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Wirksamkeitsüberprüfung als Grundpflicht des Arbeitgebers

Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Wirksamkeitsüberprüfung als zentrale Grundpflicht des Arbeitgebers

Lukas Pesch
Obgle­ich das Arbeitss­chutzge­setz (§ 3 (1) Arb­SchG) die Über­prü­fung von Maß­nah­men auf ihre Wirk­samkeit als eine der zen­tralen Grundpflicht­en des Arbeits­ge­bers benen­nt, zeigte sich in der GDA-Dacheval­u­a­tion 2019 noch ein­mal eine Reduzierung um drei Prozent­punk­te zur ersten Erhe­bung von 2014. Nur etwa 13 Prozent aller Betriebe
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