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Neu: Schwangerschaftsgruppen für BAT-Werte

DFG-MAK- und BAT-Werte-Liste 2019 Teil 2
Neu: Schwangerschaftsgruppen für BAT-Werte

Neu: Schwangerschaftsgruppen für BAT-Werte
Foto: © Maksym Povozniuk – stock.adobe.com
Im ersten Teil dieses Beitrags (in SI 10/2019) berichteten wir über neue und geän­derte MAK-Werte. Dies­mal geht es um kreb­serzeu­gende, keimzell­mu­ta­gene oder fortpflanzungs­ge­fährdende (CMR) Stoffe sowie um die Biol­o­gis­chen Beurteilungswerte (BAT, EKA, BLW und BAR). Bemerkenswert ist dabei, dass die MAK-Kom­mis­sion erst­mals auch bei eini­gen BAT-Werten Schwanger­schafts­grup­pen zuge­ord­net hat.

Beson­dere Aufmerk­samkeit in der Fach­welt „genießen“ in jedem Jahr die Neube­w­er­tun­gen und Umstu­fun­gen bei den kreb­serzeu­gen­den Stof­fen und Keimzellmutagenen.

Krebserzeugende Stoffe

In diesem Jahr wur­den 18 Stoffe hin­sichtlich ihrer kreb­serzeu­gen­den Eigen­schaften erst­mals eingestuft (acht­mal) beziehungsweise neu bew­ertet (zehn­mal).

Dabei wurde zehn­mal Kat­e­gorie 3B (soge­nan­nte „echte“ Ver­dachtsstoffe) vergeben für die Stoffe

  • Di-n-butylphos­phat [107–66–4] und seine tech­nis­chen Gemis­che (bish­er Kat­e­gorie 3A)
  • 1,1‑Dichlorethan [75–34–3] (bish­er ohne Kat­e­gorie krebserzeugend)
  • Hexa­chlorethan [67–72–1] (bish­er ohne Kat­e­gorie krebserzeugend)
  • Kerosin (Erdöl) (Aerosol) [8008–20 –6] (Neuauf­nahme; Kat­e­gorie 3B gilt für Hautkontakt)
  • Kerosin (Erdöl) (Dampf) [8008–20–6] (Neuauf­nahme; Kat­e­gorie 3B gilt für Hautkontakt)
  • Kre­syl­gly­cidylether, o‑Isomer [2210– 79–9], Iso­merengemisch [26447–14–3] (bish­er ohne Kat­e­gorie krebserzeugend)
  • 4‑Nitroanilin [100–01–6] (bish­er Kat­e­gorie 3A)
  • Pen­tachlorethan [76–01–7] (bish­er ohne Kat­e­gorie krebserzeugend)
  • Trikre­sylphos­phat, Summe aller o‑Isomeren [78–30–8] (Neuauf­nahme)
  • Xyli­dine (Iso­mere): 2,3‑Xylidin [87–59 –2], 2,5‑Xylidin [95–78–3], 3,4‑Xylidin [95–64–7], 3,5‑Xylidin [108–69–0] [1330–20–7] (bish­er Kat­e­gorie 3A).

Kat­e­gorie 4 (Min­i­malkanze­ro­gene mit nicht-geno­tox­is­chem Wirkungsmech­a­nis­mus) wurde vergeben für

  • Graphit [7782–42‑5] (alve­olengängige Frak­tion) (bish­er ohne Kat­e­gorie krebserzeugend)
  • Nitrilotries­sigsäure [139–13–9] und ihre Natri­um­salze (bish­er Kat­e­gorie 3A)
  • Tan­tal [7440–25–7] (alve­olengängige Frak­tion) (bish­er Kat­e­gorie 3A)
  • 1,1,2,2‑Tetrachlorethan [79–34–5] (bish­er Kat­e­gorie 3B)
  • Viny­lac­etat [108–05–4] (bish­er Kat­e­gorie 3A).

