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Maßnahmen gegen Brände

Neue ASR A2.2
Maßnahmen gegen Brände

Maßnahmen gegen Brände
Anfang Mai 2018 trat die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ in Kraft. Foto: © wisawa222 – stock.adobe.com
Die Anfang Mai 2018 neu erschienene ASR A2.2 konkretisiert die Anforderun­gen an den tech­nis­chen und organ­isatorischen Brand­schutz in Arbeitsstät­ten – und definiert damit den neuen Stand der Tech­nik für das Ein­richt­en und Betreiben von Arbeitsstät­ten. Bish­erige tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men sind auf deren Wirk­samkeit nach dem neuen Stand der Tech­nik zu überprüfen.

Die bish­eri­gen Maß­nah­men kön­nen mit­tels ein­er fachkundi­gen Gefährdungs­beurteilung nach dem Arbeitss­chutzge­setz mit der neuen ASR2.2 abgeglichen wer­den. Der Arbeit­ge­ber kann dabei auch die bish­er nach der Aus­gabe Novem­ber 2012 der ASR A2.2 getrof­fe­nen Maß­nah­men beibehal­ten, was fest­stel­lend zu doku­men­tieren ist.

Mit Bekan­nt­machung vom 2. Mai 2018 fasste das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales die Tech­nis­che Regel für Arbeitsstät­ten ASR A2.2 „Maß­nah­men gegen Brände“ neu. Veröf­fentlicht wurde die reformierte Arbeitsstät­ten­regel in der Aus­gabe Mai 2018 im Gemein­samen Min­is­te­ri­al­blatt 2018, Seite 446. Sie erset­zt die frühere Aus­gabe Novem­ber 2012 und ist umfan­gre­ich­er, um Prak­tik­ern ein­er­seits mehr Spiel­raum und ander­er­seits die gebotene Anwen­der­sicher­heit für tech­nisch und organ­isatorisch angemessene Maß­nah­men zu geben.

Wesentliche Neuerungen der ASR2.2 Mai 2018

Die Grun­dausstat­tung mit Feuer­löschein­rich­tun­gen für alle Arbeitsstät­ten erfol­gt nun klarstel­lend im Regelfall mit der Bere­it­stel­lung von Feuer­lösch­ern nach DIN EN 3–7:2007–10 „Trag­bare Feuer­lösch­er – Teil 7: Eigen­schaften, Leis­tungsan­forderun­gen und Prü­fun­gen“. Anhang 1 enthält ein all­ge­meines Lösungss­chema zur Fes­tle­gung der Ausstat­tung der Arbeitsstätte; Aus­führungs­beispiele für die Grun­dausstat­tung sind im Anhang 2 beschrieben und neuerd­ings für die Abwe­ichung von der Grun­dausstat­tung im Anhang 3 (Beispiel 3.1 bei nor­maler Brandge­fährdung) dargestellt.

Unverän­dert gilt der bish­erige Grund­satz, dass für die Grun­dausstat­tung aller Arbeitsstät­ten im Regelfall nur Feuer­lösch­er angerech­net wer­den, die als Löschleis­tungsver­mö­gen jew­eils über min­destens sechs Löschmit­telein­heit­en (LE) ver­fü­gen. Neu ist die Möglichkeit bei nor­maler Brandge­fährdung in Aus­nah­me­fällen Feuer­lösch­er anrech­nen zu lassen, die jew­eils nur über min­destens zwei LE ver­fü­gen, wenn

  • sich hier­durch eine Vere­in­fachung in der Bedi­enung ergibt, zum Beispiel durch min­destens 25 Prozent Gewicht­serspar­nis je Feuerlöscher,
  • die Zugriff­szeit, zum Beispiel durch Hal­bierung der max­i­malen Ent­fer­nung zum näch­st­gele­ge­nen Feuer­lösch­er nach Punkt 5.3, reduziert wird und
  • die Anzahl der Brand­schutzhelfer nach Punkt 7.3 ver­dop­pelt wird.

Das Aus­führungs­beispiel ein­er Kindertagesstätte (Kita) mit 538 m² verdeut­licht das Voranste­hende (Beispiel 2.2 des Anhangs 2 der ASR A2.2). Im Ergeb­nis wer­den dort ins­ge­samt sechs Wasser­lösch­er mit drei Litern Wass­er für die Brand­klasse A und einem Löschver­mö­gen von 13A je Gerät (vier LE nach Tabelle 2) vorge­se­hen und in den vorhan­de­nen Kita-Grup­pen, im Büro und in der Aufwärmküche posi­tion­iert. Alle Beschäftigten sind als Brand­schutzhelfer aus­ge­bildet. Durch die Auswahl und Posi­tion­ierung der genan­nten Feuer­lösch­er sind die Kri­te­rien Gewicht­serspar­nis und Reduzierung der Ent­fer­nung zum näch­st­gele­ge­nen Feuer­lösch­er erfüllt.

