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Neues aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe

Neufassung TRGS 510 und TRGS 900
Neues aus dem AGS

Neues aus dem AGS
Zugangsbeschränkungen nach TRGS 510 (schematische und vereinfachte Darstellung, kein Anspruch auf Vollständikeit), Grafik: Stöffler
Bei sein­er 67. Sitzung am 17. und 18. Novem­ber 2020 hat der Auss­chuss für Gefahrstoffe unter anderem die Neu­fas­sung der TRGS 510 und neue Arbeit­splatz­gren­zw­erte aus der TRGS 900 ver­ab­schiedet. Die 67. AGS-Sitzung fand zum ersten Mal in dig­i­taler Form statt.

Fol­gende Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) wur­den ver­ab­schiedet, die nach rechts­förm­lich­er Prü­fung durch das BMAS voraus­sichtlich ab Jan­u­ar 2021 im Gemein­samen Min­is­te­ri­al­blatt (und im Inter­net) veröf­fentlicht wer­den bzew. teil­weise schon veröf­fentlcht wurden.

Neufassung TRGS

  • 510 „Lagerung von Gefahrstof­fen in orts­be­weglichen Behältern“
  • 722 „Ver­mei­dung oder Ein­schränkung gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmosphäre“

Änderungen und Ergänzungen TRGS

  • 410 „Expo­si­tionsverze­ich­nis bei Gefährdung gegenüber kreb­serzeu­gen­den oder keimzell­mu­ta­ge­nen Gefahrstof­fen der Kat­e­gorien 1A oder 1B“
  • 900 „Arbeit­splatz­gren­zw­erte“
  • 903 „Biol­o­gis­che Grenzwerte“
  • 910 „Risikobe­zo­genes Maß­nah­menkonzept für Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den Gefahrstoffen“

TRGS 410 „Expositionsverzeichnis“

In Tabelle 3 sind die zwei Änderun­gen aus der TRGS 410 vom 08.01.2021 gegenübergestellt.

Tab. 3: Auszug der Änderun­gen in TRGS 410 vom 08.01.2021

Im Zusam­men­hang mit dem The­ma „Haut­ge­fährdung durch hautre­sorp­tive und kreb­serzeu­gende Gefahrstoffe und Ein­satz von Hand­schuhen“ ist wichtig zu wis­sen, dass die dazuge­hörige TRGS 401 „Hautkon­takt“ aktuell über­ar­beit­et wird. Die neue Ver­sion der TRGS 401 wird hil­fre­iche Konkretisierun­gen zum o.g. The­ma enthalten.

Neufassung TRGS 510 Lagerung

Ende Novem­ber 2020 hat­te die Lei­t­erin des Arbeit­skreis­es – Dr. Cor­du­la Wilrich – auf den 36. Münch­n­er Gefahrstoff- und Sicher­heit­sta­gen die Änderun­gen der Neu­fas­sung erläutert. Auf­grund der bre­it­en Bedeu­tung dieser TRGS ist nach aktuellem Pla­nungs­stand davon auszuge­hen, dass diese TRGS auch auf den näch­sten Münch­n­er Gefahrstoff- und Sicher­heit­sta­gen im Novem­ber 2021 ein The­ma sein wird: Wenn Sie also mehr erfahren wollen bzgl. Prax­is­beispiele zur Anwen­dung der TRGS 510 im Betrieb, dann reservieren Sie sich schon ein­mal dieses Datum im Kalen­der: 37. Münch­n­er Gefahrstoff- und Sicher­heits-Tage vom 24. –26. Novem­ber 2021 in München – dann hof­fentlich wieder als Präsenzveranstaltung.

Es würde den Rah­men dieses Artikels spren­gen, hier auf alle Neuerun­gen einzuge­hen (siehe dazu Beitrag Dr. Cor­du­la Wilrich Seit­en 8–10 in Sicher­heitsin­ge­nieur 2/2021). Prak­tis­cher­weise wer­den alle wesentlichen Änderun­gen auf der let­zten Seite der TRGS 510 kom­pakt auf ein­er Seite zusam­menge­fasst. Anbei ein paar der wesentlichen Änderungen:

Das erweit­erte Inhaltsverze­ich­nis auf den Seit­en 2 und 3 (inkl. Seiten­zahlen und Über­schriften der 2. Ebene) ermöglicht einen schnelleren Überblick über die 56-seit­ige TRGS.

Neu sind unter anderem ein paar Begriffs­bes­tim­mungen zum Beispiel für „brennbar“ sowie mehrere geän­derte Mengenschwellen.