Im Fol­gen­den lesen die Def­i­n­i­tio­nen für die hier maßge­blichen Kategorien:

  • Kat­e­gorie 3A: Stoffe, die bei Tier oder Men­sch Krebs erzeu­gen oder als kreb­serzeu­gend für den Men­schen anzuse­hen sind, bei denen die Voraus­set­zun­gen erfüllt wären, sie der Kat­e­gorie 4 oder 5 zuzuord­nen. Für die Stoffe liegen jedoch keine hin­re­ichen­den Infor­ma­tio­nen vor, um einen MAK- oder BAT-Wert abzuleit­en (soge­nan­nte „Min­i­malkanze­ro­gene“).
  • Kat­e­gorie 3B: Aus In-vit­ro- oder aus Tierver­suchen liegen Anhalt­spunk­te für eine kreb­serzeu­gende Wirkung vor, die jedoch zur Einord­nung in eine andere Kat­e­gorie nicht aus­re­ichen. Zur endgülti­gen Entschei­dung sind weit­ere Unter­suchun­gen erforder­lich. Sofern der Stoff oder seine Metabo­liten keine geno­tox­is­chen Wirkun­gen aufweisen, kann ein MAK- oder BAT-Wert fest­gelegt wer­den (soge­nan­nte „echte“ Verdachtsstoffe“).
  • Kat­e­gorie 4: Stoffe, die bei Tier oder Men­sch Krebs erzeu­gen oder als kreb­serzeu­gend für den Men­schen anzuse­hen sind und für die ein MAK-Wert abgeleit­et wer­den kann. Im Vorder­grund ste­ht ein nicht-geno­tox­is­ch­er Wirkungsmech­a­nis­mus, und geno­tox­is­che Effek­te spie­len bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes keine oder nur eine unter­ge­ord­nete Rolle („Min­i­malkanze­ro­gene“ mit nicht-geno­tox­is­chem Wirkungsmechanismus).

Die bish­eri­gen Ein­stu­fun­gen als kreb­serzeu­gend für die drei Stoffe

  • Bisphe­nol-A-digly­cidylether [16757–54–3] (bish­er Kat­e­gorie 3A)
  • 2‑Butoxyethylacetat [112–07–2] (bish­er Kat­e­gorie 4)
  • Kresol (alle Iso­mere) [1319–77–3] (bish­er Kat­e­gorie 3A)

sind ersat­z­los ent­fall­en. Damit wur­den im Ergebnis

  • acht­mal die Kat­e­gorie 3A
  • ein­mal die Kat­e­gorie 3B und
  • ein­mal die Kat­e­gorie 4

zurück­ge­zo­gen.

Für drei Stoffe wurde in diesem Jahr die bish­erige Ein­stu­fung hin­sichtlich ihrer kreb­serzeu­gen­den Eigen­schaften bestätigt:

  • Port­landze­mentstaub [65997–15–1] 3B
  • Sili­ci­um­car­bid [409–21–2] (Faser­staub) (ein­schließlich Whisker) 2
  • 1,1,2‑Trichlorethan [79–00–5] 3B.

Keimzellmutagene

Bei den Keimzelle­mu­ta­ge­nen wur­den in diesem Jahr nur die Xyli­dine (Iso­mere): 2,3‑Xylidin [87–59–2], 2,5‑Xylidin [95– 78–3], 3,4‑Xylidin [95–64–7], 3,5‑Xylidin [108–69–0] [1330–20–7] (bish­er ohne Kat­e­gorie Keimzelle­mu­ta­gene) in Kat­e­gorie 3B eingestuft.

Im Fol­gen­den lesen Sie die Def­i­n­i­tion für diese Kategorie:

  • Kat­e­gorie 3B: Stoffe, für die auf­grund ihrer geno­tox­is­chen Wirkun­gen in soma­tis­chen Zellen von Säugetieren in vivo ein Ver­dacht auf eine muta­gene Wirkung in Keimzellen abgeleit­et wer­den kann. In Aus­nah­me­fällen Stoffe, für die keine In-vivo-Dat­en vor­liegen, die aber in vit­ro ein­deutig muta­gen sind und die eine struk­turelle Ähn­lichkeit zu In-vivo-Muta­ge­nen haben.

Schwangerschaftsgruppen

21 Stoffe wur­den in diesem Jahr hin­sichtlich ihrer Zuord­nung zu Schwanger­schafts­grup­pen erst­mals eingestuft (15-mal, davon sieben Neuauf­nah­men), neu bew­ertet (ein­mal) beziehungsweise ohne Änderung (vier­mal) überprüft.

