Bei den rechtlichen Grundlagen hat sich für den Betreiber von einfachen Druckbehälter in den letzten Jahren vieles verändert. Eine wesentliche Änderung ergibt sich mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Seitdem zählen einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt (PS·V) höher als 50 bar·Liter zu überwachungsbedürftigen Anlagen. Gemäß BetrSichV soll der Betreiber bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der einfachen Druckbehälter die auftretenden Gefährdungen beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten.
Die sicherheitstechnischen Überlegungen in der Planungsphase und die Bestellspezifikation der Druckgasanlage sind Elemente der Gefährdungsbeurteilung. Eine rechtzeitige Gefährdungsbeurteilung kann zu einer sicheren Verwendung der Anlage führen, aber auch als Mittel zur Beschaffung von einer angemessenen und anwendbaren Anlage dienen.
Was ist bei der Auswahl einfacher Druckbehälter zu beachten?
Aufgrund der wichtigen Funktionen, die er in der gesamten Anlage ausführt, kann seine Wahl kein Zufall sein. Bei der Auswahl des richtigen Modells sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen:
- Funktion: Insbesondere ist die Eignung des einfachen Druckbehälters für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.
- Ausrichtung: Auf dem Markt erhältliche einfache Druckbehälter gibt es in zwei Varianten – vertikal und horizontal ausrichtbar. Die Auswahl eines dieser Behälter sollte sich in erster Linie aus der Spezifikation des Aufstellungsortes ergeben, an dem das Behälter installiert werden soll, sowie aus der Benutzersicherheit und ‑freundlichkeit. Unabhängig von der Montagemöglichkeit ändern sich die verfügbaren Parameter nicht. In beiden Fällen könnte man zwischen einem Volumen von 0,1 bis 20 000 Liter und einem maximal zugelassenen Druck PS von 0,5 bis 30 bar wählen. Wenn die Anlage an verschiedenen Arbeitsplätzen bereitstehen soll, die weiter auseinander liegen, ist über die Anschaffung eines mobilen Gerätes nachzudenken.
- Betriebsdruck: Der Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters ist auch einer der wichtigsten Aspekte, die bei der Abschätzung der Wirksamkeit der gesamten Anlage berücksichtigt werden müssen. Wie sich herausstellt, wirkt sich sein Wert auch auf die Auswahl eines geeigneten Behälters aus. Der maximale zugelassene Betriebsdruck PB des Behälters soll, aus Sicherheitsgründen, immer mindestens 1 bar über dem maximalen Kompressorhöchstdruck liegen. Das Sicherheitsventil soll ebenfalls auf 1 bar über dem Betriebsdruck PB eingestellt werden.
- Volumen und Größe: Das Behältervolumen ist auch ein wichtiger Faktor, der bei richtiger Auswahl die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb des gesamten Systems gewährleistet. Um es richtig abzuschätzen, müssen mehrere Parameter berücksichtigt werden. Diese sind: maximale Leistung des stärksten Kompressors, empfohlene Anzahl von Anschlüssen, zulässige Motorschaltspiele und Druckdifferenz im Behälter zwischen Ein- und Ausschalten des Kompressors. Zunächst ist zu beachten, dass einzelne Behälter, obwohl sie das gleiche Volumen haben, unterschiedliche Abmessungen haben können. Die Konstruktionsunterschiede resultieren aus unterschiedlichen Bodengrößen, die von Herstellern für das gleiche Volumen verwendet werden, z. B. der 3 m³ Behälter mit 16 bar kann in zwei Außengrößen erhältlich sein: mit einem Durchmesser von 1212 mm und einer Höhe von 2960 mm und einem Durchmesser von 1416 mm und einer Höhe von 2235 mm.
- Lebensdauer: Bei der Auswahl eines einfachen Druckbehälters, kann auch die Lebensdauer des Behälters eine erhebliche Rolle spielen. Um einen langfristigen Betrieb zu gewährleisten, sind die Art des Werkstoffes
(z. B. Behälter aus Aluminium, verzinkter/beschichteter Stahl oder Edelstahl) und die Art des verwendeten Korrosionsschutzes von großer Bedeutung. - Betriebstemperatur: Die Betriebstemperatur ist einer der Schlüsselparameter, die den korrekten und effizienten Betrieb der gesamten Anlage beeinflussen können. Obwohl eine sorgfältige Steuerung hauptsächlich bei laufenden Kompressoren eine Aufgabe ist, ist der Temperaturbereich des Betriebs auch bei der Auswahl eines Druckluftbehälters wichtig.
