In Teil 1 des Beitrags haben wir geschildert, dass der Betreiber nur in drei Ausnahmesituationen zum Hersteller wird und in Konsequenz dann die entsprechenden Produktsicherheitspflichten und formelle Anforderungen – vollständig – umsetzen muss, ansonsten aber kein Wirtschaftsakteur gemäß Inverkehrbringensrecht ist. In diesem Teil 2 begründen wir unsere Rechtsansicht, dass
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