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Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2021 – 10 Sa 76/20
Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher Sanitärbereiche

Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher Sanitärbereiche
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben reduzierte ein LAG eine Vertragsstrafe, damit ein nicht rechtzeitig sanierter Bereich sonst eine der „weltweit teuersten betrieblichen Sanitäranlagen“ geworden wäre. Foto: © snowing12 – stock.adobe.com
Matthias Klagge
In einem Tar­ifver­trag kann eine Ver­tragsstrafe vere­in­bart wer­den, die für den Fall ein­er nicht ord­nungs­gemäßen Erfül­lung ein­er tar­ifver­traglichen Auf­gabe eine Verpflich­tung zur Lohn­er­höhung der Arbeit­nehmer vor­sieht. Dies stellte das LAG Baden-Würt­tem­berg in seinem Urteil vom 15.10.2021 – 10 Sa 76/20 her­aus und wider­sprach damit der Vorin­stanz. Allerd­ings nahm das
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