Die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist trotz ihres Alters und einiger Umnummerierungen (VBG 4, BGV A3, DGUV Vorschrift 3 für gewerbliche Unternehmen beziehungsweise GUV 2.10, GUV‑V A3, DGUV Vorschrift 4 für Unternehmen des öffentlichen Dienstes) inhaltlich weitestgehend unverändert geblieben. Sie war lange Zeit die maßgebliche Grundlage für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Ihre beiden wesentlichen Hauptanwendungsbereiche gibt ihr Titel bereits vor:
- Als „elektrische Anlagen“ gelten typischerweise mehr oder weniger fest montierte Strukturen innerhalb eines Gebäudes beziehungsweise Areals, die der Energieversorgung, aber auch der Weiterleitung von Informationen dienen. Unter diesen Begriff fallen also Elektroverteilungen ebenso wie Leitungs- und Beleuchtungsanlagen. Die „elektrische Anlage“ ist somit als „stationäre elektrische Anlage“ ein ebensolcher Bestandteil einer Gebäudeinfrastruktur wie zum Beispiel Heizungsanlagen. Als „nichtstationäre Anlage“ kann sie aber auch nur einen vorübergehenden Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel (zum Beispiel für die Stromversorgung einer Baustelle oder eines Marktes) darstellen.
- „Elektrische Betriebsmittel“ sind zumeist Geräte, die entweder fest an die elektrische Anlage angeschlossen werden (wie zum Beispiel Schalter, Steckdosen, größere Maschinen) oder über Steckverbindungen mit ihr verbunden sind (zum Beispiel handgehaltene Elektrowerkzeuge, Kühlschränke, Schweißmaschinen). Diese Beispiele verdeutlichen bereits, dass die Unterscheidung zwischen „ortsfesten“ und „ortsveränderlichen“ Betriebsmitteln nicht allein davon abhängig ist, ob die Geräte über einen Stecker angeschlossen sind. Differenziert wurde vielmehr deshalb, weil handgehaltene Geräte aufgrund ihrer Betriebs- und Nutzungsbedingungen in der Regel häufiger schädigenden Einflüssen unterliegen und zudem aufgrund ihres zwangsläufig direkten Nutzer-Kontakts bei einem Defekt schneller zur elektrischen Durchströmung führen als ortsfest installierte Betriebsmittel.
Auslegung umstritten
Um die Frage, ab wann denn genau ein Betriebsmittel als ortsfest gilt, haben sich inzwischen einige Mythen gebildet. Denn zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen Betriebsmitteln gibt es wesentliche Unterschiede in den Prüffristenempfehlungen.
Einen Hinweis gibt die DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4 (im Folgenden kurz DGUV Vorschrift 3/4):
- Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind demnach solche, die während des Betriebs bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Als ortsfest gelten hingegen solche Betriebsmittel, die entweder fest angebracht sind oder die keine Tragevorrichtung aufweisen und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören laut Vorschrift auch elektrische Betriebsmittel, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
Anhänger konkreter Zahlen führen gern eine Haushaltsgerätenorm an, in der eine 20 kg-Grenze für ortsveränderliche Betriebsmittel erwähnt wird. Zum Teil werden auch eigentlich über Stecker angeschlossene Betriebsmittel fest an die elektrische Anlage angeschlossen, damit sie auch ganz sicher als Teil der elektrischen Anlage gelten und den entsprechenden Prüffristenempfehlungen unterliegen.
Als was ist aber zum Beispiel ein Fotokopierer anzusehen, der zwar aus Transportgründen über Rollen verfügt, ansonsten aber ortsfest betrieben wird? Oder ein Beamer, der sowohl ortsfest als auch ortsveränderlich betrieben werden kann? Viel wichtiger als die Frage, ob ein elektrisches Betriebsmittel als ortsfest gelten kann, ist deshalb die Frage, wie lange es sicher betrieben werden kann. Entsprechend ist auch der Text der DGUV Vorschrift 3/4 formuliert:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
- vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung (…)
- in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“
Die in den Durchführungsanweisungen enthaltenen Prüffristen stellen dabei lediglich bewährte und empfehlenswerte Richtwerte dar, von denen aber auch abgewichen werden kann. So führt die für den öffentlichen Dienst geltende DGUV Vorschrift 4 in ihren Durchführungsanweisungen zu diesem Paragraphen aus: „Tabelle 1B (Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel) enthält Richtwerte für Prüffristen in verschiedenen Arbeitsbereichen für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Die Beurteilung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen obliegt der Elektrofachkraft und kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen führen.“
Dies entspricht praktisch der Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung. Und diese wurde bereits im Jahre 1979, also 17 Jahre vor dem Arbeitsschutzgesetz und sogar 23 Jahre vor der Betriebssicherheitsverordnung erhoben. Die Prüffristenempfehlungen sind also keine fest in Stein gemeißelten Gebote, auch wenn dies oft nach wie vor behauptet wird. In Stein gemeißelt ist jedoch der Grundsatz, dass elektrotechnische Prüfungen Elektrofachkräften vorbehalten sind. Aber auch um diesen Begriff ranken sich viele Mythen.
