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Neues Strahlenschutzgesetz fordert hohe Sicherheit

Hohe Sicherheit gefordert
Neues Strahlenschutzgesetz

Strahlen­schutz ist ger­ade in Deutsch­land kein neues The­menge­bi­et. Schon im Feb­ru­ar 1941 wurde im Reichs­ge­set­zblatt mit ein­er Rönt­gen­verord­nung der Strahlen­schutz in die Geset­zge­bung aufgenom­men. Über Jahrzehnte hin­weg wur­den die geset­zlichen Regelun­gen in den ver­ab­schiede­ten Rönt­gen- und Strahlen­schutzverord­nun­gen (Fas­sun­gen von 1960, 76, 89, 2001) erweit­ert. Der fol­gende Beitrag schildert aktuelle Entwick­lun­gen im Strahlenschutzrecht.

Seit dem 31.12.2018 ist nun erst­ma­lig das Strahlen­schutzge­setz (StrlSchG)2 mit ein­er neuen Fas­sung der Strahlen­schutzverord­nung (StrlSchV)3 als ein einziger Kom­plex von Rechtsvorschriften in Kraft getreten. Diese set­zen die EURATOM-Richtlin­ie 2013/594 vom 5.12.2013 in nationales Recht um. Dabei wur­den neue wis­senschaftliche Erken­nt­nisse und die Empfehlun­gen der Inter­na­tionalen Strahlen­schutzkom­mis­sion berücksichtigt.

Allgemeiner Strahlenschutz

Strahlen­schutz begeg­net uns über­all dort, wo zum Schutz des Men­schen und – soweit es um den langfristi­gen Schutz der men­schlichen Gesund­heit geht – der Umwelt Regelun­gen vor der schädlichen Wirkung ion­isieren­der Strahlung notwendig sind. Jedem geläu­fig ist prak­tiziert­er Strahlen­schutz in der Medi­zin (Rönt­gen­di­ag­nos­tik, Strahlen­ther­a­pie), mit seinen grundle­gen­den Wirkungsweisen: Abschir­mung, Abstand und begren­zte Aufen­thalt­szeit­en in Strahlungsfeldern.

Hinge­gen sind die vielfälti­gen Anwen­dun­gen in der Indus­trie, wie Füll­standsmes­sun­gen in Großbe­häl­tern, Schicht­dick­en­mes­sun­gen in Papi­er- und Folien­pro­duk­tion, Qual­ität­sprü­fung von mas­siv­en Werk­stück­en, Schienen, Schweißnäht­en oder Brück­en mit­tels Rönt­gen­strahlung weniger bekan­nt. Auch hier sind Strahlen­schutz­maß­nah­men unerlässlich.

Im Gegen­satz zu Arbeit­en in/mit Strahlungs­feldern ist der Umgang mit radioak­tiv­en Stof­fen durch noch umfan­gre­ichere Strahlen­schutz­maß­nah­men zu begleit­en. Denn tech­nisch erzeugte Strahlungs­felder (z. B. Rönt­gen­strahlen) lassen sich gut abschir­men und kön­nen jed­erzeit abgeschal­tet wer­den. Radioak­tive Stoffe zer­fall­en dage­gen unter Aussendung von Strahlung auss­chließlich mit ihrer Halb­w­ert­szeit und lassen sich somit zeitlich nicht weit­er begrenzen.

Das Gefahren­po­ten­tial ist bei den vie­len hun­dert ver­schiede­nen Radionuk­li­den dabei höchst unter­schiedlich. Es hängt von der Menge der Nuk­lide, der Zer­fall­sart (z. B. α, β, γ), Energie der aus­ge­sende­ten Strahlung, Häu­figkeit des Zer­falls (Länge der Halb­w­ert­szeit) und Tox­iz­ität ab. Für das Gefahren­po­ten­tial spielt hinge­gen keine Rolle, ob das Radionuk­lid kün­stlich erzeugt wurde oder bere­its in der Natur vorkommt.

