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Lagerung von Desinfektionsmitteln - Schutzziele und Schutzmaßnahmen

Schutzziele und Schutzmaßnahmen
Lagerung von Desinfektionsmitteln

Lagerung von Desinfektionsmitteln
Foto: © mast3r – stock.adobe.com
Alko­holis­che Desin­fek­tion­s­mit­tel sind entzünd­bare Flüs­sigkeit­en und daher nach CLP-Verordnung[1] entsprechend eingestuft und gekennze­ich­net. Damit han­delt es sich um Gefahrstoffe, für die die Arbeitss­chutzvorschriften der Gefahrstoffverordnung(GefStoffV) zu beacht­en sind.

Die Anforderun­gen der Gef­Stof­fV an die Lagerung von Gefahrstof­fen in orts­be­weglichen Behäl­tern sind in der TRGS 510[2] (Tech­nis­che Regel für Gefahrst­stoffe) unter­set­zt und detail­liert. Die TRGS 510 beschreibt konkrete Schutz­maß­nah­men zur Erfül­lung der Schutzziele der Gef­Stof­fV, die (fast) wie eine Check­liste abgear­beit­et wer­den können.

Lagerung versus Bereithalten

Vor­ab: Die TRGS 510 gilt für das Lagern. Zu beacht­en ist aber, dass auch das Bere­i­thal­ten von Men­gen dazuge­hört, die den Tages­be­darf über­schre­it­en. Damit soll eine rein „deklara­torische“ Umge­hung der TRGS 510 ver­hin­dert werden.

Aufbau der TRGS 510

Die TRGS 510 ist mod­u­lar aufge­baut: Es gibt Grun­dan­forderun­gen, die immer gel­ten und dann abschnittsweise weit­ere Schutz­maß­nah­men, die in Abhängigkeit von der Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe zusät­zlich anzuwen­den sind. Eine entsprechende Über­sicht liefert die TRGS 510 in Tabelle 1 in Abschnitt 1.

Lagerung von Kleinmengen

„Klein­men­gen“ im Sinne der TRGS 510 dür­fen auch außer­halb von Lagern gelagert wer­den. Was eine Klein­menge ist, wird in Tabelle 1 in Abschnitt 1 der TRGS 510 fest­gelegt. Für diese Klein­men­gen gel­ten die Grun­dan­forderun­gen gemäß Abschnitt 4.1 und 4.2 (in Zukun­ft Abschnitt 4). Für Desin­fek­tion­s­mit­tel, die als entzünd­bare Flüs­sigkeit Kat. 2, H225 eingestuft sind, sind dies Men­gen bis zu 20 kg, bei entzünd­baren Flüs­sigkeit­en Kat. 3, H226 sind es 100 kg. Die wichtig­sten Maß­nah­men sind:

  • Lagerung in gekennze­ich­neten und geschlosse­nen, geeigneten Behäl­tern, möglichst in Originalbehältern;
  • Behäl­ter dür­fen nicht zur Ver­wech­slung mit Lebens­mit­teln führen und nicht in der Nähe von Arznei‑, Lebens‑, Fut­ter- und Genuss­mit­teln oder Kos­meti­ka auf­be­wahrt oder gelagert werden;
  • Keine Lagerung in Verkehr­swe­gen; dazu gehören zum Beispiel Flucht- und Ret­tungswege, Trep­pen­räume, Durchgänge, Durch­fahrten, enge Höfe;
  • Keine Lagerung in Pausen‑, Bere­itschafts- und San­itär­räu­men (in der Neu­fas­sung der TRGS 510 soll darauf hingewiesen wer­den, dass haushalt­sübliche Men­gen zur dor­ti­gen Ver­wen­dung auf­be­wahrt wer­den dürfen);
  • Keine wirk­samen Zündquellen in unmit­tel­bar­er Nähe von Behäl­tern mit entzünd­baren Flüssigkeiten;
  • Auf­stel­lung von Behäl­tern mit flüs­si­gen Gefahrstof­fen in ein­er Rück­hal­teein­rich­tung; für Klein­men­gen gibt es keine materiellen Anforderun­gen an die Rückhalteeinrichtung;
  • Begren­zung der Gebinde­größe für entzünd­bare Flüs­sigkeit­en außer­halb von Lagern in zer­brech­lichen Behäl­tern auf 2,5 l und in nicht zer­brech­lichen Behäl­tern auf 10 l (in der Neu­fas­sung der TRGS 510 soll darüber hin­aus für nach Gefahrgutrecht zuläs­sige Behäl­ter die max­i­male Gebinde­größe 20 l betragen).

Lagerung im Lager

Bei Über­schre­itung der Klein­men­gen müssen Gefahrstoffe im Lager gelagert wer­den, und es sind die zusät­zlichen Maß­nah­men nach Abschnitt 4.3 (in Zukun­ft Abschnitt 5) erforder­lich. Die wichtig­sten Maß­nah­men sind:

  • Beleuch­tung und Belüf­tung im Lager gemäß den Arbeitsstättenregeln;
  • Die Lagergüter sind ordentlich zu sich­ern; das bein­hal­tet vor allem stand­sichere und aus­re­ichend belast­bare Lagere­in­rich­tun­gen, Maß­nah­men zum Schutz vor Her­aus­fall­en der Behäl­ter und Stapelung von Behäl­tern nur insoweit, wie es die Sta­bil­ität der Behäl­ter zulässt, sowie ggf. Anfahrschutz;
  • Regelmäßige Kon­trollen von Behäl­tern, Lagere­in­rich­tun­gen, Rück­hal­teein­rich­tun­gen und anderen Ein­rich­tun­gen, wie zum Beispiel Lüf­tung­sein­rich­tun­gen, Augen- und Körperduschen;
  • Fes­tle­gung von Maß­nah­men, die bei Freiset­zung von Gefahrstof­fen zu ergreifen sind, sowie Alarmierungs­maß­nah­men für den Fall erhe­blich­er Gefährdung von Beschäftigten.

Alter­na­tiv kön­nen die Anforderun­gen für die Lagerung entzünd­bar­er Flüs­sigkeit­en auch durch die Lagerung in einem Sicher­heitss­chrank nach Anhang 3 der TRGS 510 erfüllt wer­den (in Zukun­ft soll diese Möglichkeit auch für andere Gefahrstoffe eröffnet wer­den, dann in Anhang 1).

Zusätzliche und spezielle Anforderungen je nach Eigenschaft

Für entzünd­bare Desin­fek­tion­s­mit­tel sind zusät­zliche Maß­nah­men gemäß der Abschnitte 5 (in Zukun­ft Abschnitt 7), 6 und 12 erforder­lich. Sie gel­ten für entzünd­bare Flüs­sigkeit­en Kat. 1 und 2, H224 und H225 für Men­gen von mehr als 200 kg und für entzünd­bare Flüs­sigkeit­en Kat. 3, H226 für Men­gen von mehr als 1.000 kg. Diese Abschnitte bein­hal­ten spezielle Regelun­gen, wie zum Beispiel bauliche Anforderun­gen, beson­dere Vorkehrun­gen für Betrieb­sstörun­gen, beson­dere Brand­schutz­maß­nah­men und Explosionsschutzmaßnahmen.

Zusammenlagerung

Wer­den ver­schiedene Gefahrstoffe in Men­gen von mehr als 200 kg gelagert, dann gel­ten auch die Zusam­men­lagerungsregeln gemäß Abschnitt 7 (in Zukun­ft Abschnitt 13, dann sollen die Zusam­men­lagerungsregeln auch erst gel­ten, wenn auch die jew­eils zutr­e­f­fend­en Klein­men­gen über­schrit­ten sind). Zusam­men­ge­lagert wer­den darf nur, wenn dadurch keine Gefährdungser­höhung auftritt. Dabei ist nicht nur die mögliche gefährliche Reak­tion von Gefahrstof­fen miteinan­der zu berück­sichti­gen, son­dern auch gegebe­nen­falls unter­schiedliche Lagerbe­din­gun­gen (zum Beispiel Tem­per­atur) oder unter­schiedliche Maß­nah­men (zum Beispiel Löschmittel).

Für alle Gefahrstof­fkom­bi­na­tio­nen gibt es ein gestuftes Konzept: Zusam­men­lagerung – Getren­nt­lagerung (durch Abstände oder Bar­ri­eren) – Sep­a­rat­lagerung (unter­schiedliche Lager­ab­schnitte mit feuerbeständi­ger Abtren­nung). Basierend auf Lagerk­lassen, die den Gefahrstof­fen gemäß ihrer Ein­stu­fung und Eigen­schaften zuge­ord­net wer­den, kön­nen die erforder­lichen Maß­nah­men des gestuften Konzepts dann ein­er Kreuzta­belle ent­nom­men werden.

Weitere allgemeine Anforderungen

Außer­dem sind natür­lich auch die all­ge­meinen (nicht „lager­spez­i­fis­chen“) Anforderun­gen der Gef­Stof­fV zu beacht­en, wie zum Beispiel das Führen eines Gefahrstof­fverze­ich­niss­es, die Erstel­lung ein­er Gefährdungs­beurteilung und ein­er Betrieb­san­weisung, die Unter­weisung der Beschäftigten sowie erforder­lichen­falls das Zurver­fü­gung­stellen von Schutzausrüstung.

[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 über die Ein­stu­fung, Kennze­ich­nung und Ver­pack­ung von Stof­fen und Gemischen.

[2] Die tech­nis­chen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind ver­füg­bar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS.html.
Die TRGS 510 wird zurzeit über­ar­beit­et und eine Neu­fas­sung wird 2021 erwartet.

[3] Mögliche weit­ere Ein­stu­fun­gen der Desin­fek­tion­s­mit­tel, z.B. als augen­reizend, sind hier nicht berück­sichtigt, da sie für die Lager­vorschriften eine unter­ge­ord­nete Rolle spielen.

 

Foto: privat

Autorin:
Dr. Cor­du­la Wilrich

Bun­de­sanstalt für Mate­ri­al­forschung und ‑prü­fung (BAM)

2.0 Abteilung Chemis­che Sicherheitstechnik

Vor­sitzende des AK Gefahrstof­flagerung im Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS)
E‑Mail: cordula.wilrich@bam.de

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