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Retten – ein unterschätztes Problem?

Verpflichtung des Unternehmers
Retten – ein unterschätztes Problem?

Der Begriff „Ret­ten“ wird mit­tler­weile infla­tionär genutzt und in vie­len Bere­ichen abwe­ichend von der eigentlichen Def­i­n­i­tion ver­wen­det. Nur einige Beispiele, was alles „gerettet“ wer­den soll: eine Ehe, Fest­plat­ten von PC‘s, ein­ge­laufene Klei­dung, vom Ausster­ben bedro­hte Tiere, und got­t­lob haben sich viele auf die Fahne geschrieben, die deutsche Sprache zu ret­ten. Und im Arbeitss­chutz, was wird da gerettet? Und wer ist dafür verantwortlich?

Im Arbeitss­chutz geht es um das Ret­ten von Per­so­n­en, und auch hier treten wiederum Prob­leme mit den Begrif­f­en auf. Lei­der gibt es in Deutsch­land zwei unter­schiedliche Rechts­bere­iche, die unter Ret­ten völ­lig ver­schiedene Sit­u­a­tio­nen verstehen.

Unter Ret­ten nach den Ret­tungs­di­en­st­ge­set­zen der Län­der ver­ste­ht man die präk­lin­is­che medi­zinis­che Ver­sorgung Kranker und Ver­let­zter. Dazu ste­hen z.B. Notarztein­satz­fahrzeuge, Ret­tungswa­gen und im unter­stützen­den Luftret­tungs­di­enst Ret­tung­shub­schrauber zur Ver­fü­gung. In der Regel obliegt diese Form der Ret­tung den Landkreisen.

Unter Ret­ten nach dem Duden ver­ste­ht ste­ht man die Befreiung von Per­so­n­en aus einem Gefahren­bere­ich oder ein­er bedrohlichen Sit­u­a­tion. Diese Form der Ret­tung ist im Arbeitss­chutzrecht vorgeschrieben. Die DGUV-Vorschrift 1 „Grund­la­gen der Präven­tion“ fordert im „§ 24 All­ge­meine Pflicht­en des Unternehmers“ (1) Der Unternehmer hat dafür zu sor­gen, dass zur Ersten Hil­fe und zur Ret­tung aus Gefahr die erforder­lichen Ein­rich­tun­gen und Sach­mit­tel sowie das erforder­liche Per­son­al zur Ver­fü­gung stehen.“

Die Prax­is zeigt jedoch, dass diese wichtige Pflicht und Forderung von vie­len Unternehmen nicht beachtet bzw. in ihrer Trag­weite nicht erkan­nt wird.

Wie stellen sich die bei­den geschilderten Ret­tungssi­t­u­a­tio­nen (A) nach Ret­tungs­di­en­st­ge­set­zen und (B) nach Arbeitschutzrecht dar?

  • (A) Bricht sich z.B. ein Mitar­beit­er im Unternehmen ein Bein (z.B. Trep­pen­sturz, Fahrradun­fall, Baustelle …), kommt der Kranken­wa­gen (RTW), ver­sorgt ihn, legt den Ver­let­zten auf eine Trage und trans­portiert ihn ins Kranken­haus. Der Unternehmer hat qua­si keine Ver­ant­wor­tung für den Rettungseinsatz.
  • (B) Bricht sich dage­gen ein Mitar­beit­er bei Arbeit­en in einem Behäl­ter das Bein, muss er zunächst aus dieser Lage befre­it wer­den. Dazu sind Ret­tungs­geräte und aus­ge­bildete Ret­ter notwendig, und diese Art der Ret­tung hat das Unternehmen zu bew­erk­stel­li­gen (DGUV Vorschrift 1 §24, siehe oben)! Aber immer noch glauben viele Unternehmer, dass Ret­ten Sache der Feuer­wehr ist. Die öffentliche Feuer­wehr ist aber nicht verpflichtet und meist auch nicht dazu in der Lage, betriebliche Ret­tungssi­t­u­a­tion abzudecken.