Des Weit­eren gibt es einen neu struk­turi­erten Abschnitt Nr. 4.3, in dem alle Regelun­gen zum The­ma Zugangs­beschränkun­gen zusam­menge­fasst sind: In der Gefährdungs­beurteilung muss fest­gelegt wer­den, welche Kom­bi­na­tion von Maß­nah­men sich­er­stellt, dass nur fachkundi­ge und zuver­läs­sige Per­so­n­en Zugang zum Lager haben. Für Indus­trieparks wur­den ein paar ergänzende Anforderun­gen aufgenom­men. Als Maß­nah­men – siehe Bild zu Beginn des Artikels – kom­men z.B. die fol­gen­den in Betracht:

  • abschließbare Schränke, Gebäude, Lager­bere­iche, Räume,
  • Kam­er­aüberwachung,
  • regelmäßige Kon­troll­gänge,
  • Werk­sza­un mit Zugangskon­trolle und Identitätsnachweis,
  • Anmel­dung, Unter­weisung, Kennzeichnung.

Wenn Sie sich fra­gen, warum die „Beze­ich­nun­gen“ der LGK (Lagerk­lasse), in Textform also z.B.

  • 1: „Explo­sive Stoffe“,
  • 2A: „Gase“ usw.

vor der ersten Spalte „LGK“ der Zusam­men­lagerungsta­belle gestrichen wur­den, find­et sich im Text der Tabelle 12 die Erk­lärung dazu: „Die kor­rek­te Zuord­nung der LGK ist nur basierend auf dem Fließschema gemäß Anhang 2 möglich.“ Beim Able­sen der LGK nur aus der Zusam­men­lagerungsta­belle ergibt sich in manchen Fällen eine falsche LGK!

Tab. 1: Auss­chnitt aus der Zusam­men­lagerungsta­belle, mit Beze­ich­nun­gen der LGK; Quelle: TRGS 510, Ver­sion 2015
Tab. 2: Auss­chnitt: Zusam­men­lagerungsta­belle, OHNE ‧Beze­ich­nun­gen der LGK; Quelle: TRGS 510, Ver­sion 2021

Der Entwurf der TRGS 510 (Aus­gabe: Dezem­ber 2020) ist aktuell (Stand: 17.01.2021) auf der BAuA-Inter­net­seite „Neues vom Auss­chuss für Gefahrstoffe“ verlinkt.

TRGS 900: Neue AGW

In Tabelle 4 sind die Änderun­gen und Ergänzun­gen der TRGS 900 „Arbeit­splatz­gren­zw­erte“ zusammengestellt.

Tab. 4: Auszug: Änderun­gen und Ergänzun­gen TRGS 900 „Arbeit­splatz­gren­zw­erte“ (Stand 17.01.2021: noch nicht veröffentlicht)

Neuer DFG MAK-Wert für Chlormethan im Jahr 2020

In der DFG MAK-Liste 2020 wurde der MAK für Chlormethan von 50 auf 10 ppm abge­senkt. Diese Absenkung ist jet­zt auch für die Über­nahme in die TRGS 900 geplant. Par­al­lel zu diesen Änderun­gen der AGW durch die deutsche MAK-Kom­mis­sion wer­den auch in EU-Richtlin­ien regelmäßig neue oder abge­senk­te Gren­zw­erte veröf­fentlicht: In der Richtlin­ie (EU) 2019/1831 (sog. fün­fte Liste der Arbeit­splatz-Richt­gren­zw­erte – IOELV) wird u.a. für Chlormethan ein IOELV von 20 ppm genannt.

Das Prob­lem an dieser Stelle ist, dass diese EU-Richtlin­ie von den Mit­gliedsstaat­en spätestens bis zum 20. Mai 2021 umge­set­zt wer­den muss. Für Deutsch­land bedeutet das die Veröf­fentlichung des IOELV als AGW in der TRGS 900. Um diese Frist ein­hal­ten zu kön­nen wurde der AGW bere­its in der Novem­ber-Sitzung 2020 des AGS „vor­ab unter Vor­be­halt“ beschlossen, da bei einem Beschluss in der näch­sten AGS-Sitzung im Mai 2021 die o.g. Umset­zungs­frist nicht einzuhal­ten wäre.

