Steigleitern, die als Zugang zu Dächern genutzt werden, gehören zu den baulichen Einrichtungen. Sie unterliegen damit den Bauordnungen der Länder. Sofern Steigleitern von Beschäftigten genutzt werden, wird das Bauordnungsrecht durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ergänzt. Dabei sind insbesondere folgende ASR zu nennen:
- ASR 1.8 „Verkehrswege“ (Informationen zu Steigeisengängen und Steigleitern) sowie
- ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Informationen zum Einsatz von Steigleitern als zweiter Fluchtweg).
Die Anforderungen an Steigleitern haben sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Waren früher beispielsweise Rundstäbe als Trittstufen ausreichend, müssen diese heute rutschfest sein. Eine gute Hilfestellung für die Einrichtung, das Betreiben und die Wartung von Steigleitern enthält die DGUV-Information 208–032 „Auswahl und Benutzung von Steigleitern“.
Vor der Benutzung von Steigleitern muss
- eine Sichtprüfung durch den Benutzer sowie
- eine wiederkehrende Prüfung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Wiederkehrende Prüfungen
Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfungen richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Dabei müssen die Herstellerhinweise berücksichtigt werden.
Doch was bedeutet dies in der Praxis? Wie kann eine Gefährdungsbeurteilung Einfluss auf ein Prüfintervall von Steigleitern haben, und mit welchem Ergebnis? Wer sich auf die Suche nach einer Gefährdungsbeurteilung macht, und zum Beispiel bei Unfallversicherungsträgern anfragt, erhält i. d. R. eine CD geschickt, aus deren Inhalt sich aber nicht ableiten lässt, wie eine Gefährdungsbeurteilung für Steigleitern überhaupt durchzuführen ist bzw. wie Prüffristen ermittelt werden. Der Autor wurde genau mit dieser Frage konfrontiert und durch ein Unternehmen der Turbinenbausparte beauftragt, eine Gefährdungsbeurteilung für Steigleitern für die verschiedenen Standorte zu entwickeln. Wie diese vierseitige Gefährdungsbeurteilung für Steigleitern aussieht, ist unter www.sifa-sibe.de abrufbar. Das Dokument umfasst fünf Abschnitte:
- Abschnitt 1: Erfassung von allgemeinen Informationen über die zu prüfende Steigleiter
- Abschnitt 2: Überblick über die rechtlichen Anforderungen an Steigleitern (Einführung eines Farbcodes analog zu einer Gefährdungsbeurteilung mit Risikobewertung); Unterscheidung zwischen Anforderungen, die zu einem unmittelbaren Ausschluss (d. h. Sperrung) der Leiter führen und Anforderungen, die eine Nachbesserung der Steigleiter erforderlich machen.
- Abschnitt 3: Kriterien für ein mögliches Prüfintervall
- Abschnitt 4: Unterschriften
- Abschnitt 5: Prüfprotokoll für die in Abschnitt 3 festgelegte Intervallprüfung
Da bei der Benutzung von Steigleitern Gefährdungen durch Absturz bestehen, müssen Steigleitern mit Schutzeinrichtungen versehen sein. Diese sollen Abrutschen oder Abstürzen verhindern bzw. deren Auswirkungen reduzieren. Näheres zum Thema in der DGUV-Information 208–032 (lesen Sie zum Thema „Rettung von Personen“ auch den Beitrag auf den Seiten 26 — 29 in dieser Ausgabe).
Autor: Marco Farnung
Geschäftsführer
sifar GmbH
E‑Mail: info@sifar.de
Die Gefährdungsbeurteilung ist umfassend (vier Seiten) und anpassbar. Download nach Registrierung unter