Die fol­gen­den zehn Stoffe (davon vier Neuauf­nah­men sowie fünf erst­ma­lige Ein­stu­fun­gen für bere­its beste­hende Ein­träge) wur­den in die Schwanger­schafts­gruppe C (eine fruchtschädi­gende Wirkung braucht bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu wer­den) eingestuft:

  • Cya­nurchlo­rid [108–77–0] (Neuauf­nahme)
  • Hexa­chlorethan [67–72–1] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Kerosin (Erdöl) (Aerosol) [8008–20 –6] (Neuauf­nahme)
  • Kerosin (Erdöl) (Dampf) [8008–20–6] (Neuauf­nahme)
  • Kresol (alle Iso­mere) [1319–77–3] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Methy­lamin [74–89–5] (bish­er Schwanger­schafts­gruppe D)
  • Nitrilotries­sigsäure [139–3–9] und ihre Natri­um­salze (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Tan­tal [7440–25–7] (alve­olengängige Frak­tion) (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Trikre­sylphos­phat, Iso­mere, „frei von o‑Isomeren“ (Neuauf­nahme)
  • Viny­lac­etat [108–05–4] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe).

Die Zuord­nung zu dieser Gruppe wurde für die drei Stoffe

  • Ammo­ni­ak [7664–41–7]
  • 1,1‑Dichlorethan [75–34–3] und
  • Graphit [7782–42–5] (alve­olengängige Fraktion)

geprüft und unverän­dert bestätigt.

Für die sechs Stoffe

  • Dichlores­sigsäure [79–43–6] und ihre Salze (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Methylenbis(dibutyldithiocarbamat) [10254–57–6] (alve­olengängige Frak­tion) (Neuauf­nahme)
  • Methylenbis(dibutyldithiocarbamat) [10254–57–6] (einatem­bare Frak­tion) (Neuauf­nahme)
  • Pen­tachlorethan [76–01–7] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • 1,1,2‑Trichlorethan [79–00–5] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Trikre­sylphos­phat, Summe aller o‑Isomeren [78–30–8] (Neuauf­nahme)

gab es eine Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe D (Stoffe, bei denen die vor­liegen­den Dat­en für eine Ein­stu­fung in eine der Grup­pen A, B oder C nicht ausreichen).

Die Schwanger­schafts­gruppe D wurde für 1,1,2,2‑Tetrachlorethan [79–34.5] über­prüft und bestätigt.

Für alle Änderun­gen in der Liste erar­beit­et die Kom­mis­sion eine aus­führliche wis­senschaftliche Begrün­dung, die einige Monate nach der MAK-Liste in ein­er Ergänzungsliefer­ung zu der Lose­blattsamm­lung „Toxikol­o­gisch-arbeitsmedi­zinis­che Begrün­dun­gen von MAK-Werten und Ein­stu­fun­gen“ [1] veröf­fentlicht wird und die seit Anfang 2012 auch im Inter­net kosten­los zur Ver­fü­gung steht.

Biologische Beurteilungswerte (BW)

Neuauf­nahme

Bei den biol­o­gis­chen Werten gibt es in diesem Jahr nur eine Neuauf­nahme für den Stoff Bisphe­nol S [80–09–1], für den ein Biol­o­gis­ch­er Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­ert (BAR) fest­gelegt wird.

BAT-Werte (Biol­o­gis­che Arbeitsstoff-Toleranz-Werte)

1,4‑Dichlorbenzol [106–46–7]: Neben der schon beste­hen­den EKA-Tabelle wird erst­mals auch ein BAT-Wert fest­gelegt (10 mg/L Urin, Para­me­ter 2,5–Dichlorphenol (nach Hydrolyse).

Zwei BAT-Werte wer­den in diesem Jahr geändert:

  • N,N‑Dimethylacetamid [127–19–5]: Der BAT-Wert wird von bish­er 30 mg/g Krea­tinin zu 25 mg/L Urin geän­dert (Para­me­ter N‑Methylacetamid plus N‑Hy­drox­ymethyl-N-methy­lac­etamid)
  • 1,4‑Dioxan [123–91–1]: Der BAT-Wert wird hal­biert (Absenkung von bish­er 400 μg/g Krea­tin­in­auf 200 μg/g Krea­tinin; Para­me­ter unverän­dert 2‑Hydroxyethoxyessigsäure).

EKA (Expo­si­tion­säquiv­a­lente für kreb­serzeu­gende Arbeitsstoffe)

Bei den EKA-Tabellen gibt es zwei Änderungen:

  • Acryl­ni­tril [107–13–1]: Die EKA-Tabelle wurde bei den Werten etwas dif­feren­ziert und leicht nach unten erweitert;
  • 1,4‑Dichlorbenzol [106–46–7]: Die EKA-Tabelle wurde nach unten um den Fak­tor 5 erweit­ert und am oberen Ende gekappt (oberes Luft-Äquiv­a­lent jet­zt 30 mL/m3 statt bish­er 50 mL/m3 bei einem MAK-Wert von 2 mL/m3).

