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Leserbrief zu DGUV Vorschrift 2

Leserbrief zum Editorial und dem Thema DGUV Vorschrift 2 in Sicherheitsingenieur 6/2021
Das Murmeltier wirft also Schatten …

… und kein­er­lei Fortschritt bei der Arbeitsmedi­zin also – das starre, arztzen­tri­erte Denken ste­ht hier jedem Fortschritt im Wege!

Lei­der bei seit Jahren all­seits bekan­ntem und bewein­tem Ärzte­man­gel. Es ist betrüblich, wie arg hier Poli­tik und Lebenswirk­lichkeit auseinanderklaffen.

Wir haben in Deutsch­land eine ganze Rei­he qual­i­fiziert­er medi­zinis­ch­er Assis­tenzberufe, die man guten Gewis­sens in Rich­tung arbeitsmedi­zinis­ch­er Betreu­ung *pim­pen* könnte.

Zu nen­nen wäre da ins­beson­dere der Beruf des Arz­tas­sis­ten­ten, ein Bach­e­lor-Stu­di­en­gang der Dualen Hochschule Baden-Würt­tem­berg (www.dhbw.de). Hier erfol­gt eine Ver­tiefung der Fachkom­pe­tenz (für die es in der deutschen derzeit Medi­zin­land­schaft kaum Raum gibt). Generell ist eine Akademisierung der medi­zinis­chen Assis­tenzberufe beobacht­bar, selb­st der Beruf der Hebamme wird aktuell auf einen Bach­e­lor-Stu­di­en­gang gestellt.

Für viele der Auf­gaben nach §3 ASiG wären die phys­i­ol­o­gis­chen und anatomis­chen Ken­nt­nisse aus­re­ichend; man braucht kein abgeschlossenes Medi­zin­studi­um mit Facharz­taus­bil­dung um die Beratung nach §3 (1) Nr. 1a) bis 1g), die Beobach­tun­gen nach §3 (1) Nr. 3a) und 3b) durch­führen oder nach §3 (1) Nr. 4 hin­wirken zu kön­nen. Hierzu kommt es vor allem auf die arbeitswis­senschaftlichen Ken­nt­nisse (und auch die Vorschriftenken­nt­nisse) an, die im Rah­men der Aus- und Fort­bil­dung ver­mit­telt wer­den kön­nen. Sicher­heits­fachkräfte wer­den auch auf ihren jew­eili­gen Beruf auf­bauend in ver­gle­ich­sweise kom­pak­ter Form qualifiziert.

Ohnedies erfol­gt die Unter­suchung der Beschäftigten in weit­en Teilen durch das Assis­ten­zper­son­al. Hör- und Seht­est, EKG, Messen, Wiegen, Lun­gen­funk­tion, … macht die MFA. Arbeitsmedi­zin­er befun­den dann, führen das Beratungs­ge­spräch und über­weisen zum Facharzt – Auge­narzt, HNO-Arzt, Ohre­narzt, etc. – zur Abklärung bei Auf­fäl­ligkeit­en. Das kann z.B. auch Absol­ven­ten des o.g. Stu­di­en­ganges zuge­traut werden.

Vielfach wird in Deutsch­land schon auf Telemedi­zin geset­zt – hier erfol­gt das Arzt-Patien­ten-Gespräch online, Anam­nese, Diag­nos­tik und Ther­a­pieber­atung. Befunde wer­den vor­ab über­mit­telt oder mit­tels Kam­era oder DFÜ-fähi­gen Diag­nosegeräten über­tra­gen. In der Not­fallmedi­zin wird bei drin­gen­den Ein­grif­f­en sog­ar dem qual­i­fizierten Assis­ten­zper­son­al online die Hand geführt (Beispiel Seefahrt, Hal­li­gen, …). Auch so etwas kann ein Lösungsansatz sein: Assis­ten­zper­son­al vor Ort im Betrieb, angeschlossen­er Arzt in sein­er Prax­is zugeschaltet.