Die Elektrofachkraft
Als Elektrofachkraft im Sinne des § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3/4 gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Was aber ist, wenn ein gelernter Elektriker mehrere Jahre in einem anderen Beruf tätig war oder sich nicht auf dem Laufenden gehalten hat? Die Antwort ist einfach: Eine Fachkraft muss wissen was sie tut, um Aufgaben in eigener Fachverantwortung ausführen zu können. Erfüllt sie nicht alle drei zuvor genannten Kriterien, gilt sie nicht als (Elektro-)Fachkraft.
Oft wird übersehen, dass der Begriff „Elektrofachkraft“ eher als Oberbegriff für die verschiedensten elektrotechnischen Berufe zu verstehen ist. Das bedeutet aber auch, dass es keine „universelle Elektrofachkraft“ geben kann, welche diese Bandbreite abdeckt. Durch die berufliche Ausbildung sowie die spätere fachliche Spezialisierung kann davon immer nur ein Teilbereich abgedeckt werden. Insofern ist bei der Auswahl des Prüfpersonals zu beachten, ob die Ausbildung und berufliche Praxis zu der vorgesehenen Prüfaufgabe passt.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen
Einfache, überschaubare und relativ sicher durchführbare Arbeiten müssen nicht unbedingt durch Elektrofachkräfte ausgeführt werden. Aus diesem Grunde gibt es die – weit verbreiteten – „elektrotechnisch unterwiesenen Personen“, kurz euP. Wegen der von elektrischem Strom ausgehenden Gefährdungen können diese jedoch nur unter der „Leitung und Aufsicht“ einer Elektrofachkraft tätig werden, welche die Fach- und Führungsverantwortung übernimmt. Abhängig von dem Schwierigkeits- beziehungsweise Gefährdungsgrad der Aufgabe muss also die Elektrofachkraft individuell festlegen, wer welche Arbeiten ausführen kann, wie umfangreich die hierfür notwendige Unterweisung sein muss und in welchen Abständen sie zu wiederholen ist. Weiterhin ist festzulegen, ob die Durchführung der Aufgaben unter der direkten Beaufsichtigung durch die Elektrofachkraft stattfinden muss oder eine euP auch alleine tätig werden kann.
In der Praxis erfolgt jedoch allzu häufig die Auswahl von euP eher nach dem „Rasenmäherprinzip“, weil nicht genug Personal mit entsprechender Qualifikation und Neigung vorhanden ist. Zudem werden Beschäftigte oft einfach zu einem (meist zwei- oder dreitägigen) Seminar entsendet, um sie anschließend als vollwertige Prüfer einzusetzen. Solche Seminare stellen aber bestenfalls eine unterstützende Maßnahme zur Unterweisung von euP dar, denn häufig werden bei den praktischen Übungen gänzlich andere Prüfgeräte verwendet als im eigenen Unternehmen. Somit verbleibt letztlich die Verantwortung für eine auf die eigenen betrieblichen Belange angepasste Unterweisung bei der Elektrofachkraft.
Moderne Prüfgeräte sind zwar häufig so ausgelegt, dass euP damit Prüfungen an elektrischen Betriebsmitteln durchführen können, doch ist zu bedenken, dass auch die Komplexität der zu prüfenden Betriebsmittel inzwischen größer geworden ist und dass deshalb entweder entsprechende Prüfanweisungen verfasst werden müssen oder euP nur Prüfungen an verhältnismäßig einfachen Betriebsmitteln durchführen können. Diese Entscheidung muss die mit der Leitungs- und Aufsichtsführung beauftragte Elektrofachkraft treffen. Aufgrund des viel größeren Gefährdungspotentials können euP auch nicht mit der Prüfung elektrischer Anlagen oder ortsfester Betriebsmittel beauftragt werden, sondern bestenfalls die Elektrofachkraft dabei unterstützen.
Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten
Ein Zwitter zwischen Elektrofachkraft und euP ist die „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“. Ihre Entstehung ist der Tatsache geschuldet, dass es für einige Berufsgruppen sinnvoll ist, gleichartige und sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten in eigener Verantwortung ausführen zu können (zum Beispiel Anschluss eines Elektroherdes durch Küchenmonteure). Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten können nach einer Kurzausbildung mit bestandener Prüfung in Theorie und Praxis in einem stark eingeschränkten Tätigkeitsfeld bestimmte (festgelegte) Tätigkeiten genauso eigenverantwortlich ausführen wie eine Elektrofachkraft.
Die Praxis sieht jedoch allzu häufig anders aus: Obwohl Grundsätze zu Inhalten und Dauer der Ausbildung bestehen, unterbieten sich einige Seminaranbieter gegenseitig in der Kürze ihrer Seminare. Dabei verzichten sie oftmals auf die Vermittlung praktischer Inhalte oder eine abschließende Prüfung mit dem Hinweis im Kleingedruckten, dass dies noch Aufgabe des Arbeitgebers sei. Ebenso häufig werden „Allroundseminare“ angeboten ohne konkrete Festlegung auf bestimmte gleichartige und sich wiederholende Aufgaben. Dies hat zur Folge, dass sich sowohl Arbeitgeber als auch Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oft nicht genau ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten bewusst sind. Aus diesem Grunde enthält die DGUV Vorschrift 3/4 die Forderung, dass in eigener Fachverantwortung nur solche Tätigkeiten ausgeführt werden dürfen, für die die Ausbildung nachgewiesen wurde und die der Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung beschrieben hat.
Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten können zwar unter Umständen mit der eigenständigen Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel betraut werden, jedoch nicht mit der Prüfung elektrischer Anlagen, da diese wesentlich komplexer sowie mit größeren Gefahren für das Prüfpersonal behaftet sind.
Egal ob Elektrofachkräfte, euP oder Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten: Sie alle sind mit der Durchführung der Prüfungen überfordert, wenn der Unternehmer die Wege nicht bereitet oder die notwendigen Befugnisse nicht übertragen hat, die zur eigenverantwortlichen Durchführung der Prüfungen erforderlich sind.
Abgleich mit der Betriebssicherheitsverordnung
Die Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahre 2002 führte zu einer Anzahl neuer Bezeichnungen für im Prinzip gleich gebliebene Begriffe. Da sich die Verordnung auf die Gesamtheit aller Arbeitsmittel bezieht (also zum Beispiel auch auf rein mechanische), stellen die bisherigen elektrischen Betriebsmittel im Sinne der DGUV Vorschrift 3/4 nur einen Teil dieser Gesamtmenge dar. Somit kann eine zur Prüfung elektrischer Arbeitsmittel befähigte Person auch nicht mit einer zum Beispiel zur Prüfung rein mechanischer Arbeitsmittel befähigten Person gleichgesetzt werden. Beiden gemein ist jedoch, dass sie über eine für die jeweilige Prüfaufgabe notwendige Berufsausbildung (also eine elektrotechnische Berufsausbildung im Falle der elektrischen Arbeitsmittel), über eine zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung der jeweils betreffenden Arbeitsmittel verfügen müssen.
In Bezug auf die elektrischen Arbeitsmittel ist also im Prinzip nichts anderes gemeint als das, womit bereits die Anforderungen an eine Elektrofachkraft definiert wurden. Der wesentliche Unterschied besteht allerdings darin, dass eine „zur Prüfung befähigte Person“ nach BetrSichV eben nur Arbeitsmittel prüfen darf, eine Elektrofachkraft nach der DGUV Vorschrift 3/4 jedoch darüber hinaus sowohl elektrische Anlagen als auch elektrische Betriebsmittel errichten, erweitern, ändern, instandhalten und prüfen kann.