Technik und Organiation

Um Ret­tungs­geräte ein­set­zen zu kön­nen, müssen auch die erforder­lichen Anschlag­punk­te vorhan­den sein. Das ist nicht nur logisch, son­dern auch eine Forderung der Betrieb­ssicher­heits-Verord­nung §11 (2) „Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Beschäftigte und andere Per­so­n­en bei einem Unfall oder bei einem Not­fall unverzüglich gerettet und ärztlich ver­sorgt wer­den kön­nen. Dies schließt die Bere­it­stel­lung geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmit­teln und in diese sowie die Bere­it­stel­lung erforder­lich­er Befes­ti­gungsmöglichkeit­en für Ret­tung­sein­rich­tun­gen an und in den Arbeitsmit­teln ein.“ Auch diese wichtige Forderung ein­er rechtsverbindlichen Vorschrift bleibt lei­der in der Prax­is in vie­len Unternehmen unbeachtet!

Im gewerblichen Bere­ich kom­men vor allem fol­gende Ret­tungssi­t­u­a­tio­nen vor:
das Ret­ten ein­er Per­son, die nach einem Sturz im Auf­fangsys­tem hängt (Abb. 1).

Täglich arbeit­en ver­mut­lich über tausend Per­so­n­en in Deutsch­land mit PSA gegen Absturz (PSAgA). Auch wenn die PSA im All­ge­meinen nur als „Not­nagel“ betra­chtet wird, als Schutz gegen Absturz oder zum Ret­ten, ist sie in vie­len Fällen alter­na­tiv­los. Zwar fordert die Betrieb­ssicher­heits-Verord­nung im Anhang V Abschnitt 3.1.5 „Indi­vidu­elle Absturzsicherun­gen … sind nur im begrün­de­ten Einzelfall zuläs­sig“. Diese Forderung geht allerd­ings an der Real­ität weit vor­bei, wie die fol­gen­den Anwen­dun­gen der PSA gegen Absturz zeigen: Auf­stieg mit­tels Steigschutz (PSA!) auf Telekom­mu­nika­tion­s­mas­ten, Wind­kraftan­la­gen und Schorn­steine, Besteigen von Behäl­tern und engen Räu­men, Gerüst­bauar­beit­en, Arbeit­en in Hochre­gal­lagern (z.B. zur Störungs­be­sei­t­i­gung), Mon­tagear­beit­en an schw­er zugänglichen Ein­rich­tun­gen, Kran­re­vi­sion­sar­beit­en und nicht zulet­zt Arbeit­en auf Kessel­wa­gen oder Tankzügen.

Bei all diesen Sit­u­a­tio­nen muss damit gerech­net wer­den (Stich­wort: Gefährdung­beurteilung), dass eine Per­son in das Auf­fangsys­tem stürzt und dann gerettet wer­den muss. An dieser Stelle soll aber deut­lich darauf hingewiesen wer­den, dass nicht jed­er Sturz in den Auf­fang­gurt einen Not­fall darstellt. Es ist Zweck dieser PSA eine stürzende Per­son aufz­u­fan­gen. Bei bes­tim­mungs­gemäßer Benutzung ist sowohl das Auf­fan­gen des Sturzes (Fangstoß) als auch das anschließende freie Hän­gen nicht unbe­d­ingt mit Ver­let­zungs­ge­fahr ver­bun­den. Lei­der hat sich die bes­tim­mungs­gemäße Benutzung noch nicht in jeden Fall (oder bess­er nur in Aus­nah­men?) durchge­set­zt. Dazu gehört:

  • Die richtige Auswahl der PSA (Auf­fang­gurt, Dämpfer, Anschlagpunkt)
  • Das richtige Anpassen des Gurts
  • Die prak­tis­chen Übun­gen durch einen Aus­bilder, der die Anforderun­gen des DGUV-Grund­satzes 312–001 „Anforderun­gen an Aus­bildende und Aus­bil­dungsstät­ten zur Durch­führung von Unter­weisun­gen mit prak­tis­chen Übun­gen bei Benutzung von per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen gegen Absturz und Ret­tungsaus­rüs­tun­gen“ erfüllt
  • Die prak­tis­chen Übun­gen schließen Übun­gen zur Ent­las­tung beim freien Hän­gen ein.

Wer­den diese Anforderun­gen erfüllt, ist die Gefahr eines Hänge­trau­mas ger­ing — an dieser Stelle soll nicht näher auf die immer wieder über­trieben dargestellte Gefährdung durch Hänge­trau­ma einge­gan­gen wer­den! Zum The­ma gibt es eine sehr gute Infor­ma­tion­ss­chrift des Sachge­bi­ets Erste Hil­fe der DGUV (DGUV-Infor­ma­tion 204–011), in der klar fest­ge­hal­ten ist, dass ein Hänge­trau­ma nur zu erwarten ist, wenn die Per­son bewe­gungs­los (also bewusst­los) im Auf­fang­gurt hängt, was in der Prax­is kaum vorkommt.

Ausbildung stärken

Aber auch bei bes­tim­mungs­gemäßer Benutzung der PSAgA muss die Ret­tung durch den Unternehmer sichergestellt sein. Denn auch bei bester Aus­rüs­tung kann eine Per­son nicht ewig im Gurt hän­gen. Der Autor schätzt ein, dass abge­se­hen von den pro­fes­sionellen Teams, z.B. der Wind­kraft- oder Tele­mast­be­treiber oder in den Groß­be­trieben, keine 20% der Anwen­der von PSAgA eine Ret­tungsaus­rüs­tung vor Ort mit­führen und die Ret­tung trainiert haben! An diesem Zus­tand sollte sich unbe­d­ingt etwas ändern, indem die Aus­bil­dung der Mitar­bei­t­en­den gestärkt wird und ihnen keine Schauer­märchen zum Hänge­trau­ma erzählt wer­den, und diese so damit verun­sich­ern werden!

Während man für das Ret­ten ein­er im Auf­fangsys­tem hän­gen­den Per­son aus­re­ichend Zeit hat, muss das Ret­ten aus einem Behäl­ter oder engen Raum schnell erfol­gen. Täglich wer­den in Deutsch­land unzäh­lige Behäl­ter befahren und nahezu wöchentlich ereignen sich dabei schwere, oft tödliche Unfälle. Haup­tur­sachen sind Sauer­stoff­man­gel und/oder man­gel­nde Ret­tung. Bei Arbeit­en in Behäl­tern treten Gefahren auf, die durch die räum­liche Enge ver­stärkt wer­den, z.B. durch Gefahrstoffe oder Strom. Hinzu kom­men die erschw­erten Rettungsbedigungen.

Der Autor unter­schei­det zwei ver­schiedene Ret­tungssi­t­u­a­tio­nen. Zum einen die schlechte Atmo­sphäre durch eine akute Gefahrstof­f­ex­po­si­tion oder vor allem Sauer­stoff­man­gel und zum anderen eine Ver­let­zung oder plöt­zliche Erkrankung, die ein selb­st­ständi­ges Aussteigen nicht möglich machen. Im ersten Fall muss die Ret­tung in weni­gen Minuten erfol­gen. Im zweit­en hat man mehr Zeit zur Ver­fü­gung, muss aber die Per­son der Sit­u­a­tion angepasst transportieren.

Deshalb sollte die Ret­tungsaus­rüs­tung stets vor Ort bere­it­ge­hal­ten wer­den. Sin­nvoll ist auch das plan­mäßig Ein­fahren in einen Behäl­ter oder engen Raum (Abb. 4) ohne Ver­wen­dung ein­er Leiter.

Das hat nicht nur den Vorteil, dass das Ein­fahren für den Mitar­beit­er bequem und ohne Absturzge­fahr erfol­gt, son­dern beim Verzicht auf Leit­ern wird das unbefugte Ein­steigen von vorne­here­in ausgeschlossen

Weit­ere Beispiele für Ret­tungssi­t­u­a­tio­nen zeigen die Abbil­dun­gen 5 bis 7.

Zugangsbedingungen

Eine schnelle und scho­nende Ret­tung aus Behäl­tern usw. set­zt außer­dem aus­re­ichend große Zugangsöff­nun­gen voraus. Lei­der gibt es immer noch aktuelle Nor­men, die extrem kleine Mannlochdurchmess­er zulassen. Öff­nun­gen von 300 x 400 mm bzw. 320 x 420 mm machen die Ret­tung ein­er bewusst­losen Per­son nahezu unmöglich. Warum Nor­men Maße für Behäl­teröff­nung fes­tle­gen, ohne die späteren Zugangs­be­din­gun­gen zu ken­nen, entzieht sich dem Ver­ständ­nis des Autors. Wie groß eine Öff­nung sein muss, kann eigentlich nur der zukün­ftige Betreiber fes­tle­gen, denn nur er weiß, welche PSA die Per­so­n­en ver­wen­den müssen, wie das Behäl­terum­feld gestal­tet ist und welche Zugangsver­fahren er wählt. Der Begriff „Zugangsver­fahren“ kommt merk­würdi­ger­weise in kein­er Norm vor, obwohl doch ger­ade die Überwachung­sor­gan­i­sa­tio­nen ein Inter­esse daran haben müssten, dass ihre Mitar­beit­er sich­er in den zu prüfend­en Behäl­ter gelan­gen bzw. daraus gerettet wer­den kön­nen, denn für deren Ret­tung sind sie und nicht Betreiber ver­ant­wortlich, wie gle­ich noch aus­führlich erläutert wird. Dieses Prob­lem wird von den wenig­sten Betreibern der Behäl­ter im Vor­feld erkannt.

Beim Kauf eines Behäl­ters wird in der Regel auf Kosten und auf nor­mgerechte Aus­führung geachtet. Die zukün­fti­gen Betreiber erken­nen in dieser Phase nicht, dass sie zwar einen nor­mgerecht­en Behäl­ter erwer­ben, zukün­ftig aber Prob­leme haben, die erforder­lichen Befahrvorgänge sich­er aus­führen zu können.

Wer ist verantwortlich?

Abschließend muss noch klargestellt wer­den, wer für die Ret­tung ver­ant­wortlich ist. Im Vorschriften- und Regel­w­erk ste­ht „der Unternehmer“. Und damit ist immer der Unternehmer gemeint, dessen Mitar­beit­er tätig wer­den. Für die Ret­tung aus einem Behäl­ter ist also nicht der Betreiber zuständig, son­dern das Unternehmen, welch­es im Behäl­ter tätig wird. In großen Fir­men wird die Ret­tung meist das auf­traggebende Unternehmen selb­st real­isieren, in vie­len Fällen durch die eigene Werk­feuer­wehr. Aber die unzäh­li­gen Klein- und Mit­tel­be­triebe sind dazu oft nicht in der Lage. Wenn z.B. die zur Prü­fung befähigte Per­son ein­er zuge­lasse­nen Überwachungsstelle (TÜV, DEKRA, GTÜ) einen der zahlre­ichen Großwasser­raumkessel prüft, ist nicht etwa der Betreiber für deren Ret­tung zuständig, son­dern die Prüf­stelle muss diese Unternehmerpflicht wahrnehmen. Sie kann diese Verpflich­tung nur auf andere über­tra­gen, wenn das ein­deutig abges­timmt und auf dem Befahrerlaub­niss­chein doku­men­tiert ist. Der Betreiber ein­er Anlage muss lediglich sich­er­stellen, dass vom Behäl­ter und dessen Umge­bung keine Gefahr ausgeht.

In ver­schiede­nen Branchen, z.B. bei den Tankreinigern, ist das gängige Prax­is. Das Tankreini­gung­sun­ternehmen bringt, wenn nicht anders vere­in­bart, die erforder­liche Aus­rüs­tung mit. Wie sollte auch der pri­vate Betreiber eines Heizöl­tanks die Ret­tung sicherstellen???

Das gle­iche trifft für die Ret­tung aus der Höhe zu. Steigt z.B. Labor­per­son­al eines Umwelt­labors mit­tels Steigschutz auf einen Abgass­chlot, um dort Proben zu nehmen, ist nicht etwas der Betreiber des Schorn­steins für die Ret­tung ver­ant­wortlich, son­dern der Chef des Umwelt­labors. Dieser muss sich ja auch um die Aus­bil­dung sein­er Mitar­beit­er zur sicheren Benutzung der PSA gegen Absturz küm­mern. Der Betreiber der Steigschutzein­rich­tung muss allerd­ings dafür sor­gen, dass ein zweites mit­laufend­es Auf­fang­gerät für den Ret­ter vorhan­den ist, was lei­der auch nicht immer der Fall ist …

Für das Ret­ten aus Höhen sind keines­falls Höhen­ret­ter nach SRHT (Spezielle Ret­tung aus Höhen und Tiefen) erforder­lich, die von den Feuer­wehrschulen in einem 2‑Wochenkurs aus­ge­bildet wer­den. Die Ret­tung nach der DGUV-Regel 112–199 „Ret­ten aus Höhen und Tiefen“ ist wesentlich ein­fach­er, weil hier Geräte zum Ein­satz kom­men, die bei entsprechen­der Aus­bil­dung leichter zu hand­haben sind und deut­lich weniger Fehlerquellen beinhalten.

Die Ret­tung im Unternehmen muss nicht, wie die Höhen­ret­tung der Feuer­wehren, alle möglichen Sit­u­a­tio­nen absich­ern, son­dern sie kann mit den jew­eils am besten für den jew­eili­gen Ret­tungs­fall geeigneten Geräten durchge­führt wer­den. Welchen Umfang diese Aus­bil­dung umfasst, ist im DGUV-Grund­satz 312–001 festgehalten.

Fazit

Das Ret­ten, also das Befreien von Per­so­n­en aus ein­er Not­lage, ist rechtliche Verpflich­tung des Unternehmers. Wer seine Mitar­beit­er in Höhen oder Tiefen arbeit­en lässt, muss eine schnelle und scho­nende Ret­tung sich­er­stellen. Dazu gehört die erforder­liche Ret­tungsaus­rüs­tung und geübtes Personal.

Im Feuer­wehr­di­enst und im all­ge­meinen Sprachge­brauch ver­ste­ht man unter Ret­ten das Befreien von Lebe­we­sen aus Not­la­gen und unter Bergen das Sich­ern von Sach­w­erten. Dass anstelle von Ret­ten immer wieder der Begriff Bergen ver­wen­det wird, führt häu­fig zu Ver­wirrun­gen. Dazu empfehle ich einen Beitrag unter www.feuerwehrleben.de „Ret­ten oder Bergen“.

Zum Befahren von Behäl­tern kann man sich aus­führlich im Lern­por­tal „Sicheres Befahren“ der BG RCI informieren.

Train­ingsmöglichkeit­en zur Ver­wen­dung der PSA gegen Absturz bzw. PSA zum Ret­ten bieten neben ver­schiede­nen Beruf­sgenossen­schaften auch die Her­steller der PSA an.


Autor: Dipl. Ing. Rain­er Schubert

ehem. Tech­nis­ch­er Auf­sichts­beamter der BG RCI und langjähriger Leit­er des Sachge­bi­etes „Behäl­ter und enge Räume“. Jet­zt im Ruh­e­s­tand, aber noch als Aus­bilder für PSA gegen Absturz und Ret­ten aus Höhen und Tiefen tätig
www.sicheres-befahren-schubert.de

Foto: Schubert

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