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Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Damit die Schwerkraft nicht tödlich wirkt

Damit die Schwerkraft nicht tödlich wirkt
Auch bei der Baumpflege ist Schutzausrüstung gegen Absturz – neben weiterer PSA – unverzichtbar für ein sicheres Arbeiten. Foto: © Hermann – stock.adobe.com
Dr. Friedhelm Kring
Abstürze gehören trotz aller Präven­tion­sanstren­gun­gen nach wie vor zu den häu­fig­sten Ursachen für tödliche Arbeit­sun­fälle. Ins­beson­dere die Absturz­fol­gen aus gerin­gen Höhen wer­den immer wieder unter­schätzt. Eine per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung gegen Absturz (PSAgA) kann schw­eren Ver­let­zun­gen vor­beu­gen und Leben ret­ten. Ihr Ein­satz muss aber wohler­wogen und gut vor­bere­it­et sein.

Wer nicht ger­ade Hob­by-Berg­steiger ist oder aktiv bei der Frei­willi­gen Feuer­wehr, ver­liert bei den Kom­po­nen­ten ein­er Schutzaus­rüs­tung gegen Absturzrisiken schnell den Überblick. Da gibt es Rück­hal­tesys­teme, die ein Abstürzen ver­hin­dern, und Auf­fangsys­teme, die einen men­schlichen Kör­p­er im freien Fall aufhal­ten. Diverse Arten von Gurten benöti­gen als Kör­per­hal­tevor­rich­tun­gen spez­i­fis­che Befes­ti­gungssys­teme und Verbindungse­le­mente wie etwa Kara­bin­er­hak­en. Per Seilzu­gang­stech­nik gelangt man an hoch gele­gene Arbeit­splätze, wo man dann ein Arbeit­splatz­po­si­tion­ierungssys­tem nutzt. Je nach der poten­ziellen Absturzhöhe, der soge­nan­nten Gesamt­fall­strecke, kom­men Höhen­sicherungs­geräte oder falldämpfende Verbindungsmit­tel zum Ein­satz. Und damit das Ganze funk­tion­iert, bedarf es geeigneter Anschlag­möglichkeit­en wie Ringösen oder Trägern an Gebäu­den oder Anla­gen, an denen diese Sicherungssys­teme befes­tigt wer­den kön­nen. Nicht ohne Grund muss das Nutzen von PSAgA im Zusam­men­spiel dieser unter­schiedlichen Ele­mente sorgsam gel­ernt und immer wieder geübt werden.

Gut zu wis­sen ist, dass die Eigen­schaften dieser leben­sret­ten­den Kom­po­nen­ten durch eine Vielzahl von Nor­men fest­gelegt und stan­dar­d­isiert wer­den. So befasst sich etwa die DIN EN 361 mit den Werk­stof­fen, der Ergonomie und der Prü­fung der sta­tis­chen Belast­barkeit von Auf­fang­gurten, während die DIN EN 795 die Leis­tungsan­forderun­gen und Prüfver­fahren für Anschlagein­rich­tun­gen definiert.

Grundregeln vor dem Einsatz von PSAgA

Es mag wider­sprüch­lich klin­gen, doch ober­stes Gebot vor einem Ein­satz von PSAgA ist, den Ein­satz von PSAgA zu ver­mei­den. Die erste Frage sollte stets laut­en, ob ein Klet­tern in der Höhe wirk­lich notwendig ist oder ob ein Arbeits­gerüst oder eine Hubar­beits­bühne einge­set­zt wer­den kann. In jüng­ster Zeit wer­den zudem manche Überwachungsauf­gaben in luftiger Höhe, für die bis­lang pro­fes­sionelle Indus­triek­let­ter­er notwendig waren, von Drohnen über­nom­men. Fer­nges­teuert und mit Kam­eras oder spez­i­fis­chen Sen­soren bestückt, dienen die Quadrokopter oder Mul­ti­kopter dazu, Schorn­steine und Dachkon­struk­tio­nen, Kühltürme oder Win­dräder zu inspizieren, ohne dass irgendw­er mit Kara­bin­ern und Gurten hantieren müsste.