- Anschlüsse: Das nächste Element, auf das der Betreiber bei der Auswahl des geeigneten einfachen Druckbehälters achten sollte, ist die Art und Anzahl der Anschlüsse. Diese sind hauptsächlich abhängig vom verwendeten System zur Verbindung der Anlage mit dem Behälter und seiner Größe. Gewindeanschlüsse werden normalerweise in kleinen Behältern bis 4 m³ und Rohrleitungsdurchmessern bis DN100 verwendet. Die langlebigen Flanschverbindungen eignen sich für anspruchsvollere Anlagen.
Bei der Auswahl des Druckbehälter ist zu beachten, welche Ausrüstungsteile und Armaturen notwendig sind. Sie können bei dem Hersteller des Behälters mitbestellt werden oder separat vor Inbetriebnahme an Behälter angebracht werden. Dies ändert an der Tatsache nichts, dass für den einwandfreien und sicheren Betrieb des Behälters, die ordnungsgemäß ausgewählten Armaturen und Ausrüstungsteile benötigen sind. Abhängig von der Art und dem Volumen des Behälters und der Größe der Gewindeanschlüsse sollten unter anderem die folgenden Teile enthalten sein:
- Sicherheitsventil,
- Manometer (mit Stoßminderer),
- Absperrhähne,
- Ablasshahn/Kondensatableiter,
- Absperrventile,
- Winkeln mit Innen- und Außengewinde,
- Reduktions- und Anschlussnippeln,
- Gewindereduzierungen,
- Blindflanschen.
Bei der Abnahme des Behälters ist darauf zu achten, dass der gesetzlich vorgegebene Lieferumfang vollumfänglich genutzt wird. Das heißt, im Lieferumfang müssen enthalten sein:
- Behälter (mit/ohne Ausrüstungsteile) mit Typenschild,
- CE-Kennzeichnung,
- EU-Konformitätserklärung
- und Betriebsanleitung mit allen notwendigen Sicherheitsinformationen.
Zusätzlich zu dem vorgegebenen Lieferumfang sollen bei Bedarf weitere technische Unterlagen angefordert werden, die bei der Gefährdungsbeurteilung und der darauf basierenden Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber zweckdienlich sein können.
Die Pflichten des Betreibers
Die Wahl des richtigen einfachen Behälters und das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung des Behälters entbinden nicht von der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Gemäß den geltenden Vorschriften, laut denen einfache Druckbehälter erst verwendet werden dürfen, nachdem der Betreiber:
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat,
- festgestellt hat, dass die Verwendung des Behälters nach dem Stand der Technik sicher ist.
Der Betreiber hat weiterhin die Beschäftigten in regelmäßigen Abständen zu unterweisen, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen für Arbeitsplatz und ‑bereich. Die Unterweisung muss bei der Einführung eines neuen Druckbehälters, seiner Änderung und vor der Tätigkeitsaufnahme der Beschäftigten erfolgen. Des Weiteren müssen die
Unterweisungen schriftlich dokumentiert werden.
Bevor Beschäftigte Druckbehälter erstmalig verwenden, hat der Betreiber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Behälters, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache, an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen.
Bei dem Betrieb von einem überwachungsbedürftigen einfachen Druckbehälter hat der Betreiber unter anderem folgende Pflichten:
- der Behälter ist nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben;
- der Behälter ist in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten sind unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen;
- der Behälter darf nicht betrieben werden, wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
Prüfungen
Einfache Druckbehälter müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie regelmäßig wiederkehrend geprüft werden.
Unter Inbetriebnahme versteht man die erstmalige Verwendung eines Druckbehälters und diese darf erst erfolgen, wenn der Behälter den Anforderungen der Richtlinie 2014/29/EU über einfacher Druckbehälter entspricht. Mit der Inbetriebnahme beginnen die Pflichten des Betreibers nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Prüfinhalte, die im Rahmen von EU-Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden (technische Prüfungen wie z. B. Festigkeitsprüfung), müssen nicht bei der Prüfung vor Inbetriebnahme erneut durchgeführt werden.