Besonderes im Strahlenschutzrecht

Im neuen Strahlen­schutzge­setz wer­den nun grund­sät­zlich drei Sit­u­a­tions­be­din­gun­gen unterschieden.

  1. Geplante Expo­si­tion (Teil 2 im StrlSchG, § 6 – § 91): In diesem Teil wer­den alle Tätigkeit­en geregelt, die mit Beauf­schla­gung ein­er Strahlen­do­sis (sog. Expo­si­tio­nen) von Men­sch und Umwelt ver­bun­den ist und vor­ab plan­bar ist. Er basiert auf der lan­gen Tra­di­tion, den der Strahlen­schutz in Deutsch­land bere­its im Rechtswe­sen und in der Prax­is besitzt.
  2. Not­fall­ex­po­si­tion (Teil 3 im StrlSchG): In § 92 – § 117 wird das Not­fall­man­age­mentsys­tem des Bun­des und der Län­der, sowie der Schutz der Ein­satzkräfte geregelt. Darüber hin­aus beziehen sich die Para­grafen auf Not­fälle, wie sie zum Bespiel durch havari­erte Reak­toren oder einge­set­zte Kern­waf­fen über­re­gion­al entste­hen können.
  3. Beste­hende Expo­si­tion­ssi­t­u­a­tion (Teil 4 im StrlSchG, § 118 – § 160): Zu ein­er beste­hen­den Expo­si­tion­ssi­t­u­a­tion kann es nach Not­fällen kom­men, wenn sich die radi­ol­o­gis­che Lage im Wesentlichen sta­bil­isiert hat (Kapi­tel 1, § 118 – § 120). Beson­ders her­vorzuheben sind im gesamten Strahlen­schutzge­setz jedoch die mit Kapi­tel 2 erlassen Regelun­gen zum natür­lich vork­om­menden radioak­tiv­en Gas Radon.

Erst­ma­lig hat der Geset­zge­ber in den §§ 121 bis 132 StrlSchG mit dem „Schutz vor Radon“ all­ge­me­ingültige Vor­gaben für dieses Edel­gas im deutschen Recht einge­führt. Dies ist ein­er­seits auf die Häu­figkeit des Vorkom­mens dieses Gas­es in Gebäu­den und ander­er­seits auf die Rel­e­vanz auf die Gesund­heit zurückzuführen.

Radon

Radon ist ein natür­lich vork­om­mendes radioak­tives Edel­gas. Es entste­ht in Gesteinen sowie im Erdre­ich als Zer­fall­spro­dukt der bei­den Ele­mente Uran und Tho­ri­um. Radon zer­fällt in die (eben­so radioak­tiv­en) sieben Tochter­nuk­lide wie beispiel­sweise Polo­ni­um, Blei und Wis­mut. Die Zer­fall­srei­he endet mit dem sta­bilen, nicht radioak­tiv­en Blei-206.

Wenn Radon aus der Boden­luft durch Fugen oder Risse im Fun­da­ment in Keller- oder Erdgeschoss­räume eines Gebäudes ein­dringt, kann es sich in der Raum­luft anre­ich­ern. Die Radonkonzen­tra­tion ist üblicher­weise in boden­berühren­den Gebäude­bere­ichen (Keller und nicht unterkellerte Räume) am höch­sten und nimmt dann von Stock­w­erk zu Stock­w­erk ab.

Der Men­sch nimmt Radon und seine Zer­fall­spro­duk­te über die Atmung auf. Der größte Teil der jährlichen Strahlen­do­sis ( 50%), der die Bevölkerung aus natür­lichen Strahlen­quellen in Deutsch­land aus­ge­set­zt ist, ist auf Radon zurück­zuführen.5 Radon und seine Zer­fall­spro­duk­te sind nachgewiesen­er­maßen ein nicht zu unter­schätzen­des Karzino­gen für Men­schen. Tausende von Lun­genkreb­s­fälle wur­den bere­its als Folge hoher Radon-Expo­si­tio­nen bei Bergar­beit­ern doku­men­tiert. Dass auch in Wohn- und Aufen­thalt­sräu­men die Inhala­tion von Radon und seinen Zer­fall­spro­duk­ten zu einem erhöht­en Lun­genkreb­srisiko bei Nich­trauch­ern, in ver­mehrtem Aus­maß bei Rauch­ern führt, kon­nte nun auch in großen Pop­u­la­tio­nen nachgewiesen wer­den (Daby et al., 20056)