Die zweite Grun­dregel lautet, dass – in Übere­in­stim­mung mit der bekan­nten TOP-Rang­folge – kollek­tiv wirk­ende Schutz­maß­nah­men Vor­rang haben gegenüber indi­vidu­eller PSAgA. Auch die Arbeitsstät­ten­regel ASR A2.1 betont dies expliz­it. Das bedeutet, dass dort, wo

  • baulich-tech­nis­che Absturzsicherun­gen wie Gelän­der, Zäune, durch­bruch­sichere Abdeck­un­gen, Seit­en­schutz usw. oder
  • Auf­fangsicherun­gen, etwa Sicherungsnet­ze oder Fanggerüste,

ange­bracht wer­den kön­nen, auf das Tra­gen von PSAgA möglicher­weise verzichtet wer­den kann. PSAgA darf niemals dazu dienen, solche Absturz- und Auf­fangsicherun­gen zu erset­zen oder gar beheb­bare Män­gel wie etwa den fehlen­den Seit­en­schutz eines Arbeits­gerüstes auszugleichen.

Zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung

Maßge­blich ist stets die Gefährdungs­beurteilung, vor Ort und auf die Tätigkeit, die Per­so­n­en und die Arbeit­sumge­bung bezo­gen. Dabei sollte jed­er Vorge­set­zte und Sicher­heitsver­ant­wortliche wis­sen, dass im Arbeitss­chutzrecht eine Gefährdung durch Absturz bere­its ab ein­er Absturzhöhe von mehr als einem Meter beginnt!

PSAgA kommt spätestens dann zum Ein­satz, wenn sich unver­mei­d­bare Absturzrisiken nicht in aus­re­ichen­dem Maß durch tech­nis­che Lösun­gen oder organ­isatorische Maß­nah­men min­imieren lassen. Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Auf­stieg einem freien Klet­tern ähnelt, etwa bei der Baumpflege oder beim Besteigen von Freileitun­gen. PSAgA wird auch in vie­len anderen Sit­u­a­tio­nen mit Absturzge­fahren genutzt, etwa bei Tätigkeit­en auf Däch­ern, beim Arbeit­en von fahrbaren Hubar­beits­büh­nen aus, bei Arbeit­en auf Silo­fahrzeu­gen oder beim Warten großer Maschi­nen. Die Gefährdungs­beurteilung muss zudem ergeben:

  • welche Anforderun­gen die PSAgA im konkreten Ein­satz erfüllen muss
  • wie die PSAgA-Nutzer sich­er an ihren Arbeit­splatz in der Höhe gelan­gen und wieder zurück
  • welche Anschlagein­rich­tun­gen genutzt wer­den kön­nen und auf welche Weise, z. B. soll­ten Anschlag­mit­tel nicht über scharfe Kan­ten gezo­gen werden
  • inwiefern PSAgA die Schutzwirkung ander­er bei diesem Ein­satz erforder­lich­er PSA beein­trächti­gen könnte
  • inwiefern das Nutzen von PSAgA zu neuen Gefährdun­gen führt, etwa wenn durch ges­pan­nte Seile Stolper­stellen entstehen
  • wie die PSAgA-Anwen­der bei ein­er Ver­let­zung oder einem Zwis­chen­fall sich­er gerettet wer­den können

Auch Werkzeug droht der Absturz

Neben den Klet­ter­ern, Höhenar­beit­ern und PSAgA-Nutzern dür­fen die Gefährdun­gen für Per­so­n­en in der Umge­bung nicht vergessen wer­den. PSAgA kann die Schw­erkraft nicht aufheben. Auch wenn ihr Träger vor Absturz beziehungsweise Auf­prall geschützt ist, kön­nen herun­ter­fal­l­ende Werkzeuge, Gegen­stände und Mate­ri­alien zur Gefahr wer­den. Die Gefährdungs­beurteilung muss auch diese Risiken kon­se­quent erfassen und fes­tle­gen, wie die Bere­iche unter­halb der Höhenar­beit­en gesichert, abges­per­rt und gekennze­ich­net beziehungsweise überwacht werden.

