fiziert wer­den kön­nen. Er gibt auch Auf­schluss darüber, ab welchem Zeit­punkt nach einem Anfall bes­timmte Tätigkeit­en durch den Beschäftigten wieder aus­ge­führt wer­den dür­fen. Dabei wer­den neben den objek­tiv mess­baren Kri­te­rien (zum Beispiel „Maschi­nen­sicher­heit erhöht“) auch sub­jek­tive Kri­te­rien (zum Beispiel „Grad der sozialen Ein­bindung in den Betrieb“) berück­sichtigt. Aus dem TEA-Pro­jekt selb­st ent­stand eine Hand­lung­shil­fe zum inkludierten Gefährdungs­man­age­ment, die weit­er­hin auf der Pro­jekt-Web­seite herun­terge­laden wer­den kann.

Gefährdungsbeurteilung Gewaltprävention

Spez­i­fis­che, inkludierte Gefährdungs­beurteilun­gen, die Men­schen mit Behin­derun­gen im Fokus haben, gab es, wie anfänglich bere­its erwäh­nt, bere­its vor der Ein­führung des „Köl­ner Mod­ells“. Konzip­iert wur­den diese in Ein­rich­tun­gen, die sich mit der Ther­a­pie und Arbeitsin­te­gra­tion von Men­schen mit Behin­derung oder psy­chis­chen Beein­träch­ti­gun­gen beschäfti­gen – beispiel­sweise in Werk­stät­ten für Men­schen mit Behin­derun­gen. In diesen Insti­tu­tio­nen war es aber nicht nur notwendig, Gefährdungs­beurteilun­gen für Arbeit­splätze schwer­be­hin­dert­er Beschäftigter zu erstellen, son­dern auch für die Arbeit­splätze der nicht behin­derten Fachkräfte, die dort für Pflege und Aus­bil­dung der behin­derten Men­schen zuständig sind. Beson­ders prob­lema­tisch ist dabei die durch behin­derte und psy­chisch beein­trächtigte Men­schen aus­geübte Gewalt gegen das Per­son­al von Wohn- und Ther­a­pieein­rich­tun­gen. Beispiel: Die von Bodelschwingh­schen Stiftun­gen Bethel, dem mit rund 18.000 Beschäftigten größten Anbi­eter diakonis­ch­er Dien­ste in Europa. Im Stiftungs­bere­ich „Bethel.regional“ mit 4.800 Beschäftigten an Stan­dorten in Biele­feld und anderen west­fälis­chen Städten wurde Gewalt gegen das Pflegeper­son­al, vor allem bei Alleinar­beit, ein immer größeres Prob­lem. Bere­its Anfang der Nuller­jahre kam zu ein­er starken Zunahme von Gewaltvor­fällen in den Wohn­grup­pen der Bere­iche Psy­chi­a­trie sowie Jugend- und Behin­derten­hil­fe, die sich auch bald schon in ein­er markan­ten Erhöhung der ein­schlägi­gen Unfal­lanzeigen bemerk­bar machte. Es hat­te damals unter anderem drei Gewaltvor­fälle gegeben, die für die Opfer fast tödlich ende­ten. Hier­bei han­delte es sich um Kon­flik­te mit Men­schen in ein­er akuten psy­cho­tis­chen Wahrnehmungsverz­er­rung. Weit­ere Gewaltvor­fälle kamen vor, wenn sich Mitar­bei­t­ende in Kon­flik­te zwis­chen den betreuten Men­schen ein­mis­chen und schlicht­en woll­ten. Abhil­fe sucht­en die Mitar­beit­er­vertre­tung und die Geschäft­sleitung schließlich in einem umfassenden Präven­tivkonzept, das seit 2015 umge­set­zt wurde.

Instrumente der Gefährdungsbeurteilung

Damals kon­nten zwei wichtige Instru­mente auf den Weg gebracht wer­den: die Dien­stvere­in­barun­gen zur Gewalt­präven­tion, auf­bauend auf dem Konzept der schon beste­hen­den Dien­stvere­in­barung zum Betrieblichen Gesund­heits­man­age­ment, sowie eine detail­lierte Gefährdungs­beurteilung mit Fokus auf der Gewalt am Arbeit­splatz mit der Beze­ich­nung „Gefährdung durch Men­schen“. Neben dem Präven­tion­s­gedanken als zen­tralem Prinzip der Dien­stvere­in­barung legte diese fest, was unter Gewalt über­haupt zu ver­ste­hen ist: Gewalt sei das, was ein Mitar­beit­er als Gewalt sub­jek­tiv wahrn­immt. Auch wenn die Auswirkun­gen der Gewal­ter­fahrung für andere (beteiligte und nicht beteiligte) Per­so­n­en unter Umstän­den nicht offen­sichtlich sein mögen, sollte die sub­jek­tive Wahrnehmung der betrof­fe­nen Per­son nicht in Frage gestellt wer­den. Was charak­ter­isiert die auf Grund­lage der Dien­stvere­in­barung konzip­ierte Gefährdungs­beurteilung „Gefährdung durch Men­schen“ im Beson­deren? Vor allem kann sie flex­i­bel in jedem Bere­ich des Unternehmens einge­set­zt wer­den. Dabei berück­sichtigt sie bauliche, organ­isatorische und per­sön­liche Faktoren.