Aus­sagen der ICRP (Inter­na­tionalen Strahlen­schutzkom­mis­sion, 20107) zu Radon haben über die neuen EU-Grund­nor­men (EC 2013/59) nun Ein­gang ins deutsche Strahlen­schutzrecht gefun­den — ins­beson­dere in § 126 „Ref­eren­zw­ert“. Er enthält nun diesen Satz: „Der Ref­eren­zw­ert für die über das Jahr gemit­telte Radon-222-Aktiv­ität­skonzen­tra­tion in der Luft an Arbeit­splätzen beträgt 300 Bec­quer­el je Kubikmeter.“

Wichtig ist hier

  1. zu erken­nen, dass es sich um einen Ref­eren­zw­ert und nicht um einen Gren­zw­ert han­delt. Ich erk­läre den Unter­schied gerne anhand ein­er Ampelschaltung.
  2. Ein Ref­eren­zw­ert kann hier zum Beispiel als der Schaltzeit­punkt ein­er Ampel von der Grün-Phase zur Gelb-Phase dargestellt wer­den. Dann sind Schutz­maß­nah­men in Betra­cht zu ziehen und anzuwen­den. Wohinge­gen ein Gren­zw­ert der Zeit­punkt wäre, bei dem die Ampel von Gelb auf Rot umschal­tet. Dann ist es geset­zlich vorgeschrieben, ein Muss, Prozesse anzuhal­ten und zu ändern.
  3. dass die Mes­sung der Radon-222-Aktiv­ität­skonzen­tra­tion in der Luft min­destens einen Zeitraum von einem Jahr umfassen muss: Sei es als einzel­ner Mess­wert eines soge­nan­nten (Kern­spur-) Exposime­ters (pas­siv, siehe Abb. 1 „Langzei­t­ex­posime­ter“) oder als gemit­tel­ter Mess­wert aus vie­len Kurzzeitmes­sun­gen eines elek­tro­n­is­chen Messsys­tems (aktiv). Der Grund für den lan­gen Zeitraum der Mes­sung liegt darin, dass sich Mess­werte in den Win­ter­monat­en um einen Fak­tor 2 bis 10 von Mess­werten in den Som­mer­monat­en unter­schei­den kön­nen. (siehe Abb. 2).
  4. dass dieser Para­graph für alle Arbeit­splätze und damit für jeden Arbeit­nehmer im Bun­des­ge­bi­et Gültigkeit besitzt.

Ein Ref­eren­zw­ert von 300 Bec­quer­el je Kubik­me­ter ist in § 126 fest­gelegt. Wer nun ein­er Messpflicht unter­liegt ist in § 127 geregelt. Darin heißt es: „Wer für einen Arbeit­splatz in einem Innen­raum ver­ant­wortlich ist, hat inner­halb der Frist nach Satz 2 Mes­sun­gen der Radon-222-Aktiv­ität­skonzen­tra­tion in der Luft zu ver­an­lassen, wenn

  1. sich der Arbeit­splatz im Erd- oder Kel­lergeschoss eines Gebäudes befind­et, das in einem nach § 121 Absatz 1 Satz 1 fest­gelegten Gebi­et liegt, oder
  2. die Art des Arbeit­splatzes einem der Arbeits­felder nach Anlage 8 zuzuord­nen ist. …“

In § 121 StrlSchG wer­den die Bun­deslän­der verpflichtet, bis Ende 2020 die soge­nan­nten Radon­vor­sorgege­bi­ete festzule­gen. In erster Lin­ie wer­den Bun­deslän­der diese Gebi­ete auf Land­kreisebene und nach fort­laufend­er Daten­grund­lage (§ 153 StrlSchV) des Bun­de­samtes für Strahlen­schutz (siehe Grafik „BfS-Karte“8,) fes­tle­gen. Das heißt, dass eine Messpflicht für Unternehmen mit Arbeit­splätzen in

