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Neue Zungenbrecher in der DFG-MAK-Werte-Liste

DFG-MAK- und BAT-Werte-Liste 2019 Teil 1
Neue Zungenbrecher in der DFG-MAK-Werte-Liste

Neue Zungenbrecher in der DFG-MAK-Werte-Liste
Foto: © olly – stock.adobe.com
Wie in jedem Jahr wur­den auch 2019 die neuen Vorschläge der Ständi­gen Sen­atskom­mis­sion zur Prü­fung gesund­heitss­chädlich­er Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs­ge­mein­schaft (DFG-Arbeitsstof­fkom­mis­sion) für MAK- und BAT-Werte sowie Stoff­be­w­er­tun­gen im Juli veröf­fentlicht und dem Bun­de­sar­beitsmin­is­teri­um übergeben. Änderun­gen und Neuerun­gen im Überblick.

Im Anschluss an die Veröf­fentlichung der MAK- und BAT-Werte sowie Stoff­be­w­er­tun­gen über­prüft der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) die Vorschläge für neue Gren­zw­erte und Stoff­be­w­er­tun­gen und emp­fiehlt in der Regel ihre Über­nahme in die Tech­nis­chen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 und 903 sowie gegebe­nen­falls in die TRGS 905.

Ein Schw­er­punkt der Änderun­gen und Ergänzun­gen liegt auch in diesem Jahr wieder bei der Neuauf­nahme und Änderung von MAK-Werten, wodurch auch 2019 die Anzahl der MAK-Werte erneut gewach­sen ist, nach­dem schon in den ver­gan­genen Jahren zahlre­iche neue MAK-Werte in die Liste aufgenom­men wor­den waren.

In diesem Jahr gibt es elf neue MAK-Werte, davon sieben für Stoffe, die erst­mals in der Liste auf­tauchen, etwa der „Zun­gen­brech­er“ Methylenbis(dibutyldithiocarbamat). Aber auch bei den Stoff­be­w­er­tun­gen, zum Beispiel den Kanze­ro­gen­ität­se­in­stu­fun­gen oder den Schwanger­schafts­grup­pen gab es zahlre­iche Neuerungen.

Neben der Auf­nahme von ins­ge­samt acht neuen Stoff­po­si­tio­nen bei den Luft­gren­zw­erten (MAK-Werte) enthält die Liste in diesem Jahr 37 geän­derte Ein­träge, 24 Posi­tio­nen bei den MAK-Werten und 13 Posi­tio­nen bei den biol­o­gis­chen Werten. Die DFG-Kom­mis­sion selb­st zählt jede Änderung – das heißt also etwa bei mehreren Änderun­gen zu einem Stoff – sep­a­rat und kommt so auf 69 Änderun­gen in 2019.

Luftgrenzwerte 2019

In diesem Jahr gibt es neue MAK-Werte für einige wichtige Indus­triechemikalien, die in der Öffentlichkeit vielle­icht nicht
so bekan­nt sind, nichts­destoweniger aber eine große Bedeu­tung haben, etwa Trikre­sylphos­phate, die in Hydraulikölen sowie in Flamm­schutzmit­teln oder Weich­mach­ern enthal­ten sind und im Zusam­men­hang mit den so genan­nten „Fume-Events“ in (Passagier-)Flugzeugen disku­tiert wer­den. Gle­ich­es gilt für eine Rei­he weit­er­er Kühlschmier­stof­fkom­po­nen­ten (vgl. hierzu Abschnitt Xc der Liste).

Was als erstes auf­fällt, wenn man die diesjährige Liste öffnet, ist das neue Lay­out der Stof­fliste mit den MAK-Werten (Abschnitt IIa): die bish­erige Tabel­len­form mit je ein­er Spalte für die einzel­nen Werte und Kri­te­rien wurde durch einen zweis­palti­gen „block­weisen“ Ein­trag erset­zt, in dem nur noch die tat­säch­lich geprüften Werte und Kri­te­rien dargestellt wer­den (siehe Abbil­dung 1).

Abb. 1: Neues Design der Ein­träge in der Stof­fliste (Abschnitt IIa)