Es wird m.E. wed­er mit­tel- noch langfristig gelin­gen, das Fach Arbeitsmedi­zin so attrak­tiv zu machen, dass der Bedarf an arbeitsmedi­zinis­ch­er Betreu­ung gedeckt wer­den kann. Das liegt an zahlre­ichen Einflussgrößen:

  • Attrak­tiv­ität der Präven­tivmedi­zin – ger­ing unter Studieren­den, gegenüber erfol­gsver­sprechen­deren chirur­gis­chen oder internistis­chen Fäch­ern nicht konkurrenzfähig.
  • Nur wenige Studierende wie Unternehmer erken­nen den Wert des Arbeitsmedi­zin­ers als Ver­trauen­sarzt der Belegschaft und verken­nen dadurch Ben­e­fits wie gerin­geren Kranken­stand, Zugang zu zügigeren, ver­tiefter Diag­nos­tik oder gar zügigeren Zugang zu Ther­a­pie ern­sthaft erkrank­ter Beschäftigter und auf diese Weise know-how-Sicherung. Allerd­ings haben ger­ade in diesem Punkt vor­ange­gan­gene Arbeitsmedi­zin­er-Gen­er­a­tio­nen viel Milch ver­schüt­tet, indem sie sich als reine Vor­sorge- und Eig­nung­sun­ter­such­er oder gar Ver­trauen­sarzt des Unternehmers definiert haben.
  • Facharztzwang – Ohne fundierte internistis­che oder chirur­gis­che Vor­bil­dung keine gute Arbeitsmedi­zin. Wer aber hier bere­its Facharzt ist und einen zweit­en Facharzt anstrebt, wird immer eine Ver­tiefung und Spezial­isierung wählen; anders ist es im deutschen Medi­zin­sys­tem wirtschaftlich gar nicht inter­es­sant. Erneut in die Bre­ite gehen ist unattraktiv.
    Arbeitsmedi­zin­er sind in weit­en Teilen All­ge­mein­medi­zin­er, die ihre Patien­ten ganzheitlich und im Zusam­men­hang mit ihrer Beruf­stätigkeit betra­cht­en. Warum hier nicht ein­fach auf All­ge­mein­medi­zin­er zuge­hen und sie ana­log Sicher­heits­fachkräften auf­bauend in kom­pak­ter Form qual­i­fizieren? So entste­ht auf ein­fache Weise ein zusät­zlich­er Markt für All­ge­mein­medi­zin­er, wie es auch mit Sportmedi­zin, ganzheitlich­er Medi­zin u.ä. der Fall ist.
  • Einzelne Ermäch­ti­gun­gen für Vor­sorge­un­ter­suchun­gen – Wenn der Facharzt für Arbeitsmedi­zin erst ein­mal geschafft ist, dann muss sich der frischge­back­ene Facharzt noch ein­mal auf die Schul­bank set­zten und sich für jede der Vor­sorge­un­ter­suchun­gen, die er beab­sichtigt ein­mal durch­führen zu wollen, kostenpflichtig ermächti­gen zu lassen. Keine Ermäch­ti­gung = keine Anerken­nung = keine Abrechnung.
  • Ein­satzzeit­en – die Betreu­ungszeit muss zwis­chen Sifa und Betrieb­sarzt vom Unternehmen aufgeteilt wer­den. Was soll das denn ? Klas­sis­cher­weise liegt die Betreu­ungszeit für Betrieb­särzte bei rund 20 Prozent der pro-Kopf-Ein­satzzeit, bei Gruppe II – Unternehmen also 0,3 h / Beschäftigtem und Jahr oder auch 18 min. pro Beschäftigtem und Jahr. Wenn das typ­is­che, deutsche Unternehmen sta­tis­tisch 12,7 Beschäftigte hat, sind das nicht ganz vier Stun­den Grund­be­treu­ung pro Jahr. Anfahrt­szeit ausgenom­men. Aber das ist Sta­tis­tik, 3,1 Mio. der 3,5 Mio. Unternehmen in Deutsch­land sind 10 Beschäftigte, für einen 5‑Per­so­n­en-Betrieb macht das 1,5 Stun­den pro Jahr. Für welchen Arzt rech­net sich das ?
  • Zusam­menge­set­ztes Betreu­ungsmod­ell aus Grund­be­treu­ung + betrieb­sspez­i­fis­che Betreu­ung – Grund­be­treu­ung mit crisper Ein­satzzeit und betrieb­sspez­i­fis­ch­er Betreu­ung mit basarisch­er Ein­satzzeit. Welchen Zeitbe­darf an betrieb­sspez­i­fis­ch­er Betreu­ung hat denn ein Unternehmen tat­säch­lich? Wie soll der Nach­frager (Unternehmen) oder Anbi­eter (Arzt) das plau­si­bel bez­if­fern? Ins­beson­dere ein 5‑Per­so­n­en-Betrieb ? Wirtschaftlich so unin­ter­es­sant, dass es von über­be­trieblichen Dien­sten gar nicht erst ange­boten wird.
    Gesund­heits­förderung oder BGM kommt ohne­hin aus anderen Kanälen: Rück­en­schu­lange­bote von prak­tizieren­den Phys­io­ther­a­pieprax­en, Entspan­nung­stech­niken von örtlichen Yogaschulen, Aller­welt­spro­gramme von Krankenkassen. Wofür also betrieb­sspez­i­fis­che Einsatzzeiten ?