  1. untertägi­gen Berg­w­erken, Schächt­en und Höhlen, ein­schließlich Besucherbergwerken,
  2. Radon­heil­bädern und Radonheilstollen,
  3. Anla­gen der Wassergewin­nung, ‑auf­bere­itung und ‑verteilung

seit dem 31.12.2018 beste­ht und für Unternehmen in den noch festzule­gen­den Radon­vor­sorgege­bi­eten mit dem Tag der Bekan­nt­gabe begin­nt. Die Frist, bis zu der die über das Jahr gemit­telte Mes­sung erfol­gt sein muss, beträgt 18 Monate nach Beginn der Messpflicht.

Dabei kann von geschätzt weit über 340.000 betrof­fe­nen Arbeit­splätzen aus­ge­gan­gen wer­den, die im Bun­des­ge­bi­et ein­er Messpflicht unter­liegen wer­den.9

Ein Unternehmen kann auf zwei Wegen einen Nach­weis der Mes­sun­gen führen und auf Ver­lan­gen der zuständi­gen Behörde vorlegen:

  • Durch­führung eigen­er Messungen/Radonbewertungen: Pas­sive Radon-Mess­geräte inklu­sive Anleitung kön­nen bei Mess­la­boren bestellt wer­den. Hier­bei sind Anbi­eter auszuwählen, die als anerkan­nte Stelle gemäß § 155 StrlSchV durch das Bun­de­samt für Strahlen­schutz geführt wer­den.10
  • Beauf­tra­gung ein­er Radon­fach­per­son: Zer­ti­fizierte Radon­fach­per­so­n­en bieten über eine geset­zeskon­forme Mes­sung hin­aus auch Beratung, Bew­er­tung und weit­ere Dien­stleis­tun­gen zur Radon-The­matik an. Eine Liste von Radon­fach­per­so­n­en kann zum Beispiel auf den Seit­en des Bay­erischen Lan­desamtes für Umwelt abgerufen wer­den.11

Fazit und Ausblick

Mit der Auf­nahme von Regelun­gen bezüglich Radon im neuen Strahlen­schutzrecht ergeben sich für eine Vielzahl von Unternehmen, die bis­lang nicht mit Strahlen­schutz kon­fron­tiert waren, neue Verpflich­tun­gen. Hin­sichtlich des Aus­maßes und des Gefahren­po­ten­tials für die Gesund­heit ist das ein längst notwendi­ges Vorge­hen. Die Umset­zung des Schutzes vor Radon wird jedoch einen sehr lan­gen Zeitraum beanspruchen, da sich schon eine rechtssichere Einzelmes­sung über zwölf Monate erstreckt.

1 https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=66338075

2 https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/42

3 [https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/41

4 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:013:0001:0073:DE:PDF

5 Deutsch­er Bun­destag – Umwel­tra­dioak­tiv­ität und Strahlen­be­las­tung im Jahr 2016, https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/053/1905350.pdf

6 https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/15613366

7 https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/22108246

8 https://www.bfs.de/SharedDocs/Bilder/BfS/DE/ion/umwelt/radon-karte-innenraeume.jpg?__blob=poster&v=15

9 Deutsch­er Bun­destag, Druck­sache 18/11241, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811241.pdf

10 https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/schutz/messen.html

11 https://www.lfu.bayern.de/strahlung/radon_in_gebaeuden/doc/liste_fachpersonen.pdf


Foto: Son­nen­bild, München

Autor: Robert Hofmann

Dipl.-Ing. Strahlen­schutz, Strahlen­schutzbeauf­tragter, Radonfachperson

B A D Gesund­heitsvor­sorge und Sicher­heit­stech­nik GmbH

Kom­pe­ten­zfeld Strahlenschutz

E‑Mail: robert.hofmann@bad-gmbh.de

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