Die Liste der MAK-Werte enthält in diesem Jahr acht neue Stof­fein­träge für

  • Cya­nurchlo­rid [108–77–0] (neuer MAK-Wert, Bew­er­tung als „sen­si­bil­isierend bei Hautkon­takt“ (Anmerkung Sh) und Schwanger­schafts­gruppe C)
  • Kerosin (Erdöl) (Aerosol) [8008– 20–6] (neuer MAK-Wert mit Hin­weis auf Abschnitt Xc „Kühlschmier­stoffe, Hydraulik­flüs­sigkeit­en und andere Schmier­stoffe“, Bew­er­tung als kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 3B [gilt bei Hautkon­takt] und Schwanger­schafts­gruppe C)
  • Kerosin (Erdöl) (Dampf) [8008–20–6] (neuer MAK-Wert mit Hin­weis auf Abschnitt Xc „Kühlschmier­stoffe etc.“, Bew­er­tung als kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 3B [gilt bei Hautkon­takt] und Schwanger­schafts­gruppe C)
  • Methylenbis(dibutyldithiocarbamat) [10254–57–6] (alve­olengängige Frak­tion) (neuer MAK-Wert mit Hin­weis auf Abschnitt Xc „Kühlschmier­stoffe etc.“, Bew­er­tung als Schwanger­schafts­gruppe D)
  • Methylenbis(dibutyldithiocarbamat) [10254–57–6] (einatem­bare Frak­tion) (neuer MAK-Wert mit Hin­weis auf Abschnitt Xc „Kühlschmier­stoffe etc.“, Bew­er­tung als Schwanger­schafts­gruppe D)
  • (4‑Nonylphenoxy)essigsäure [3115– 49–9] (Ver­weis auf Abschnitt IIb „Stoffe, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt wer­den kön­nen“ und Xc „Kühlschmier­stoffe etc.“,
  • Trikre­sylphos­phat, Iso­mere, „frei von o‑Isomeren“ (neuer MAK-Wert mit Hin­weis auf Abschnitt Xc „Kühlschmier­stoffe etc.“, Bew­er­tung als Schwanger­schafts­gruppe C)
  • Trikre­sylphos­phat, Summe aller o‑Isomeren [78–30–8] (neuer MAK-Wert mit Hin­weis auf Abschnitt Xc „Kühlschmier­stoffe etc.“, Bew­er­tung als hautre­sorp­tiv (Anmerkung H), als kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 3B und Schwanger­schafts­gruppe D).

Für die nach­fol­gend genan­nten vier Stoffe, die bere­its zuvor in der Liste enthal­ten waren, gibt es erst­mals einen MAK-Wert:

  • Kresol (alle Iso­mere) [1319–77–3] (bish­er ohne MAK-Wert)
  • Nitrilotries­sigsäure [139–13–9] und ihre Natri­um­salze (bish­er ohne MAK-Wert)
  • Tan­tal [7440–25–7] (alve­olengängige Frak­tion) (bish­er ohne MAK-Wert)
  • Viny­lac­etat [108–05–4] (bish­er ohne MAK-Wert; neue Anmerkung „20 ml/m³ entsprechend 71 mg/m³ sollte als Momen­tan­wert nicht über­schrit­ten werden.“).

Ins­ge­samt wur­den so also für ins­ge­samt elf Stoffe beziehungsweise Stof­f­grup­pen erst­mals MAK-Werte fest­gelegt (für sieben neue und vier bere­its vorhan­dene Ein­träge). Da in diesem Jahr kein beste­hen­der MAK-Wert zurück­ge­zo­gen wurde, ist die Gesamtzahl der MAK-Werte erneut entsprechend gestiegen.

Der neue MAK-Wert, der für die alve­olengängige Staubfrak­tion von Tan­tal [7440–25–7] fest­gelegt wurde, muss mit der jew­eili­gen Mate­rialdichte mul­ti­pliziert wer­den; mit dem Gren­zw­ert von 0,3 mg/m³, einem Kurzzeitwert von II(8) und Bew­er­tung als „kreb­serzeu­gend“ Kat­e­gorie 4 entsprechen diese Werte exakt dem Wert für den All­ge­meinen Staub­gren­zw­ert (alve­olengängige Frak­tion; gran­uläre biobeständi­ge Stäube, GBS), siehe Abschnitt Vf) der Liste.

In diesem Jahr wur­den sechs MAK-Werte abgesenkt:

  • 1,1‑Dichlorethan [75–34–3] (Fak­tor 2)
  • Graphit [7782–42–5] (alve­olengängige Frak­tion), ausgenom­men sind ultra­feine Par­tikel; siehe Abschnitt Vh; auch hier muss der neue MAK-Wert mit der jew­eili­gen Mate­rialdichte mul­ti­pliziert wer­den; mit dem Gren­zw­ert von 0,3 mg/m³, einem Kurzzeitwert von II(8) und Bew­er­tung als „kreb­serzeu­gend“ Kat­e­gorie 4 entsprechen diese Werte exakt dem Wert für den All­ge­meinen Staub­gren­zw­ert (alve­olengängige Frak­tion; gran­uläre biobeständi­ge Stäube, GBS, vgl. Abschnitt Vf); im Ergeb­nis ergibt sich eine Absenkung um etwa den Fak­tor 2,3.
  • Methy­lamin [74–89–5] (Fak­tor 2; neue Anmerkung „10 ml/m³ entsprechend 13 mg/m³ sollte als Momen­tan­wert nicht über­schrit­ten werden“)
  • Pen­tachlorethan [76–01–7] (Fak­tor 2,5)
  • 1,1,2‑Trichlorethan [79–00–5] (Fak­tor 10[!])
  • Xylol (alle Iso­mere) [1330–20–7] (Fak­tor 2).

