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Die Gefährdungsbeurteilung in der industriellen Praxis

Recht und Pragmatismus Teil 1
Die Gefährdungsbeurteilung in der industriellen Praxis

Die Gefährdungsbeurteilung in der industriellen Praxis
Gefährdungsbeurteilungen tendieren im Laufe der Zeit dazu, immer umfangreicher und digitaler zu werden. Foto: © photokozyr – stock.adobe.com
Basierend auf dem Arbeitss­chutzge­setz von 1996 kann nach fast 25 Jahren die Gefährdungs­beurteilung (GBU) als etablierte Präven­tion­s­maß­nahme im Arbeitss­chutz ange­se­hen wer­den. Gefährdungs­beurteilun­gen wer­den aber nicht flächen­deck­end umge­set­zt, dies hat seine Gründe.

Nach anfänglichen Unsicher­heit­en in Form und Aus­führung von GBUen haben sich heute stan­dar­d­isierte Doku­men­ta­tionsver­fahren durchge­set­zt. Basis bildet der § 5 Arb­SchG mit seinen konzep­tionellen Hand­lungss­chrit­ten. Den­noch wird rechtlich keine beson­dere Form der GBU vorgeschrieben. Diese Frei­heits­grade haben zu unüberse­hbaren Vari­anten und Darstel­lungs­for­men bei GBUen geführt. Den­noch wird die GBU nach ein­er Erhe­bung des BMAS (Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales) in 2017 nur in 54 Prozent der Betriebe durchge­führt [1], während die Unter­weisun­gen bei 80 Prozent liegen.

Die meis­ten GBUen in Indus­trie und Handw­erk sind EDV-basierte Sys­teme, oft in tabel­lar­isch­er Form zum Beispiel in Excel mit zusät­zlichen Ver­linkun­gen und Anhän­gen. Es zeigt sich, dass mit dem Anspruch der Rechtssicher­heit die Kom­plex­ität von GBUen mit der Zeit wächst. Die hin­ter­legten Doku­mente nehmen zu, die ver­link­ten Schnittstellen wach­sen an, die Pflege des Sys­tems dro­ht zur „Fulltime“-Aufgabe zu werden.

Auch haben sich die Rechts­grund­la­gen zu GBUen im Laufe der Jahre vervielfacht [2]. Diese vorschriften-ori­en­tierten GBUen haben naturgemäß eigene Zielset­zun­gen in der Betra­ch­tung von Risiken und Gefährdun­gen. Beispiel­haft ist hier § 10 Mut­ter­schutzge­setz, § 3 Arbeitsstät­ten­verord­nung, § 3 Betrieb­ssicher­heitsverord­nung oder die GBU zum Explo­sion­ss­chutz nach § 6 Gefahrstof­fverord­nung genan­nt (die genauen Recht­squellen wer­den nicht extra aufge­führt). Neu ins Bewusst­sein rückt auch die GBU zum Brand­schutz, die let­ztlich durch die neue Arbeitsstät­ten­richtlin­ie ASR A2.2 „Maß­nah­men gegen Brände“ verpflich­t­end wird.

Je nach Art und Betrieb­s­größe wird eine GBU in ihrer Kom­plex­ität (z. B. Umfang, Detail­liertheit, Struk­tur) unter­schiedlich aus­fall­en [2]. Dabei haben sich in den ver­gan­genen Jahren und Jahrzehn­ten viele Ver­lage und Autoren mit dem The­ma GBU beschäftigt. Beispiel­haft sind hier die GDA-Leitlin­ie Gefährdungs­beurteilung und Doku­men­ta­tion (Gemein­same Deutsche Arbeitss­chutzs­trate­gie) der BAuA [3], die unter­schiedlichen Beruf­sgenossen­schaften wie zum Beispiel die BGHM-Infor­ma­tion 102 [4], die BGRCI Infor­ma­tion A017 [5], GBU Prax­ishil­fe und Leit­faden für die GBU [6], zu nennen.

Gefährdungsbeurteilungen in Großbetrieben

In indus­triellen Groß­be­trieben war die Anwen­dung der GBU auch schon vor dem Arbeitss­chutzge­setz dur­chaus üblich [2]. Primär wur­den unternehmensspez­i­fis­che Vari­anten der GBU auf Grund vorhan­den­er Gefährdungspo­ten­tiale beispiel­sweise in der chemis­chen Indus­trie oder in kern­tech­nis­chen Anla­gen angewen­det. Auch die Hand­lungss­chritte der GBU, wie sie die §§ 5 und 6 Arb­SchG aufzeigen, wur­den schon in soge­nan­nten Fehler-Möglichkeits- und Ein­flus­sanaly­sen (FMEA), Arbeits­bere­ich­s­analy­sen für den Umgang mit Gefahrstof­fen oder auch Risikobe­w­er­tun­gen im Kraftwerks­bere­ich umgesetzt.