Stoeffler_Chlormethan.jpg
ALT: DFG MAK-Liste 2019 und TRGS 900 (2020); NEU: DFG MAK-Liste 2020 und TRGS 900 (geplant für 2021) EU: IOELV: EU-RL 2019/1831

Der Beschluss erfol­gte deshalb „unter Vor­be­halt“, da es bei neuen oder abge­senk­ten MAK-Werten eine sog. Kom­men­tierungs­frist bis zum jew­eili­gen Jahre­sende (2020) gibt. Deshalb kann erst Anfang 2021 endgültig entsch­ieden wer­den, ob die Absenkung von 50 auf 10 ppm in die TRGS 900 über­nom­men wird. Soll­ten Kom­mentare einge­hen, die gegen 10 ppm sprechen, wird frist­gerecht min­destens der IOELV von 20 ppm in der TRGS 900 „for­mal umgesetzt“.

TRGS 910: Neue bzw. geänderte AK und TK

In Tabelle 5 sind die Änderun­gen und Ergänzun­gen der TRGS 910 vom 13.01.2021 zusam­mengestellt. Achtung: In der Spalte „Erk­lärun­gen“ in der Tabelle 3 wird auf die kor­rek­ten EU-Richtlin­ien ver­wiesen. In der Ver­sion der TRGS 910 vom 13.01.2021 wer­den in den Bemerkun­gen f) und g) noch falsche EU-Richtlin­ien zitiert (Stand 27.01.2021).

Tab. 5: Auszug: Änderun­gen und Ergänzun­gen TRGS 910 vom 13.01.2021

TRGS 910: nicht immer Faktor 10 zwischen AK und TK

Wenn sich wie bei den bei­den Stof­fen Epichlorhy­drin und MOCA nicht der Fak­tor 10 zwis­chen dem

  • Akzep­tanzrisiko von 4 : 10.000 zum
  • Tol­er­anzrisiko von 4 : 1.000

ergibt, kom­men dafür zwei Gründe in Betracht:

  1. Neben Krebs verur­sachen viele Gefahrstoffe noch weit­ere Gesund­heitss­chä­den, zum Beispiel Reizun­gen oder Organ­schädi­gun­gen. Die abgeleit­eten Gren­zw­erte sollen aber natür­lich nicht nur gegen Krebs, son­dern gegen alle Gesund­heitss­chä­den schützen. Auss­chlaggebend für die Höhe der TK ist bei Epichlorhy­drin daher nicht die eigentliche TK (4:1.000) von 6 ppm (23 mg/m³) son­dern der niedrigere Wert von 2 ppm (8 mg/m³), der sich auf­grund der Reizwirkun­gen ergibt, was im dazuge­höri­gen Begrün­dungspa­pi­er nachge­le­sen wer­den kann.
  2. Bei BOELV beste­ht die Verpflich­tung, dass jed­er EU-Mit­gliedsstaat min­destens diese Werte nation­al umset­zen muss („Min­dest­stan­dard“). Eine Abwe­ichung zu höheren nationalen Werten ist NICHT erlaubt, eine Abwe­ichung zu niedrigeren Werten dage­gen immer. BOELV wer­den in Deutsch­land meis­tens in die TRGS 910 über­nom­men, sel­tener in die TRGS 900.

Bei der nationalen Umset­zung der IOELV (für Stoffe mit Wirkschwellen, sog. gesund­heits­basierte Gren­zw­erte) sind auch höhere nationale Werte erlaubt. IOELV wer­den in die TRGS 900 übernommen.


Foto: privat

Autorin: Dr. Bir­git Stöffler

Sicher­heitsin­ge­nieurin, Stlvtr. Mit­glied im AGS, Mit­glied im UAII


Glossar:

  • AGS: Auss­chuss für Gefahrstoffe
  • AGW: Arbeit­splatz­gren­zw­ert (aus TRGS 900)
  • AK: Akzep­tanzkonzen­tra­tion (gem. TRGS 910)
  • BMAS: Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales
  • BOELV: Bind­ing Occu­pa­tion­al Expo­sure Lim­it Val­ue: Verbindlich­er Arbeitsplatzgrenzwert
  • CMR: Kreb­serzeu­gend, Keimzell­mu­ta­gen, Reproduktionstoxisch
  • DFG: Deutsche Forschungsgemeinschaft
  • GW: Gren­zw­ert
  • IFA: Insti­tut für Arbeitss­chutz der DGUV
  • IOELV: Indica­tive Occu­pa­tion­al Expo­sure Lim­it Val­ue: Arbeit­splatz-Richt­gren­zw­ert („nicht verbindlich­er“ Arbeitsplatzgrenzwert)
  • LGK: Lagerk­lasse
  • MAK: Max­i­male Arbeitsplatzkonzentration
  • RL: (EU-)Richtlinie
  • TK: Tol­er­anzkonzen­tra­tion (gem. TRGS 910)
  • TRGS: Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe

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