Biol­o­gis­che Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­erte (BAR)

Bei den Biol­o­gis­chen Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­erten (BAR) gab es in diesem Jahr vier Änderungen:

  • Acryl­ni­tril [107–13–1]:
    • Für den Para­me­ter S-(2‑Cyanoethyl)merkaptursäure wurde ein neuer BAR von 10 μg/g Krea­tinin in Urin für den Probe­nah­mezeit­punkt b) (Expo­si­tion­sende beziehungsweise Schich­t­ende) eingefügt
    • der BAR für den Para­me­ter N-(2‑Cyanoethyl)valin wurde von bish­er 0,3 μg/L auf 12 pmol/g Glo­bin geändert

Bei­de Werte sind für Nich­trauch­er abgeleit­et (der BAT-Wert bleibt unverändert).

  • Blei [7439–92–1] und seine Verbindun­gen (außer Bleiarse­n­at, Ble­ichro­mat und Alkyl­bleiverbindun­gen) (Para­me­ter: Blei): 
    • Der BAR für Frauen wird von bish­er 70 μg/L auf 30 μg/L im Voll­blut abgesenkt
    • Für Män­ner wird erst­mals ein BAR in Höhe von 40 μg/L im Voll­blut festgelegt.

Biol­o­gis­che Leitwerte (BLW)

Blei [7439–92–1] und seine Verbindun­gen (außer Bleiarse­n­at, Ble­ichro­mat und Alkyl­bleiverbindun­gen) (Para­me­ter: Blei): Es wurde ein neuer Ein­trag für einen Biol­o­gis­chen Leitwert (BLW) für Frauen ≤45 Jahren einge­fügt; dabei wurde jedoch kein bes­timmter Wert fest­gelegt. Der bish­erige BLW für Frauen 45 Jahren und für Män­ner, der im let­zten Jahr von 400 μg/L auf 200 μg/L abge­senkt wor­den war, bleibt unverändert.

Diese Ergänzung fehlt im Übri­gen in den Veröf­fentlichun­gen der Kom­mis­sion zu den Änderun­gen in diesem Jahr sowie in dem entsprechen­den Kapi­tel der MAK-Liste selb­st auf Seite VIII („blaue Seit­en“) im Anhang.

Im Fol­gen­den die Def­i­n­i­tio­nen für BAR und BLW – die es im staatlichen Regel­w­erk (TRGS 903) nicht gibt:

  • Biol­o­gis­che Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­erte (BAR) beschreiben die zu einem bes­timmten Zeit­punkt in ein­er Ref­eren­zpop­u­la­tion aus nicht beru­flich gegenüber dem Arbeitsstoff exponierten Per­so­n­en im erwerb­s­fähi­gen Alter beste­hende Hin­ter­grund­be­las­tung mit diesem Arbeitsstoff. Sie ori­en­tieren sich am 95. Perzen­til, ohne Bezug zu nehmen auf gesund­heitliche Effekte.
  • Der Biol­o­gis­che Leitwert (BLW) ist die Quan­tität eines Arbeitsstoffes beziehungsweise Arbeitsstoffmetabo­liten oder die dadurch aus­gelöste Abwe­ichung eines biol­o­gis­chen Indika­tors von sein­er Norm beim Men­schen, die als Anhalt für die zu tre­f­fend­en Schutz­maß­nah­men her­anzuziehen ist.

BAT-Werte und Schwangerschaft

Eine absolute Neuheit in diesem Jahr ist die erst­ma­lige Fes­tle­gung von Schwanger­schafts­grup­pen für BAT-Werte. In die Erläuterun­gen zu den Biol­o­gis­chen Werten wurde ein Kapi­tel mit entsprechen­den Hin­weisen eingefügt.

Wenn MAK- und BAT-Wert in Kor­re­la­tion miteinan­der ste­hen, gilt die Schwanger­schafts­gruppe für den MAK-Wert in der Regel auch für den kor­re­lieren­den BAT-Wert.

Wenn der BAT-Wert jedoch nicht in Kor­re­la­tion zum MAK-Wert abgeleit­et wor­den ist, geht die Kom­mis­sion bei der Ergänzung der Schwanger­schafts­gruppe zum BAT-Wert ana­log zu Kapi­tel VIII „MAK-Werte und Schwanger­schaft“ vor.