Sonderfall (nach Nummer 7.25 des Anhangs 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung):
Bei verwendungsfertigen Druckanlagen mit einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 1 000 bar·Liter kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme durchgeführt werden, und zwar ohne Bezug auf einen Aufstellplatz, an einem Muster, durch eine zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS). Die Prüfung vor Inbetriebnahme, hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen, darf von einer zur Prüfung befähigte Person (bP) durchgeführt werden.
Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten einfachen Druckbehälter (z. B. Kompressoren) beschränkt sich die Prüfung auf die Ordnungsprüfung. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen Unterlagen, für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine, hervorgeht, dass nachweislich die Sicherheit der Druckbehälter nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.
Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend ist zu prüfen, ob
- die benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- der Druckbehälter vorschriftsmäßig errichtet oder geändert wurde und in einem sicheren Zustand ist,
- die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind,
- die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen zutreffend festgelegt wurden.
Nach prüfpflichtigen Änderungen darf sich darauf beschränkt werden, zu prüfen, ob der einfache Druckbehälter vorschriftsgemäß geändert wurde und sicher funktioniert. Die Prüfungen können in folgende Prüfarten aufgeteilt werden:
- Ordnungsprüfungen (ob Dokumentation und Ist-Zustand überstimmen, z. B. EU-Konformitätserklärung, Typenschild, Betriebsanleitung, Prüfaufzeichnungen),
- technische Prüfungen.
Die Prüfungen (siehe Abbildung 2) sind durchzuführen von einer:
- zur Prüfung befähigten Person (bP) mit den Grundanforderungen nach § 2 Nummer 6 BetrSichV – für Druckbehälter die nicht überwachungsbedürftig sind (PS·V ≤ 50 bar·L),
- zur Prüfung befähigte Person (bP) gemäß BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3) – überwachungsbedürftige einfache Druckbehälter,
- zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) – überwachungsbedürftige einfache Druckbehälter.
Für ein Druckinhaltsprodukt größer als 10 000 bar·L ist der Druckbehälter als Druckgerät nach Richtlinie 2014/68/EU zu betrachten. In diesem Fall siehe Tabelle 2 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnung für die Prüfzuständigkeiten. Der Betreiber hat die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme zu ermitteln und mit der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder zur Prüfung befähigten Person (bP) abzustimmen. Die wiederkehrenden Prüfungen sind von ihm fristgerecht zu veranlassen.
Bei einem einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 1 000 bar·L können die wiederkehrenden Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person (bP) ausgeführt werden (siehe Tabelle 1). Die Prüffristen liegen bei maximal 10 Jahren für die innere Prüfung und höchstens 15 Jahren bei Festigkeitsprüfung (wenn im Rahmen der inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass der Behälter sicher betrieben werden kann). Für Behälter, die wiederkehrend durch ZÜS geprüft sind (PS·V 1 000 bar·L), liegen die maximalen Prüffristen bei 5 Jahren für innere Prüfung und 10 Jahren für Festigkeitsprüfung. Sollte ein Betreiber eine Prüffristverlängerung anlegen, muss er darlegen können, dass der Druckbehälter über die Zeit bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann. Eine Begründung für eine Prüffristverlängerung kann eine langjährige Praxis mit ähnlichen oder gleichen Druckbehältern und Verfahrensweisen sein.
Die Prüfungsergebnisse sind in Form von Prüfbescheinigungen durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder Aufzeichnungen durch die zur Prüfung befähigte Person (bP) zu dokumentieren. In jedem Fall ist die Prüfdokumentation am Betriebsort der Druckbehälter aufzubewahren.
Literatur
- Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung)
- Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung
- Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS1201: Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201: Teil 2: Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
- Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203: Zur Prüfung befähigte Personen
- Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2141: Gefährdungen durch Dampf und Druck
- Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit BekBS 1113: Beschaffung von Arbeitsmitteln
Autorin: Dr. Ewelina Broda-Kaczmarek
Mitarbeiterin im Referat Anlagen- und Verfahrenssicherheit der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI)