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Kein Kavaliersdelikt – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Interview
Kein Kavaliersdelikt – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Kein Kavaliersdelikt – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Dr. Jörn Hülsemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Diplom-Verwaltungswirt (FH) Foto: BAD GmbH
Sex­uelle Beläs­ti­gung am Arbeit­splatz kommt immer wieder vor. Das kann schwere Fol­gen für die Betrof­fe­nen haben und Unternehmen schaden. Wann spricht man von sex­ueller Beläs­ti­gung? Welche Pflicht­en und Sank­tion­s­möglichkeit­en haben Arbeit­ge­ber? Dr. Jörn Hülse­mann gibt Sicher­heitsin­ge­nieur Auskunft.

Wann spricht man im juris­tis­chen Sinn von sex­ueller Beläs­ti­gung? Welche Ver­hal­tensweisen gehören dazu?

Der Begriff der sex­uellen Beläs­ti­gung ist in zwei unter­schiedlichen Geset­zen definiert. Das Strafge­set­zbuch sieht in § 184i eine Frei­heitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geld­strafe vor, wenn jemand eine andere Per­son in sex­uell bes­timmter Weise kör­per­lich berührt und dadurch belästigt. Etwas aus­führlich­er wird der Begriff im All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) beschrieben. Eine sex­uelle Beläs­ti­gung wird dort ver­standen als ein uner­wün­scht­es, sex­uell bes­timmtes Ver­hal­ten, wozu auch uner­wün­schte sex­uelle Hand­lun­gen und Auf­forderun­gen zu diesen, sex­uell bes­timmte kör­per­liche Berührun­gen, Bemerkun­gen sex­uellen Inhalts sowie uner­wün­scht­es Zeigen und sicht­bares Anbrin­gen von pornographis­chen Darstel­lun­gen gehören. Das AGG fordert fern­er, dass diese Hand­lun­gen bezweck­en oder bewirken, dass die Würde der betr­e­f­fend­en Per­son ver­let­zt wird, ins­beson­dere wenn ein von Ein­schüchterun­gen, Anfein­dun­gen, Erniedri­gun­gen, Entwürdi­gun­gen oder Belei­di­gun­gen gekennze­ich­netes Umfeld geschaf­fen wird. Wichtig: Die belästigte Per­son muss nicht aus­drück­lich „Nein“ sagen. Eine erkennbare Ablehnung der Hand­lung reicht aus. Wen­det also die Kol­le­gin den Blick ab, wenn man ihr Nack­t­bilder zeigt, ist dies eine klare Ablehnung. Es gilt hier also nicht: „Wer schweigt, stimmt zu.“

Was muss die Chefin oder der Chef tun, wenn eine Mitar­bei­t­erin sich beschwert?

Der Arbeit­ge­ber ist nach § 12 AGG verpflichtet, die erforder­lichen Maß­nah­men zum Schutz sein­er Arbeit­nehmer zu tre­f­fen. Bezo­gen auf sex­uelle Beläs­ti­gun­gen kann also der Arbeit­ge­ber vor­beu­gende Weisun­gen erlassen, Ver­hal­tensspiel­regeln ein­führen, die er gegebe­nen­falls mit dem Betriebs- oder Per­son­al­rat vorher abzus­tim­men hat. Er sollte auch klar­ma­chen, dass eine sex­uelle Beläs­ti­gung kein Kava­liers­de­likt, son­dern eine Ver­let­zung der arbeitsver­traglichen Pflicht­en ist, die zu ein­er Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es durch Kündi­gung führen kann. Der Arbeit­ge­ber sollte auch darauf hin­weisen, dass sex­uelle Beläs­ti­gun­gen eine Straftat darstellen.

Arbeit­ge­ber müssen sex­uelle Beläs­ti­gung am Arbeit­splatz ver­hin­dern und – sofern sie doch auftritt – richtig darauf reagieren. Was ist die Folge, wenn sie dies unterlassen?

Strafrechtlich ist die Ver­fol­gung dieses Delik­ts an einen Antrag der geschädigten Per­so­n­en gebun­den, der allerd­ings auch durch das beson­dere öffentliche Inter­esse an ein­er Strafver­fol­gung erset­zt wer­den kann. Arbeit­ge­ber kön­nten hier im Rah­men ihrer Für­sorgepflicht Arbeit­nehmer bei der Stel­lung eines Strafantrages unter­stützen, zum Beispiel durch Über­nahme der Anwalt­skosten für ein solch­es Ver­fahren. Arbeit­ge­ber sind gut berat­en, eine solche Beschw­erde ernst zu nehmen. Diese kann an den AGG-Beauf­tragten oder auch an den Betrieb­srat gerichtet wer­den. Der Arbeit­ge­ber, der der­ar­ti­gen Beschw­er­den nicht nachge­ht, riskiert Schadenser­satzansprüche nach dem AGG. Arbeit­nehmer kön­nen ein Schmerzens­geld ver­lan­gen, wenn der Arbeit­ge­ber nicht für einen wirk­samen Schutz sorgt. Sie kön­nen sich darüber hin­aus beim Betrieb­srat oder Per­son­al­rat beschw­eren. Bei­de Gremien kön­nen die Beschw­erde auf­greifen und den Arbeit­ge­ber zu weit­eren Maß­nah­men drän­gen. Wichtig zu wis­sen: In Bezug auf eine sex­uelle Beläs­ti­gung am Arbeit­splatz sieht die Recht­slage wie fol­gt aus: Jede der genan­nten For­men ist dem AGG zufolge ver­boten! Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Ganze im Büro, auf dem Weg dor­thin, auf Fir­men­feiern oder Dien­streisen abspielt.

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