Elektrische Anlagen nicht durch staatliches Arbeitsschutzrecht abgedeckt
Diese Differenzierung erklärt unter anderem, warum die DGUV Vorschrift 3/4 trotz aller Deregulierungsbemühungen bisher noch nicht zurückgezogen werden konnte. Denn der Bereich der elektrischen Anlagen wurde bisher noch nicht durch staatliches Arbeitsschutzrecht abgedeckt. Da jedoch das staatliche Arbeitsschutzrecht (in diesem Falle die BetrSichV) vorrangig vor den DGUV Vorschriften anzuwenden ist, sollten in Bezug auf die angesprochene Überschneidung der Rechtsgebiete bei der Geräteprüfung vorzugsweise die Begriffe „zur Prüfung befähigte Person“ und „elektrische Arbeitsmittel“ verwendet werden. Je komplexer ein Arbeitsmittel ist, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass nicht nur eine einzelne, sondern ggf. mehrere befähigte Personen mit unterschiedlichen fachlichen Ausprägungen (zum Beispiel Elektro/Mechanik/Hydraulik/Pneumatik) mit der Durchführung der Prüfung zu beauftragen sind. Dies bedingt in der Folge allerdings auch die Abgrenzung der Prüfaufträge und Verantwortlichkeiten untereinander.
Ein weiteres wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen der DGUV Vorschrift 3/4 und der BetrSichV besteht darin, dass nach der BetrSichV die Festlegung der Prüffrist durch den Arbeitgeber und nicht durch die befähigte Person erfolgt. Allerdings muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen, wenn er selbst nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Somit bewährt sich die Praxis der DGUV Vorschrift 3/4, dass die prüfende Person aufgrund ihrer Erfahrung und der bei der Prüfung festgestellten Befunde dem Arbeitgeber Vorschläge für Prüffristen unterbreitet.
Prüfaufzeichnungen
Mythenumwoben ist letztlich auch die Frage, ob und wie Prüfnachweise zu führen sind. Konnten früher die zuständigen Unfallversicherungsträger noch selbst festlegen, ob sie ein Prüfbuch fordern, ist diese Frage spätestens seit Einführung der BetrSichV allgemeingültig geklärt. Gemäß § 14 Abs. 7 BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Prüfaufzeichnungen mindestens über die Art der Prüfung, den Prüfumfang und das Ergebnis der Prüfung Auskunft geben. Die Prüfaufzeichnungen müssen zudem den Namen und die Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person enthalten.
Für Arbeitsmittel, die an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet werden (zum Beispiel auf Baustellen oder im Kundendienst), muss am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorgehalten werden. Als erster Anscheinsbeweis eignet sich hierfür die allgemein bekannte Prüfplakette. Obwohl sie nicht grundsätzlich gefordert ist, lassen sich durch sie noch nicht geprüfte Geräte oder solche mit überzogener Prüffrist leicht identifizieren. Als alleiniges Mittel zur Prüfdokumentation eignen sich Prüfplaketten jedoch nicht, da zum Beispiel bei einem Brand nicht nur das Gerät, sondern auch der Prüfnachweis zerstört werden würde.
Fazit
Weil elektrische Anlagen und Betriebsmittel insbesondere in der heutigen Zeit für die Aufrechterhaltung des Betriebes ständig verfügbar sein müssen, werden an die Rahmenbedingungen für die schnelle und möglichst störungsfreie Durchführbarkeit der Prüfungen hohe Anforderungen gestellt, welche jedoch die Kompetenzen des Prüfpersonals oft überschreiten. Ziel sollte es daher sein, auf allen innerbetrieblichen Ebenen die Vorbedingungen für die schnelle und störungsfreie Durchführbarkeit der Prüfungen zu erfassen und entsprechende verbindliche Maßnahmen abzustimmen. Nur so lassen sich sowohl die Belange der Sicherheit als auch der Wirtschaftlichkeit vereinen. Voraussetzung hierfür ist aber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der betrieblichen Führungsebene und des prüfenden Fachpersonals.
Dieser Artikel ist dem „Vater der UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, Herrn Hans-Heinrich Egyptien gewidmet, der im November 2016 verstarb.
Eine Übersicht typischer Problemstellungen sowie möglicher Lösungsansätze im Zusammenhang mit elektrotechnischen Prüfungen finden Sie unter
Schutz- und Hilfsmittel
Nicht selten wird übersehen, dass die DGUV Vorschrift 3/4 auch noch die Tabelle 1C mit Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen enthält. Zu diesen zählen zum Beispiel isolierende Schutzbekleidungen und Werkzeuge (weil sich zum Beispiel durch Alterung, Beschädigungen oder Verschmutzungen deren isolierende Eigenschaften verschlechtern können) oder Mess- und Prüfgeräte (diese müssen zusätzlich regelmäßig kalibriert werden). Zur Prüfung gehört auch, ob die Ausstattung der elektrischen Betriebsstätten vollständig ist beziehungsweise diese durch neue inzwischen notwendige Bestandteile ergänzt werden muss.
Autor:
Dipl.-Ing. Rainer Rottmann