Die von Dr. Thorsten Kunz beichteten Änderun­gen bezüglich der Sicher­heits­fachkräfte sind sehr zu begrüßen, auch wenn sie wohl noch einige Zeit auf Eis liegen werden.

Warum die Behand­lung von Teilzeitkräften ein ungelöst strit­tiges The­ma ist ver­mag ich nicht nachzuvollziehen:

  1. (Groß)-Unternehmen rech­nen in sog. Full­TimeE­quiv­a­lents (FTE) – wie viele Men­schen dort tat­säch­lich arbeit­en weiß nur der IT-Koor­di­na­tor, der die m@il-adressen vergibt.
  2. Arbeitss­chutz für zwei halbe Stellen oder eine ganze Stelle macht gle­ichen Aufwand; kollek­tive Schutz­maß­nah­men (die ja vorzugsweise zu wählen sind) sind für zwei Halb­tagskräfte genau­so zeitaufwändig vorzuschla­gen wie für eine Vol­lzeitkraft; PSA-Auswahl braucht auf­grund der Beschäftigten­zahl nicht mehr Arbeit.
  3. Wenn doch 3,1 Mio. Unternehmen 10 Beschäftigte zählen sind die pro-Kopf Ein­satzs­tun­den der Grund­be­treu­ung per sé mar­gin­al; hier zählt die betrieb­sspez­i­fis­che Betreu­ung auf­grund der ermit­tel­ten Gefährdungen.
  4. Die Kopfzahl ist einzig für die arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge von Belang – die aber ist gar kein Bestandteil der Ein­satzzeit­en­berech­nung son­dern läuft und lief seit eh und je eigen­eständig neben der ASiG-Betreu­ung her.

Warum also in den Gremien streiten?

Für die von Dr. Kunz ange­sproch­ene Mod­ernisierung des ASiG hätte ich noch fol­gende Anregungen:

  1. Klare Aus­sage, wann ein Unternehmen einen Sicher­heitsin­ge­nieur (oder kün­ftig Sicher­heit­snatur­wis­senschaftler), einen Sicher­heit­stech­niker oder einen Sicher­heitsmeis­ter benötigt.
  2. Klärung, wie in diese Sifa-Trias die Bach­e­lor- und Mas­ter-Absol­ven­ten einzuord­nen sind; auch im Hin­blick auf Bach­e­lor / Mas­ter-Abschlüsse von FHs
  3. Abschaf­fung des Anachro­nis­mus „Arbeitss­chutzauss­chuss“. Die Forderung hat­te in früheren Jahren Berech­ti­gung, in Großun­ternehmen mit ihren Sozialzielset­zun­gen und zahlre­ichen Kom­mu­nika­tion­splat­tfor­men, die regel­weise mit (Arbeits-)Sicherheitsthemen begin­nen, ist die ASA-Sitzung nur noch eine leg­isla­tive Pflichtübung, die man durch­schre­it­et wie einen Regen­guss. In Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten gibt es ohne­hin keine Sicher­heits­beauf­tragten. Hier existiert entwed­er eine gute Kom­mu­nika­tion­skul­tur, in der man rou­tinemäßig mit der Belegschaft auch über Sicher­heit spricht, oder die Prob­leme sind gän­zlich anders gelagert. Das Fehlen der ASA-Sitzun­gen ist nicht ein­mal eine Ordungswidrigkeit geschweige denn Bußgeld­be­wehrt. So ernst kann sie der Geset­zge­ber wei­land 1973 wohl nicht gemeint haben.

Viele Grüße

Frank Laupich­ler

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