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Umgang mit Asbest - Vom vermeintlichen Wunderstoff zum Problemfall

Umgang mit Asbest
Asbest: Vom vermeintlichen Wunderstoff zum Problemfall

Das The­ma Asbest geht heutzu­tage jeden etwas an. Früher als Wun­der­stoff für diverse Anwen­dungs­fälle von Dach- und Fass­saden­verklei­dung über Trink- und Abwasserohre bis hin zu Dekoob­jek­ten in der Land­schafts­gestal­tung und in der Kun­st ver­wen­det, muss dieser Stoff heute wegen seine Gefährlichkeit für den Men­schen rück­stands­frei aus der genutzten Umwelt aus­ge­baut und entsorgt wer­den. Im Umgang mit Asbest gilt es, einige Regelun­gen, Vorschriften und Schutz­maß­nah­men zu beachten. 

Asbest ist ein Sam­mel­be­griff für eine große Gruppe natür­lich vork­om­mender Min­er­alien aus Mag­ne­sium-Silikat­en, deren Beson­der­heit eine ein­ge­lagerte OH-Gruppe ist. Durch diese Hydro­gruppe entste­hen beson­dere Eigen­schaften, denn sie lässt im Entste­hung­sprozess das Min­er­al nicht kristallin, son­dern faser­för­mig ausbilden.

Krankmachende Wirkung

Asbest­fasern sind nur in ihrer einatem­baren, lun­gengängi­gen Form, das heißt, wenn ihr Durchmess­er klein­er 3 µm, die Faser­länge größer 5 µm und das Länge-Durchmess­er-Ver­hält­nis min­destens 3 : 1 ist (WHO-Faserde­f­i­n­i­tion), als kreb­serzeu­gend beim Men­schen (Canc. Cat. 1A, früher K1) eingestuft. Die Fasern kön­nen von den „Reini­gungskom­man­dos der Zellen“, den Makropha­gen, nicht eingekapselt und ver­nichtet wer­den, vielmehr wer­den die Makropha­gen zer­stört, die Fasern drin­gen auf Grund ihrer nadelför­mi­gen Struk­tur in die Zellen ein, zer­stören diese und führen zu Vernar­bun­gen oder zur Bil­dung von Zell­wucherun­gen. Auch Wan­derun­gen der Fasern im Kör­p­er sind möglich.

Bish­er sind vier Beruf­skrankheit­en, die im Umgang mit Asbest aus­gelöst wer­den kön­nen, anerkan­nt: Asbestose, Karzi­nome der Lun­gen und des Kehlkopfes, der Eier­stöcke und des Bauch‑, Zwerch‑, Rip­pen­fells und Herzbeu­tels (Mesothe­liom). Keine dieser Erkrankun­gen ist heil­bar. Die Todesrat­en ins­beson­dere des Mesothe­li­ums liegen immer noch im vier­stel­li­gen Bere­ich. Hinzu kommt, dass Kom­bi­na­tio­nen aus Lun­gen­be­las­tun­gen mit Tabakrauch oder PAK- und Asbest­fasern zu ein­er wesentlich erhöht­en Erkrankungsrate führen können.

Wo Asbest eingesetzt wurde

Der Ein­satzbere­ich von asbesthalti­gen Mate­ri­alien ist nahezu unbe­gren­zt. So find­et man Asbestze­ment­plat­ten als Träger­plat­ten in Gewächshaustis­chen oder als Tragele­ment in Plat­ten von Labor­tis­chen mit Säureschutzfliesen­be­lag. Aber auch in Glas-Isolierge­fäßen, wie Ther­moskan­nen und Ther­mophoren kann Asbest enthal­ten sein. In Haushal­ten wur­den Bügeleise­nun­ter­la­gen und Top­fun­ter­set­zer aus Asbest­pap­pen gefunden.

Die viel­seit­i­gen Ein­satzbere­iche des Asbests ergaben sich aus seinen Eigen­schaften: Er ist nicht brennbar, chemisch und biol­o­gisch beständig, elek­trisch nicht lei­t­end und durch seine Faser­struk­tur gut als Sta­bil­isator für unter­schiedliche Mate­ri­alien einsetzbar.

Es beste­ht also über­all in der Umwelt die Möglichkeit, mit asbesthalti­gen Mate­ri­alien in Kon­takt zu kom­men und Umgang mit Asbest zu haben. Eine Gefährdung entste­ht aber nur dann, wenn durch unsachgemäße Arbeit­en Fein­st­fasern in größeren Men­gen freige­set­zt und diese dann eingeat­met werden.

Rechtliche Regelungen zum Umgang mit Asbest

Seit 1993 gibt es in Deutsch­land ein Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungsver­bot für alle Arten asbesthaltiger Mate­ri­alien. Dieses Ver­bot ist im Anhang II Nr. 1 Gefahrstof­fverord­nung fix­iert und gilt nicht nur für Arbeit­ge­ber, son­dern auch für pri­vate Haushalte.

Ver­boten sind alle Arbeit­en an Asbesterzeug­nis­sen mit Arbeits­geräten, die deren Ober­fläche abtra­gen, wie zum Beispiel Abschleifen, Hoch-/Nieder­druck­reini­gen oder Abbürsten und Bohren. Eben­so sind Überdeckungs‑, Über­bau­ungs- und Auf­stän­derungsar­beit­en an Asbestze­ment­däch­ern und ‑wand­verklei­dun­gen sowie Reini­gungs- und Beschich­tungsar­beit­en an umgeschichteten Asbestze­ment­däch­ern und Wand­verklei­dun­gen verboten.

Die Weit­er­gabe oder der Wiedere­in­satz asbesthaltiger Mate­ri­alien ist eben­so ver­boten und stellt einen Straftatbe­stand nach § 222 StGB dar.

Vorgehen bei Verdacht auf asbesthaltige Materialien

Es muss prak­tisch in fast jedem Bauw­erk oder tech­nis­chem Gerät aus dem Zeitraum von 1950 bis 1993 mit der Möglichkeit gerech­net wer­den, dass dort asbesthaltiges Mate­r­i­al in unter­schiedlich­er Form vorhan­den ist. Das Prob­lem ist, dass selb­st Fach­leute asbesthaltige Mate­ri­alien oder Pro­duk­te nur sehr schw­er direkt erken­nen kön­nen. Hil­fe bieten hier Veröf­fentlichun­gen des Bayrischen Lan­desamtes für Umwelt, des Freis­taats Sach­sen, der BG der Bauwirtschaft und beson­ders der SUVA (siehe Kas­ten „Weit­ere Informationen“).

Sollte es einen Ver­dacht auf asbesthaltiges Mate­r­i­al geben, so ist vor dem Umgang mit Asbest immer eine sachkundi­ge Fach­per­son mit der Erkun­dung und Proben­nahme zu beauf­tra­gen. Denn es kann bere­its hier­bei zu ein­er Kon­t­a­m­i­na­tion mit gefährlichen Faser­stäuben kom­men – was unter allen Umstän­den ver­mieden wer­den sollte. Bei der Proben­nahme ist deshalb darauf zu acht­en, dass zum Beispiel durch den Ein­satz von faserbinden­den Mit­teln, wie entspan­ntem Wass­er, eine Faser­freiset­zung min­imiert wird. Die Proben sind staub­dicht zu ver­pack­en und sachgerecht zu kennzeichnen.

Notwendige Maßnahmen

Auf­bauend auf dem Unter­suchungsergeb­nis kann dann eine Strate­gie zum Rück­bau der asbesthalti­gen Mate­ri­alien auf der Grund­lage des tech­nis­chen Regel­w­erks fest­gelegt wer­den. Die notwendi­gen Leis­tun­gen wer­den an sachkundi­ge Unternehmen vergeben.

Die wichtig­ste Schutz­maß­nahme bei einem Rück­bau asbesthalti­gen Mate­ri­als ist die Ver­mei­dung beziehungsweise min­destens die Min­imierung der Freiset­zung asbesthaltiger Fein­st­faser­stäube. Dafür muss der Arbeits­bere­ich in einen Weiß- und einen Schwarzbere­ich eingeteilt wer­den. Der Schwarzbere­ich ist gegen Zutritt von Unbefugten zu sich­ern und wie in der TRGS 519 vorgeschrieben zu kennze­ich­nen. Er muss, soweit möglich und sin­nvoll, einge­haust wer­den und der Zugang über Schleusen erfolgen.

Die rück­zubauen­den asbesthalti­gen Mate­ri­alien sind mit faserbinden­den Mit­teln, wie Rest­faserbindemit­tel, Stein­ver­fes­tiger oder entspan­ntem Wass­er zu befeucht­en. Für den Rück­bau dür­fen nur solche Ver­fahren einge­set­zt wer­den, die es erlauben, die Mate­ri­alien ohne oder mit nur geringer Erzeu­gung von Fein­st­staub zu lösen.

Persönliche Schutzausrüstung

Beschäftigte, die mit Tätigkeit­en zum Rück­bau asbesthalti­gen Mate­ri­als beschäftigt wer­den, müssen eine Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung, ins­beson­dere Atem­schutz, Schutzk­lei­dung und bei Bedarf Schutzhand­schuhe und Augen­schutz, erhal­ten und benutzen. Als Atem­schutz sind im Bere­ich zwis­chen 10.000 Faser/m³ und 100.000 Faser/m³ nur noch Halb­masken mit Par­tikelfil­ter des Typs P2 oder P3 zuge­lassen, bei höheren Faserkonzen­tra­tio­nen müssen Voll­masken mit Gebläse­un­ter­stützung einge­set­zt werden.

Die bish­er ins­beson­dere im Rück­bau von Asbestze­ment­pro­duk­ten im Außen­bere­ich einge­set­zten fil­tri­eren­den Halb­masken der Typen FFP2 beziehungsweise FFP3 sind nur noch für einen Ein­satz bis max­i­mal zwei Stun­den pro Arbeitss­chicht zuge­lassen. Als Schutzk­lei­dung sind Ein­wegschutzanzüge der Kat­e­gorie III Typ 5 beziehungsweise 5–6 oder 4–5–6 zu verwenden.

Weit­er­hin ist eine arbeitsmedi­zinis­che Pflichtvor­sorge vorgeschrieben. Vor Beginn der Tätigkeit­en sind die Beschäftigten auf der Grund­lage der für die Arbeitsstelle zu erstel­len­den Gefährdungs­beurteilung und der daraus abgeleit­eten Betrieb­san­weisung zu unterweisen.

Die Entsorgung von asbesthalti­gen Mate­ri­alien darf nur in staub­dicht­en Ver­pack­un­gen auf dafür zuge­lasse­nen Abfal­l­entsorgungsan­la­gen unter Beach­tung der Vor­gaben der Entsorg­er erfolgen.

Sehr hohe Gesundheitsgefahr

Tätigkeit­en mit asbesthalti­gen Mate­ri­alien sind Tätigkeit­en mit ein­er sehr hohen Gesund­heits­ge­fahr, die nicht unmit­tel­bar wirk­sam ist. Deshalb müssen die vorgegebe­nen Schutz­maß­nah­men in jedem Fall einge­hal­ten wer­den. Auf­tragge­ber, Plan­er und aus­führende Unternehmen, aber auch pri­vate Bauher­rn und Heimw­erk­er sind gut berat­en, sich vor der Ver­gabe und Durch­führung solch­er Arbeit­en sachkundig berat­en zu lassen.


Foto: © Foto­stu­dio City Col­or Mun­schke, Weimar

Autor: Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann

Sicher­heitsin­ge­nieur VDSI

SIMEBU Thürin­gen GmbH


Themenseite Asbest

Ein fach­lich hochw­er­tiges Kom­pendi­um für die Prax­is bietet die The­men­seite Asbest der Zeitschriften Sicher­heitsin­ge­nieur und Sicherheitsbeauftragter.


Weitere Informationen

  • Verord­nung zum Schutz vor Gefahrstof­fen (Gefahrstof­fverord­nung – Gef­stof­fV) vom 26.11.2010 (BGBl. I s. 1643), zulet­zt geän­dert durch Artikel 1 der VO vom 15. Novem­ber 2016 (BGBl. I S. 2549).
  • Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe 519: Asbest – Abbruch‑, Sanierungs- und Instand­set­zungsar­beit­en (TRGS 519). Aus­gabe Jan­u­ar 2014 (GMBl. 2014 S. 164–201 vom 20.1.2014 [Nr. 8/9], zulet­zt geän­dert und ergänzt: GMBl. 2015 S. 136–137 vom 2.3.2015 [Nr. 7].
  • LAGA: Mit­teilung der Bund/Län­der-Arbeits­ge­mein­schaft Abfall (LAGA) 23: Vol­lzugshil­fe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle. Über­ar­beitung: Stand Juni 2015.
  • BAuA, UBA, BBSR: Leit­faden für die Asbesterkun­dung zur Vor­bere­itung von Arbeit­en in und an älteren Gebäuden.
    1. Auflage 2020
  • Bayrische Lan­desanstalt für Umwelt: UmweltWissen – Prax­is: Asbest. Aktu­al­isierung 2013.
    www.lfu.bayern.de, Such­wort ‚Asbest‘.
  • 6. SUVA Präven­tion: Asbest erken­nen – richtig han­deln. Bestell-Nr. 84024.d
    www.suva.ch, (Präven­tion Sachthe­men Asbest)

Das können Sie als Sicherheitsbeauftragter tun

  • Kon­trol­lieren Sie regelmäßig, ob die für den Arbeit­splatz gel­tenden Betrieb­san­weisun­gen und Schutz­maß­na­men einge­hal­ten werden.
  • Sprechen Sie Mitar­beit­er auf Fehlver­hal­ten an. Weisen Sie darauf hin, wie gefährlich dieses Ver­hal­ten ist, indem Sie die Schwere möglich­er Ver­let­zun­gen aufzeigen. Unwis­senheit schützt nicht vor gesund­heitlichem Schaden!
  • Machen Sie mit prak­tis­chen Demon­stra­tio­nen die Gefahr
    erkennbar und begreifbar.
  • The­ma­tisieren Sie die Gefahr zusam­men mit der/dem Vorge­set­zten im Rah­men von Unter­weisun­gen und Sicher­heit­skurzge­sprächen und tra­gen so dazu bei, dass sich richtiges Ver­hal­ten ein­prägt und durchsetzt.
  • Prüfen Sie, ob die notwendi­gen Mit­tel zum Brand­schutz und zur Ersten Hil­fe vorhan­den und gebrauchs­fähig sind und ob die Mitar­beit­er in deren Nutzung geschult sind.
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