PSAgA schützt übri­gens nicht nur beim Klet­tern nach oben, son­dern auch beim Abstieg in die Tiefe, in Schächte, Stollen oder Silos. Ein weit­eres Ein­satzge­bi­et sind Arbeitssi­t­u­a­tio­nen, bei denen ein Versinken möglich ist, etwa bei Arbeit­en über Wass­er oder über losen Schüttgütern.

PSAgA korrekt und sicher nutzen

Wie für jede Art von Schutzaus­rüs­tung gel­ten auch für das Ver­wen­den von PSAgA bes­timmte Vorgaben:

  • PSAgA-Kom­po­nen­ten gezielt der Sit­u­a­tion angemessen auswählen
  • PSAgA auss­chließlich zum Sich­ern von Per­so­n­en ein­set­zen, niemals als Anschlag­mit­tel für andere Las­ten, Werkzeuge oder Mate­ri­alien missbrauchen
  • Her­stellerangaben zur Ablegereife beacht­en, denn Gurte und Verbindungsmit­tel altern und verschleißen
  • PSAgA vor jedem Ein­satz ein­er Sicht­prü­fung und Funk­tion­sprü­fung durch den Benutzer unterziehen
  • PSAgA-Kom­po­nen­ten, die nicht nur von ein und der­sel­ben Per­son genutzt wer­den, indi­vidu­ell anpassen und regelmäßig reinigen
  • PSAgA in trock­en­er Umge­bung und ohne direk­ter Sonnene­in­strahlung aufbewahren
  • PSAgA vor poten­ziell schädi­gen­den Umge­bung­se­in­flüssen schützen wie Hitze, Kälte, Chemikalien, Lösungsmit­tel, Öle, auch vor Funken­flug oder Schweißperlen

Ver­schmutzte PSAgA ist gemäß den Angaben des Her­stellers zu reini­gen. Auf Reini­gungs­chemikalien wie Weich­spüler, Ble­ich­mit­tel, chlorhaltige Mit­tel oder Scheuer­mit­tel sollte man verzicht­en, sofern ihre Ver­wen­dung nicht expliz­it vom Her­steller emp­fohlen wird.

Prüfung erfordert Sachkunde

Auch wenn es schnell gehen soll oder ein­fach aussieht („Mach doch nen Knoten…“), PSAgA darf nicht selb­st repari­ert oder aus­gebessert wer­den. Nie­mand ohne entsprechende Sachkunde darf z. B. Gurte flick­en oder Seile behelf­s­mäßig ver­längern. Es gilt:

  • Sämtliche Kom­po­nen­ten ein­er PSAgA spätestens alle 12 Monate durch einen Sachkundi­gen (gemäß DGUV Grund­satz 312–906) über­prüfen lassen.
  • Beschädigte PSAgA unverzüglich aus­sortieren und sachkundig kon­trol­lieren lassen. Dies gilt auch für PSAgA-Kom­po­nen­ten nach einem Absturz.
  • Repara­turen und Aus­besserun­gen nur von qual­i­fiziertem Per­son­al, gemäß den Angaben des Her­stellers und mit dem Orig­i­nal entsprechen­den Ersatzteilen vornehmen.
  • PSA gegen Absturz fällt unter die PSA der Kat­e­gorie III, die vor tödlichen Risiken schützt. Ihr Ein­satz darf daher nur durch Per­so­n­en erfol­gen, die in The­o­rie und Prax­is unter­wiesen wur­den. Die aktive Teil­nahme an einem Train­ing ist uner­lässlich. Dieses sollte auch Ret­tungsübun­gen unter dem Ern­st­fall ver­gle­ich­baren Bedin­gun­gen bein­hal­ten. Für das Üben und Trainieren ist eine zweite unab­hängige Sicherung unverzicht­bar. Die DGUV nen­nt die Anforderun­gen an Aus­bil­dungsstät­ten und Aus­bilder solch­er Train­ings im DGUV Grund­satz 312–906.
  • Trotz aller Unter­weisun­gen und Übun­gen sollte nie­mand zum Arbeit­en in der Höhe aufge­fordert wer­den, der nicht zu 100 Prozent dazu bere­it ist. Wer sich – auch mit hochw­er­tig­ster und kor­rekt angelegter PSAgA – vor einem Ein­satz unwohl oder unsich­er fühlt, sollte unbe­d­ingt am Boden bleiben. Auch soll­ten Höhenar­beit­en niemals in Alleinar­beit, son­dern stets von min­destens zwei Per­so­n­en aus­ge­führt werden.

Aufgefangen, aber noch nicht sicher

Wenn bei einem Absturz die PSAgA bestens funk­tion­iert und den Kör­p­er auf­fängt, bleibt die Sit­u­a­tion für die verun­fallte Per­son den­noch lebens­ge­fährlich. Denn bei bewe­gungslosem freiem Hän­gen in Gurt und Seil dro­ht nicht nur Bewusst­losigkeit. Der Betrof­fene kann auch an einem soge­nan­nten Hänge­trau­ma ver­ster­ben, wenn sich die Ret­tung verzögert. Von Berg­steigern sind solche Todes­fälle bekan­nt – unab­hängig davon, ob der Sturz selb­st zu Ver­let­zun­gen geführt hat­te oder nicht.

Als Ursache dieses lebens­bedrohlichen Schock­zu­s­tandes wird angenom­men, dass in der bewe­gungslosen Lage die soge­nan­nte Muskelpumpe der Bein­musku­latur fehlt. Dadurch beste­ht die Gefahr, dass der Kreis­lauf zusam­men­bricht, sich die Herzfre­quenz ver­langsamt, der Blut­druck abfällt und das Gehirn nicht mehr aus­re­ichend durch­blutet wird. Ein solch­er Zusam­men­bruch kann plöt­zlich erfol­gen, ohne vorherige Warnze­ichen und auch dann, wenn das Unfal­lopfer bei Bewusst­sein ist. Die Ret­ter soll­ten daher betrof­fene Per­so­n­en unverzüglich vom Gurt lösen und in eine hor­i­zon­tale Lage brin­gen. Ist ein schnelles Abhän­gen nicht möglich, sollte der Betrof­fene die Beine bewe­gen, um die Muskelpumpe wieder anzutreiben. Trittschlin­gen haben sich dafür als sehr nüt­zlich erwiesen.

Neue Vorgaben bei Rettung: Horizontal statt Kauerstellung

Früher wurde emp­fohlen, Unfal­lopfer nach der Bergung in die soge­nan­nte Kauer­stel­lung zu brin­gen. Dies ist nach neueren Erken­nt­nis­sen inzwis­chen hin­fäl­lig, heute gilt die Flach­lagerung als die bessere Wahl. Die DGUV Infor­ma­tion 204–011, die über die Erste Hil­fe in ein­er solchen Not­fall­si­t­u­a­tion informiert, wurde 2021 inhaltlich an die neuen Erken­nt­nisse angepasst. Die DGUV Regel 112–199 befasst sich mit weit­eren möglichen Ret­tungs­maß­nah­men und deren Pla­nung und Vorbereitung.



Dr. Friedhelm Kring
Dr. Fried­helm Kring; Foto: © privat

 Autor:
Dr. Fried­helm Kring
Redak­tions­büro BIOnline

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