Der Anspruch an eine GBU ist entwed­er objek­to­ri­en­tiert oder arbeitsablauf(prozess)orientiert. Abbil­dung 1 zeigt die Zusam­men­hänge mit entsprechen­den Variationsmöglichkeiten.

Welche Ker­nele­mente soll­ten in ein­er indus­triellen GBU enthal­ten sein, um einen rechtssicheren Anspruch zu erfüllen? Empfehlenswert sind die Elemente:

  1. Dat­en, Anlass (Audit, Erst­beurteilung etc.)
  2. Fes­tle­gung des GBU-Bere­ich­es /Arbeitsstätte
  3. Struk­turierung nach Gefährdungsartenkat­a­log (Objek­to­ri­en­tierung und Prozessorientierung)
  4. Bezug zu Rechtsvorschriften, Tech­nis­chen Regeln, Schutzziel
  5. Fünf Hand­lungss­chritte (Erfassung/Ermittlung, Beurteilung, Schutz­maß­nahme­nen­twick­lung, Umset­zung, Wirksamkeitskontrolle)
  6. Erste Risikobe­w­er­tung nach der Beurteilung min­destens mit Auswirkung (Bedeu­tung) und Auftrittswahrscheinlichkeit
  7. Zweite Risikobe­w­er­tung (Wirk­samkeit­skon­trolle) nach der Umset­zung der Schutzmaßnahmen
  8. Fes­tle­gung der Ver­ant­wortlichkeit, Umset­zung­ster­min, Zeit­fen­ster entsprechend demRisikograd
  9. Ver­weise auf andere Doku­mente (sogen. Mit­gel­tende Unter­la­gen), Schnittstellen etc.
  10. Aktueller Revi­sion­s­stand, Ver­ant­wortlich­er, Datum

Die obige Aufzäh­lung muss näher erläutert werden:

  • Der Anlass ein­er GBU kön­nen eine Erst­beurteilung, ein Umzug, Audits, Behör­den­bege­hun­gen, aber auch Unfälle sein. Beson­dere Anlässe sind „wesentliche Änderun­gen“ oder sicher­heit­stech­nis­che „Ver­ket­tung“ von Maschi­nen und Anla­gen mit Ein­griff in das Sicher­heit­skonzept der Anlagen.
  • Die Fes­tle­gung des Unter­suchungs­ge­gen­standes, der Arbeitsstoffe, der Tätigkeit (Prozess), Arbeitsmit­tel und Gefahrstof­fein­satz ist oblig­a­torisch. Wün­schenswert ist hier in ein­er GBU die „Charak­ter­isierung“ der Arbeitsstätte und Umfeldbe­din­gun­gen auf einem Extradoku­ment [7].
  • Wie erfasst man alle Gefährdun­gen? Ori­en­tierung bieten hier die Gefährdungskat­a­loge der einzel­nen Unfal­lver­sicherungsträger, die oben schon genan­nt wur­den. Nur mit dieser sys­tem­a­tis­chen Abar­beitung ist eine Erfas­sung aller Gefährdun­gen annäh­ernd möglich. Auch hier ist die Objek­to­ri­en­tierung oder Prozes­sori­en­tierung der GBU „ein­stell­bar“.
  • Wün­schenswert ist der Bezug zu Rechtsvorschriften oder tech­nis­chen Regeln, ins­beson­dere wenn Gren­zw­erte oder Soll­w­erte einzuhal­ten sind. Auch hil­ft es bei der inner­be­trieblichen (Kosten-)Diskussion. In der Regel sind Schutz­maß­nah­men oft selb­sterk­lärend in ihrer Notwendigkeit und müssen nicht mit einem Rechtsver­weis hin­ter­legt werden.
  • Die Hand­lungss­chritte zie­len auf die Besei­t­i­gung der Gefährdung und funk­tion­ieren in der Regel nach dem soge­nan­nten STOP(V)-Prinzip (Sub­sti­tu­tion, Tech­nik, Organ­i­sa­tion, Per­sön­lich­er Schutz, Ver­hal­tensän­derung). Die Struk­turierung erfol­gt prak­tisch wie eine FMEA. Die Unfal­lver­sicherungsträger haben daraus einen Hand­lungszyk­lus in sieben Schrit­ten abgeleit­et [8].
  • Die 1. Risikobe­w­er­tung quan­tifiziert das Gefährdungspo­ten­tial der Aus­gangssi­t­u­a­tion. Viele Ver­fahren sind bekan­nt. Beispiel­sweise das Ver­fahren nach Nohl [9] oder die Anwen­dung von Risiko­pri­or­ität­szahlen [10]. In der Regel bildet die Ker­naus­sage des Risikos immer die Auftrittswahrschein­lichkeit (A) mit der Schaden­sauswirkung (S) (also RPZ = A x S). Kom­plexere RPZ-Zahlen mit mehr Fak­toren sind möglich [11].
  • Die 2. Risikobe­w­er­tung bein­hal­tet im Prinzip die Wirk­samkeit­skon­trolle. Sie wird nach Umset­zung der Schutz­maß­nah­men durchge­führt. Es stellt sich dabei die Frage nach dem akzept­ablen Restrisiko, welch­es zu quan­tifizieren ist.
  • Hin­ter jed­er Maß­nahme ste­ht eine ver­ant­wortliche Per­son, die namentlich genan­nt wer­den sollte. Damit kor­re­spondiert auch der Umset­zung­ster­min in Abhängigkeit von der 1. Risikoein­schätzung (hohes Risiko/Gefährdung → kurz­er Umsetzungstermin).
  • In größeren Betrieben ver­fügt die GBU über eine erhe­bliche Anzahl von Anla­gen oder Dat­en auf soge­nan­nten „share points“ und hin­ter­legter „Sekundär­doku­men­ta­tion“. Das sind unter anderem 
    • Prü­fungsnach­weise
    • Gefahrstof­fkataster (Gefahrstof­fan­weisun­gen)
    • G‑Vor­sorge-Kataster
    • Leit­merk­mal­meth­o­d­en (Ergonomie)
    • Risikobe­w­er­tungstool (z.B. Nohl-Matrix)
    • Explo­sion­ss­chutz­doku­mente und GBU-Ex-Schutz
    • Betrieb­san­weisun­gen / Arbeitsanweisungen
    • Tätigkeit­en mit CMR-Stof­fen (z. B. Arbeitsbereichsanalysen)
    • Lärmkataster / EMF-Kataster / Lichtkataster
    • GBU-Mut­ter­schutz
    • KPB (Kurzver­fahren psy­chis­che Belastungen)
    • Bestel­lun­gen befähigter Personen
    • Pflichtüber­tra­gun­gen
    • Gefahrstoff-Freiga­bedoku­men­ta­tion
    • Fremd­fir­men- / Dienstleister-Einweisungen
    • Feuer­erlaub­niss­chein /Arbeitsfreigaben
    • Unter­weisungs-Doku­men­ta­tion und Mitarbeiterentwicklungsschulungen,
    • etc.

Entwicklungen der Gefährdungsbeurteilung

Wenn im voraus­ge­gan­genen Kapi­tel auch von Risikoein­schätzung gesprochen wird, muss klargestellt wer­den, dass eine klas­sis­che GBU keine Risikobe­w­er­tung für das Inverkehrbrin­gen (bzw. auf dem Markt Bere­it­stellen) von Maschi­nen nach dem Pro­duk­tion­ssicher­heits­ge­setz bzw. der 9. Verord­nung zum ProdSG (Maschi­nen­verord­nung) darstellt.

Die GBU nimmt mit der Zeit an Kom­plex­ität zu. Ver­linkun­gen, Anhänge und die (hof­fentlich) kon­tinuier­liche Fortschrei­bung der Maß­nah­men (oft nur über Sortierkom­man­dos iden­ti­fizier­bar) blähen die GBU auf.

Die interne Hin­ter­legung der Felder und Verknüp­fun­gen zum Beispiel im Excel-For­mat kann in der Prax­is nur noch von Spezial­is­ten beherrscht wer­den, eben­so die Ablage der Doku­mente auf soge­nan­nten „share points“.

Die GBU bein­hal­tet oft nicht die Charak­ter­isierung der beschriebe­nen Gefährdungsan­lage nach Arbeits- und Umge­bung­se­in­flüssen etc., bezo­gen auf die Grundge­fährdung und Arbeitss­chwere eines Arbeits­bere­ich­es oder Arbeitsmit­tels → viele GBUs begin­nen direkt mit dem Maßnahmenblatt.

Die GBU basiert oft auf Grund­be­tra­ch­tun­gen aus der Risiko­analyse für das auf dem Markt Bere­it­stellen von Pro­duk­ten (Erlan­gung der CE-Kon­for­mität nach MRL). Wichtiger ist aber die Berück­sich­ti­gung der „betrieb­sspez­i­fis­chen“ Gefährdungen.