Der bish­erige MAK-Wert für 1,1,2,2‑Tetrachlorethan [79–34–5] wurde auf das Dop­pelte des bish­eri­gen Wertes ange­hoben. Darüber hin­aus wur­den in diesem Jahr zwei Stoffe hin­sichtlich ihres MAK-Wertes über­prüft, ohne dass Änderun­gen erforder­lich waren:

  • Ammo­ni­ak [7664–41–7] und
  • Hexa­chlorethan [67–72–1].

Weitere Hinweise – Fußnoten

Für die bei­den Stoffe

  • Bisphe­nol-A-digly­cidylether [1675– 54–3] (beste­hen­der Ein­trag, bish­er nur Anmerkung „H“ und Bew­er­tung als kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 3A und
  • (4‑Nonylphenoxy)essigsäure [3115– 49–9]

wurde ein Ver­weis auf Abschnitt IIb „Stoffe, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt wer­den kön­nen“ aufgenommen.

Für sieben Neuauf­nah­men wurde ein Hin­weis auf Abschnitt Xc „Kühlschmier­stoffe, Hydraulik­flüs­sigkeit­en und andere Schmier­stoffe“ vergeben:

  • Kerosin (Erdöl) (Aerosol) [8008– 20–6]
  • Kerosin (Erdöl) (Dampf) [8008–20–6]
  • Methylenbis(dibutyldithiocarbamat) [10254–57–6] (alve­olengängige Fraktion)
  • Methylenbis(dibutyldithiocarbamat) [10254–57–6] (einatem­bare Fraktion)
  • (4‑Nonylphenoxy)essigsäure [3115–49–9]
  • Trikre­sylphos­phat, Iso­mere, „frei von o‑Isomeren“
  • Trikre­sylphos­phat, Summe aller o‑Isomeren [78–30–8].

Spitzenbegrenzung

Es gibt zwei Kat­e­gorien für die zuläs­sige kurzzeit­ige Über­schre­itung von Schichtmittelwerten:

  • Kat­e­gorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung gren­zw­ertbes­tim­mend ist oder atemwegssen­si­bil­isierende Stoffe
  • Kat­e­gorie II: resorp­tiv wirk­same Stoffe.

Die Zahl in Klam­mern hin­ter der Kat­e­gorie beze­ich­net den zuläs­si­gen Über­schre­itungs­fak­tor; dabei ist eine solche Über­schre­itung höch­stens vier­mal pro Arbeitss­chicht als Mit­tel­w­ert für jew­eils 15 Minuten zuläs­sig. Der zeitliche Abstand der einzel­nen Über­schre­itungspe­ri­o­den soll dabei min­destens eine Stunde betragen.

In eini­gen Fällen wer­den bei Stof­fen der Kurzzeitkat­e­gorie I Hin­weise auf Spitzenkonzen­tra­tio­nen gegeben, die nicht über­schrit­ten wer­den soll­ten, in diesem Jahr etwa für

  • Methy­lamin [74–89–5] und
  • Viny­lac­etat [108–05–4].

In diesem Jahr wur­den 14 Kurzzeitkat­e­gorien geän­dert (vier­mal) oder erst­mals vergeben (zehn­mal, davon sieben Neuauf­nah­men); dabei hat die Kommission

  • 2 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(1) für
  • Kresol (alle Iso­mere) [1319–77–3] (bish­er ohne Kurzzeitkategorie)
  • Viny­lac­etat [108–05–4] (bish­er ohne Kurzzeitkat­e­gorie, Hin­weis auf Spitzenbegrenzung)
  • 3 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(2) für
  • Cya­nurchlo­rid [108–77–0] (Neuauf­nahme)
  • Methy­lamin [74–89–5] (bish­er Kurzzeitkat­e­gorie I(1), neuer Hin­weis auf Spitzenbegrenzung)
  • 1,1,2‑Trichlorethan [79–00–5] (bish­er Kurzzeitkat­e­gorie II(2)
  • 2 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(2) für
  • Kerosin (Erdöl) (Dampf) [8008– 20–6] (Neuauf­nahme)
  • Trikre­sylphos­phat, Iso­mere, „frei von o‑Isomeren“ (Neuauf­nahme)
  • 3 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(4) für
  • Kerosin (Erdöl) (Aerosol) [8008– 20–6] (Neuauf­nahme)
  • Methylenbis(dibutyldithiocarbamat) [10254–57–6] (alve­olengängige Frak­tion) (Neuauf­nahme)
  • Nitrilotries­sigsäure [139–13–9] und ihre Natri­um­salze (bish­er ohne MAK-Wert)
  • 4 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(8) für
  • Graphit [7782–42–5] (alve­olengängige Frak­tion) (bish­er nur Ver­weis auf Abschnitt Vg)
  • Methylenbis(dibutyldithiocarbamat) [10254–57–6] (einatem­bare Frak­tion) (Neuauf­nahme)
  • Tan­tal [7440–25–7] (alve­olengängige Frak­tion) (bish­er ohne MAK-Wert)
  • Trikre­sylphos­phat, Summe aller o‑Isomeren [78–30–8] (Neuauf­nahme)