Arbeitssituationsanalyse

Ein Instru­ment der Gefährdungs­beurteilung ist dabei die Arbeitssi­t­u­a­tion­s­analyse. Hier­bei set­zen sich die Mitar­beit­er eines bes­timmten Arbeits­bere­ichs ohne Leitungsper­son­al zusam­men und beratschla­gen sich über die aktuellen Risiken für Gesund­heit und Arbeitssicher­heit. In diesem Rah­men sam­meln sie mögliche Lösun­gen für beste­hende Risiken und Prob­leme und besprechen diese mit der Leitung. Im Rah­men der Dien­stvere­in­barung wird in Bethel.regional zusät­zlich der Doku­men­ta­tions­bo­gen „Gewaltvor­fälle gegen Mitar­bei­t­ende“ einge­set­zt, in dem ein Vor­fall, mögliche Aus­lös­er und erste Maß­nah­men zur Ver­mei­dung der Gefährdungssi­t­u­a­tion doku­men­tiert und sys­tem­a­tisch aus­gew­ertet wer­den kön­nen. Alle Gewaltvor­fälle wur­den zunächst voll­ständig doku­men­tiert: Die Beschäftigten und die Ein­rich­tungsleitun­gen kön­nen so zuver­läs­sig erken­nen, in welchen Ein­rich­tun­gen und während welch­er Dien­ste Gewalt in welchem Umfang vorkommt, denn der Beobach­tungs­bo­gen erfasst alle gewalt­samen Über­griffe, egal ob sie eine Unfal­lanzeige recht­fer­ti­gen oder nicht. Damit kön­nen betrof­fene Arbeit­steams gezielt ange­sprochen wer­den. Darüber hin­aus wird grund­sät­zlich eine Unfal­lanzeige aus­ge­füllt, damit der Umfang und die Schwere von Gewaltvor­fällen doku­men­tiert ist. Dies ist ins­beson­dere deswe­gen wichtig, weil sich psy­chis­che Fol­gen eines Über­griffs häu­fig erst zu einem späteren Zeit­punkt zeigen.

Alle in der Gefährdungs­beurteilung ermit­telte Gewalt wird darüber hin­aus im Rah­men von Teambe­sprechun­gen the­ma­tisiert. Durch den Erfas­sungs­bo­gen gibt es eine noch bessere Daten­grund­lage, um sin­nvolle Präven­tion­s­maß­nah­men pla­nen zu kön­nen. Allen Gewaltvor­fällen wird seit­dem in den Ein­rich­tun­gen von Bethel.regional nachge­gan­gen und die Betrof­fe­nen kön­nen im Bedarfs­fall eine Beratung in Anspruch nehmen.

Zukunftsperspektiven der inkludierten Gefährdungsbeurteilung unklar

Es bleibt zu wün­schen, dass die oben vorgestell­ten neuen Ansätze bei der Gefährdungs­beurteilung von Arbeit­splätzen für Men­schen mit Behin­derun­gen sowie zur besseren Zusam­me­nar­beit bzw. zum besseren Zusam­men­leben behin­dert­er und nicht-behin­dert­er Men­schen eine weite Ver­bre­itung find­en. Mit ihrer Hil­fe lassen sich hof­fentlich auch Bedenken der Arbeit­ge­ber in der Post-Pan­demiezeit aus­räu­men, die Arbeit­splätze für behin­derte Men­schen abbauen wollen, weil sie sich mit den Anforderun­gen an deren Arbeit­splätze ins­beson­dere vor dem Hin­ter­grund der aktuell unsicheren wirtschaftlichen Lage über­fordert fühlen. Langfristig wer­den die beru­fliche Teil­habe und die Gestal­tung sicher­er Arbeit­splätze von schwer­be­hin­derten Men­schen aber nicht aufzuhal­ten sein. Auch deshalb, weil sich neben diesen Men­schen selb­st Mil­lio­nen von Ange­höri­gen und Fre­un­den für dieses The­ma stark machen. Auch im Bere­ich der Arbeitssicher­heit und des betrieblichen Gesund­heitss­chutzes engagieren sich nicht zulet­zt deshalb immer mehr Men­schen. So auch Thomas Mack­en­stein: „Nicht nur beru­flich, son­dern auch pri­vat reizt mich diese Auf­gabe. Als Vater eines an Absen­cen-Epilep­sie erkrank­ten Kindes macht man sich Gedanken über die beru­fliche Zukun­ft des Nach­wuch­ses. Die Arbeit mit TEA hat mich dazu bewogen, dieses The­ma weit­erzuführen und anderen Fachkräften für Arbeitssicher­heit zugänglich zu machen.“

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