Und das Wichtigste?

Je kom­plex­er eine GBU, desto geringer ist die Bere­itschaft der Führungskräfte, die GBU zu erstellen oder sich mit ihr zu beschäfti­gen. Das gilt ins­beson­dere dann, wenn EDV-Plat­tfor­men beziehungsweise Soft­ware-Sys­teme gewählt wer­den, die eine kom­plexe Struk­tur haben und nicht intu­itiv bedi­ent wer­den können.

Praxisanspruch an eine Gefährdungsbeurteilung

Welche Voraus­set­zun­gen soll­ten erfüllt sein, damit eine GBU auch „gelebt“ wird beziehungsweise welche Min­i­malan­forderun­gen sind notwendig?

  1. Über­sichtlichkeit: Gün­stig ist eine Darstel­lung in Tabel­len­form (z.B. Excel-Form).
  2. Rechts­bezug: Die Nen­nung der Rechts­grund­lage für jeden Gefährdungstatbe­stand ist kaum prak­tik­a­bel. In der Regel ist der Gefährdungstatbe­stand selbsterklärend.
  3. Sys­tem­atik: Als „Ord­nungskri­teri­um“ in GBUen bieten sich die Gefährdungsartenkat­a­loge der DGUV bzw. der einzel­nen Branchen-Unfal­lver­sicherungsträger an. Sie soll­ten auf jeden Fall für die „Grun­der­fas­sung“ ein­er objekt-/prozess-ori­en­tierten GBU angewen­det wer­den. Die Anwen­dung der Gefährdungs-Kat­a­loge ist aber keine Pflicht.
  4. Prozes­sori­en­tierung: Die „Prä­gung“ ein­er GBU zum Beispiel nach Objekt- oder Prozes­sori­en­tierung ist in der Prax­is mit kom­plex­en Infra­struk­turen, Arbeitsabläufen und Schnittstel­len­be­tra­ch­tun­gen kaum möglich. In der Regel wird der Gefährdungstatbe­stand so doku­men­tiert wie er sich darstellt. Es ist immer ein Mix aus Tätigkeit, Gefährdungsart, Arbeitsablauf und Arbeitsstätte.
  5. Objek­t­bezug: Viele GBUen definieren sich über das Maß­nah­men­blatt. Es gibt oft keine Aus­sagen über die Struk­tur des analysierten Objektes/Arbeitsstätte/Standort etc. Nach Arbeitss­chutzge­setz § 5 sind aber min­destens die Tätigkeit, Arbeit­splatzgestal­tung, Arbeit­sum­feld, Arbeitsmit­tel und Ein­flüsse aus der Arbeit­sumge­bung zu definieren. Das ist auch wichtig für zum Beispiel zukün­ftige BK-Ermittlungen.
  6. Risiko definieren: Risikode­f­i­n­i­tion ist gut, muss aber nicht sein. Im ein­fach­sten Fall ist ein Risiko ger­ing, mit­tel, hoch. Kom­plexere Def­i­n­i­tio­nen ergeben sich nach Risiko­pri­or­itätsver­fahren und ‑kenn­zahlen [9, 10]. Dabei bleibt die Risikoab­schätzung nach
    allen Ver­fahren immer sub­jek­tiv in Abhängigkeit vom Erfahrung­shor­i­zont und „Blick­winkel“ des Beurteilers.
  7. Wirk­samkeit­skon­trolle: Die Wirk­samkeit­skon­trolle (welche oft fehlt) ist ein wesentlich­es Ele­ment der GBU. Gün­stig ist, vorher eine (quan­tifizierte) Risikoab­schätzung erstellt zu haben, die den „Erfolg“ vorher/nachher sicht­bar macht. Zumin­d­est muss die Maß­nah­menum­set­zung vom Ver­ant­wortlichen attestiert werden.

Im zweit­en Teil dieses Beitrags geht es um neue The­men für Gefährdungs­beurteilun­gen sowie um den EDV-Ein­satz rund um Gefährdungsbeurteilungen.

Abb. 1: Ver­fahren der vorauss­chauen­den Gefährdungsermittlung
Grafik: Büdicker

Autor: Dr.-Ing. Klaus Büdicker

Bera­ten­der Inge­nieur für Betrieb­ssicher­heit, Umweltschutz und Führungskräf­teen­twick­lung, Maßbach


Lesen Sie auch:  Die Gefährdungs­beurteilung in der indus­triellen Prax­is, Teil 2: Neue The­men und Anforderungen 

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