In Sicherheitsingenieur 3/2019 und 4/2019 ging es um die Rechtslage bei nicht CE-gekennzeichneten Maschinen aus Sicht des Betreibers. In diesem Beitrag wird begründet, dass aus Sicht der Aufsichtsbehörde – personenbezogen – die „Angriffsrichtung“ begrenzt ist: die Aufsichtsbehörde kann bei fehlender CE-Kennzeichnung nur gegen Hersteller vorgehen.
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