Im „ersten Anlauf“ wur­den in diesem Jahr Schwanger­schafts­grup­pen für fol­gende Stoffe festgelegt:

  • Chlor­ben­zol [108–90–7] (Gruppe C)
  • Chlo­ri­erte Biphenyle [53469–21–9] Gruppe B mit einem Hin­weis auf die Voraus­set­zung für Gruppe C (ana­log zu den Angaben in der Stof­fliste mit den MAK-Werten (Abschnitt IIa), siehe BAT-Addendum
  • Lin­dan (gamma‑1,2,3,4,5,6‑Hexachlorcyclohexan) [58–89–9] (Gruppe C)
  • Methanol [67–56–1] (Gruppe C)
  • 1,1,1‑Trichlorethan (Methylchlo­ro­form) [71–55–6] (Gruppe C).

Welche Bedeutung hat die DFG-Liste für den Arbeitsschutz?

Die Deutsche Forschungs­ge­mein­schaft übergibt ihre MAK-Werte-Liste alljährlich im Juli dem Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) als Bestandteil ihrer Politikberatung.

Danach haben alle betrof­fe­nen und inter­essierten Kreise jew­eils bis zum ersten Feb­ru­ar des fol­gen­den Jahres Gele­gen­heit, zu den Neuerun­gen Stel­lung zu nehmen und Kom­mentare hierzu einzure­ichen. Dabei geht es allerd­ings auss­chließlich um wis­senschaftliche Stel­lung­nah­men. Fra­gen der prak­tis­chen Umset­zung von neuen oder abge­senk­ten Gren­zw­erten oder „schär­fer­en“ Ein­stu­fun­gen wer­den hier­bei nicht berücksichtigt.

Die Kom­mis­sion disku­tiert die ein­gere­icht­en Stel­lung­nah­men im darauf­fol­gen­den Jahr, um ihre Vorschläge gegebe­nen­falls zu ändern oder zu ergänzen, bevor diese endgültig ver­ab­schiedet wer­den, oder erforder­lichen­falls auch zurückziehen. Dies ist in den zurück­liegen­den Jahren – wenn auch in diesem Jahr nicht – bere­its mehrfach geschehen.

Die Betra­ch­tung der Möglichkeit­en zur prak­tis­chen Umset­zung obliegt dem Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS), wenn er im Jahr nach der endgülti­gen Annahme durch die Kom­mis­sion über die Auf­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 „Luft­gren­zw­erte“ beziehungsweise TRGS 903 „Biol­o­gis­che Gren­zw­erte (BGW)“ oder geän­dert­er Stoff­be­w­er­tun­gen in die TRGS 905 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der, keimzell­mu­ta­gen­er oder repro­duk­tion­stox­is­ch­er Stoffe“ beschließt.

Wenn die Über­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in der Prax­is Prob­leme bere­it­et, wird der AGS auch hierüber berat­en und gegebe­nen­falls geeignete Präven­tion­s­maß­nah­men vorschla­gen, erforder­lichen­falls auch spezielle Präven­tion­spro­gramme auflegen.

Daraus ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Prak­tik­er von Bedeu­tung ist, sich schon frühzeit­ig mit den neuen Vorschlä­gen der DFG auseinan­der zu set­zen und falls erforder­lich im eige­nen Betrieb zu über­prüfen, ob die neuen Werte einge­hal­ten wer­den kön­nen. Sollte dies offen­sichtlich nicht möglich sein, soll­ten Sie frühzeit­ig mit den Tech­nis­chen Auf­sichts­di­en­sten, zum Beispiel der Unfal­lver­sicherung Kon­takt aufnehmen, um nach geeigneten Lösun­gen zu suchen. Dort wird man erforder­lichen­falls dann auch den AGS einschalten.

„Gelbe Seiten“ der MAK- und BAT-Werte-Liste

Auf den „Gel­ben Seit­en“ der MAK- und BAT-Werte-Liste weist die DFG-Kom­mis­sion alljährlich auf geplante Änderun­gen beziehungsweise Ergänzun­gen für die jeweilige(n) Folgemitteilung(en) hin.

Lesen Sie auch: DFG-MAK- und BAT-Werte-Liste 2019 Teil 1 — Neue Zun­gen­brech­er in der DFG-MAK-Werte-Liste


Autor: Dr. Ulrich Welzbacher
Sankt Augustin
autor@gefahrstoffinformation.de

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