Ein weit­eres Beispiel für einen Abwe­ichungs­fall bei nor­maler Brandge­fährdung ist eine Ver­wal­tung mit ein­er eingeschos­si­gen Grund­fläche mit 600 m² und dem Vorhan­den­sein eines weit­er­be­triebe­nen Wand­hy­dran­ten (Anhang 2, Beispiel 3.1). Hier ist zu beacht­en, dass die frühere Wand­hy­dran­ten-Anrech­nungsregelung bei der Feuer­lösch­er-Grun­dausstat­tung (Punkt 5.2.2 der früheren ASR A2.2, Aus­gabe Novem­ber 2012) in der neuen ASR A2.2 wegge­fall­en ist. In diesem Beispiel wird indes weit­er an der grund­sät­zlichen Anrechen­barkeit von bis zu 27 LE für einen Wand­hy­dran­ten fest­ge­hal­ten. Im Ergeb­nis wer­den auf Basis der Gefährdungs­beurteilung für den Wand­hy­dran­ten allerd­ings nur acht LE angerech­net. Für die übrige Grun­dausstat­tung sind Pul­ver­feuer­lösch­er mit jew­eils sechs LE vorgesehen.

Das für die Ermit­tlung zusät­zlich­er Brand­schutz­maß­nah­men wichtige Kri­teri­um der „erhöht­en Brandge­fährdung“ ist begrif­flich umfassender bes­timmt wor­den. Nach Punkt 3.3 der ASR A2.2 liegt eine erhöhte Brandge­fährdung vor, wenn

  • entzünd­bare beziehungsweise oxi­dierende Stoffe oder Gemis­che vorhan­den sind,
  • die örtlichen und betrieblichen Ver­hält­nisse für eine Bran­dentste­hung gün­stig sind,
  • in der Anfangsphase eines Bran­des mit ein­er schnellen Bran­daus­bre­itung oder großen Rauch­freiset­zung zu rech­nen ist,
  • Arbeit­en mit ein­er Brandge­fährdung durchge­führt wer­den (zum Beispiel Schweißen, Brennschnei­den, Trennschleifen, Löten) oder Ver­fahren angewen­det wer­den, bei denen eine Brandge­fährdung beste­ht (zum Beispiel Farb­spritzen, Flam­mar­beit­en) oder
  • erhöhte Gefährdun­gen vor­liegen, zum Beispiel durch selb­ster­hitzungs­fähige Stoffe oder Gemis­che, Stoffe der Brand­klassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzünd­bare Flüs­sigkeit­en oder entzünd­bare Gase.

Zu beacht­en ist, dass die erhöhte Brandge­fährdung im Sinne dieser ASR die erhöhte und hohe Brandge­fährdung nach der Tech­nis­chen Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 „Brand­schutz­maß­nah­men“ einschießt.

In diesem Kon­text ist die beispiel­hafte Aufzäh­lung von Bere­ichen und Tätigkeit­en in Arbeitsstät­ten mit erhöhter Brandge­fährdung um die tech­nis­chen und natur­wis­senschaftlichen Bere­iche in Bil­dungs- und Forschung­sein­rich­tun­gen und Werk­stät­ten mit Behin­derun­gen ergänzt wor­den (Tabelle 4, Zif­fer 2. Dien­stleis­tun­gen zu Punkt 6.1 der ASR A2.2).

Um eine schnelle und wirk­same Bekämp­fung von Entste­hungs­brän­den bei Arbeits­bere­ichen oder Arbeit­en mit erhöhter Brandge­fährdung sicherzustellen, wur­den die zusät­zlichen Maß­nah­men bei erhöhter Brandge­fährdung konkretisiert. Für Feuer­löschein­rich­tun­gen ist nach Punkt 6.2 (2) der ASR A2.2 ins­beson­dere sicherzustellen, dass:

  • das Löschmit­tel der Brand­klasse angepasst ist,
  • die Löschmit­tel­menge aus­re­ichend ist, um einen Entste­hungs­brand dieser Gefährdung abzudeck­en und
  • die gle­ich­mäßig verteil­ten Feuer­löschein­rich­tun­gen so posi­tion­iert sind, dass sie im Falle eines Bran­daus­bruchs in Bere­ichen mit erhöhter Brandge­fährdung noch ohne Gefährdung von Beschäftigten schnell (in der Regel nicht größer als 5 m, max­i­mal 10 m tat­säch­liche Laufweglänge) erre­icht wer­den kann.