vergeben.

Für die nach­fol­gend genan­nten sechs Stoffe wur­den die Kurzzeitkat­e­gorien bestätigt (über­prüft ohne Änderungen):

  • Ammo­ni­ak [7664–41–7] I(2)
  • 1,1‑Dichlorethan [75–34–3] II(2)
  • Hexa­chlorethan [67–72–1] II(2)
  • Pen­tachlorethan [76–01–7] II(2)
  • 1,1,2,2‑Tetrachlorethan [79–34–5] II(2)
  • Xylol (alle Iso­mere) [1330–20–7] II(2)

Sensibilisierende Stoffe und Aufnahme durch die Haut

Im Abschnitt IV „Sen­si­bil­isierende Arbeitsstoffe“ wur­den in diesem Jahr die Erläuterun­gen zu den Kri­te­rien für die Bew­er­tung der Eigen­schaften von Stof­fen, die aller­gis­che Reak­tio­nen der Haut her­vor­rufen kön­nen, auf der Basis neuer In-vit­ro-Test­meth­o­d­en über­ar­beit­et. Dies war notwendig gewor­den, da die bis­lang durchge­führten Tierver­suche zur Sen­si­bil­isierung über die Haut für Kos­meti­ka seit März 2013 ver­boten sind.

Diese neuen Kri­te­rien zeigen in diesem Jahr aber noch keine Auswirkun­gen, denn nur ein Stoff (Cya­nurchlo­rid [108–77–0]) erhielt in diesem Jahr die Zusatzbeze­ich­nung „Sh“ für Sen­si­bil­isierung bei Hautkon­takt, für die zwei Stoffe

  • Bisphe­nol-A-digly­cidylether [1675–54–3] sowie
  • Kre­syl­gly­cidylether [o‑Isomer [2210– 79–9], Iso­merengemisch [26447– 14–3])

wur­den die haut­sen­si­bil­isieren­den Eigen­schaften über­prüft und bestätigt.

Die Zusatzbeze­ich­nung „Sa“ für Sen­si­bil­isierung beim Einat­men wurde in diesem Jahr nicht vergeben.

Vier beste­hende Ein­träge sowie eine Neuauf­nahme erhiel­ten in diesem Jahr die Zusatzbeze­ich­nung „H“ für Gefährdung durch Hautkontakt:

  • 1,1‑Dichlorethan [75–34–3]
  • Hexa­chlorethan [67–72–1]
  • Pen­tachlorethan [76–01–7]
  • Trikre­sylphos­phat, Summe aller o‑Isomeren [78–30–8] (Neuauf­nahme)
  • Viny­lac­etat [108–05–4].

Bei diesen Stof­fen trägt die Auf­nahme durch die Haut wesentlich zum tox­is­chen Gefährdungspoten­zial bei.

Für sechs Stoffe wurde in diesem Jahr die Hautre­sorp­tion über­prüft und bestätigt:

  • Kresol (alle Iso­mere) [1319–77–3]
  • 4‑Nitroanilin [100–01–6]
  • 1,1,2,2‑Tetrachlorethan [79–34–5]
  • 1,1,2‑Trichlorethan [79–00–5]
  • Xyli­dine (Iso­mere): 2,3‑Xylidin [87–59–2], 2,5‑Xylidin [95–78–3], 3,4‑Xylidin [95–64–7], 3,5‑Xylidin [108–69–0] [1330–20–7]
  • Xylol (alle Isomere).

Der zweite Teil dieses Beitrags im näch­sten Heft erläutert die Änderun­gen bei den kreb­serzeu­gen­den, keimzell­mu­ta­ge­nen oder fortpflanzungs­ge­fährden­den (CMR) Stof­fen sowie bei den Biol­o­gis­chen Beurteilungswerten (BAT, EKA, BLW und BAR).

Lesen Sie auch: DFG-MAK- und BAT-Werte-Liste 2019, Teil 2 — Neu: Schwanger­schafts­grup­pen für BAT-Werte


Autor: Dr. Ulrich Welzbacher
Sankt Augustin
autor@gefahrstoffinformation.de

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