Neben der Aus­rüs­tung mit Brand­meldeein­rich­tun­gen zur frühzeit­i­gen Erken­nung von Entste­hungs­brän­den kön­nen orts­feste Brand­bekämp­fungsan­la­gen (zum Beispiel Sprin­kler­an­la­gen, Sprüh­wasser­löschan­la­gen, Fein­sprüh­löschan­la­gen, Schaum‑, Pul­ver- oder Gaslöschan­la­gen) zusät­zliche, also über die Grun­dausstat­tung hin­aus gehende Maß­nah­men des Brand­schutzes sein. Punkt 6.2 der neuen ASR2.2 konkretisiert dies nun. Orts­feste Brand­bekämp­fungsan­la­gen sind vor­rangig zum Beispiel dann erforder­lich, wenn

  • eine Brand­bekämp­fung mit Feuer­löschein­rich­tun­gen wegen der Eigenge­fährdung nicht möglich ist oder
  • die Bere­iche nicht zugänglich sind.

Präzis­er gefasst ist die Organ­i­sa­tion des betrieblichen Brand­schutzes (Punkt 7 der ASR A2.2):

  • Fes­tle­gung der notwendi­gen Maß­nah­men ein­schließlich Ver­hal­tensregeln im Brand­fall durch den Arbeit­ge­ber und deren Doku­men­ta­tion, etwa durch Aushang ein­er Brand­schut­zord­nung (DIN 14096:2014–05 „Brand­schut­zord­nung – Regeln für das Erstellen und das Aushän­gen) oder „Regeln für das Ver­hal­ten im Brand­fall“ als grafis­ch­er Teil des Flucht- und Ret­tungs­plans nach ASR A1.3 „Sicher­heits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.
  • Zweck­mäßige Benen­nung eines Brand­schutzbeauf­tragten, wenn eine erhöhte Brandge­fährdung fest­gestellt wurde.

Der Brand­schutzbeauf­tragte ist damit erst­ma­lig in ein­er staatlichen Arbeitss­chutzregel fest­geschrieben (Punk­te 3.10 und 7.4 der ASR A2.2). Brand­schutzbeauf­tragte sind Per­so­n­en, die vom Arbeit­ge­ber bestellt wer­den und ihn zu The­men des betrieblichen Brand­schutzes berat­en und unter­stützen. Ihre Benen­nung kann bei Arbeitsstät­ten mit erhöhter Brandge­fährdung zweck­mäßig sein.

Zu bedenken ist, dass die Anforderung der Bestel­lung eines Brand­schutzbeauf­tragten sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben kann. Das ist beispiel­sweise durch lan­des­bau­rechtliche Son­der­bau­vorschriften wie etwa in der Richtlin­ie über den baulichen Brand­schutz im Indus­triebau geregelt.

Weit­er emp­fiehlt Punkt 7.3 der neuen ASR A2.2, dass Brand­schutzhelfer prak­tis­che Löschübun­gen in Abstän­den von drei bis fünf Jahren wieder­holen. Dies entspricht der bish­er gängi­gen Empfehlung der geset­zlichen Unfal­lver­sicherungsträger (Beruf­sgenossen­schaften, Unfallkassen).

Zu den abweichenden/ergänzenden Anforderun­gen für Baustellen der neuen ASR2.2 (Punkt 8 (2) und (3)) gehört, dass für jedes der einge­set­zten Arbeitsmit­tel jet­zt eine erhöhte Brandge­fährdung gegeben sein muss. Bish­er war bere­its ein geeigneter Feuer­lösch­er mit min­destens sechs LE vorgeschrieben; nun ist er in unmit­tel­bar­er Nähe der einge­set­zten Arbeitsmit­tels breitzuhalten.

Die Bekan­nt­gabe der neuen ASR A2.2 ist also Anlass, die beste­hen­den fest­gelegten Maß­nah­men gegen Brände auf Anpas­sungs­be­darf durch eine fachkundi­ge Gefährdungs­beurteilung des Arbeit­ge­bers zu über­prüfen. Hierzu kann dieser interne wie auch externe Fach­leute wie zum Beispiel Brand­schutzbeauf­tragte, Brand­schutz-Fach­ber­ater oder Fachkräfte für Arbeitssicher­heit zu Rate ziehen.


Autor: Carsten Wege

Geschäfts­führer

Bun­desver­band Brand­schutz Fach­be­triebe e.V.

info@bvbf.de

Foto: bvbf

„Mit der neuen ASR2.2 ist der Brand­schutzbeauf­tragte erst­ma­lig in ein­er staatlichen Arbeitss­chutzregel festgeschrieben.“

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