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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Ein Thema für viele Betriebe

Wasserge­fährdende Stoffe sind schädlich für die Umwelt und dür­fen fol­glich nicht in das Grund­wass­er oder in Gewäss­er gelan­gen. Doch welche Stoffe gehören in diese Kat­e­gorie? Bet­rifft die Verord­nung über Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen auch den eige­nen Betrieb? Der Beitrag räumt mit Unklarheit­en auf, die in der Prax­is zu dieser The­matik bestehen.

Seit dem 01.08.2017 gilt die Verord­nung über Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen (AwSV) bun­desweit. Die Ein­führung der AwSV war ein wichtiger und richtiger Schritt, um ein ein­heitlich­es Vorge­hen in Deutsch­land zu schaf­fen. In der Ver­gan­gen­heit wur­den die Anforderun­gen aus dem Wasser­haushalts­ge­setz (WHG) auf Län­derebene durch Län­derverord­nun­gen umge­set­zt. Somit hat­te jedes Bun­des­land seine eige­nen Anforderun­gen, die teil­weise von den anderen Bun­deslän­dern abwichen. Um ein­heitliche Vor­gaben auf Bun­de­sebene etablieren zu kön­nen, wurde die AwSV im Jahr 2017 vom Bun­desrat verabschiedet.

In der Prax­is stellen wir als Inge­nieur- und Sachver­ständi­gen­büro für Arbeitssicher­heit in unser­er täglichen Beratung fest, dass die Betriebe und deren Sicher­heits­beauf­tragte die Anforderun­gen der AwSV nicht beziehungsweise nicht aus­re­ichend ken­nen und sich oft­mals nicht schlüs­sig sind, ob ihr Betrieb in den Anwen­dungs­bere­ich dieser Verord­nung fällt. Um diese Ein­schätzung zu erle­ichtern, wird nach­fol­gend erläutert und aufgezeigt, wie dies schnell­st­möglich gek­lärt wer­den kann und welche Maß­nah­men entsprechend ergrif­f­en wer­den müssen.

Was wird durch die AwSV geregelt?

Die AwSV definiert bun­desweit ein­heitlich die Anforderun­gen für alle Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen für Anla­gen­be­treiber, Plan­er, Fach­be­triebe nach Wasser­haushalts­ge­setz (WHG) und Behör­den. Eben­so wer­den land­wirtschaftliche Anla­gen, zum Beispiel für Silage, Jauche und Bio­gas, darin geregelt. Das Augen­merk liegt dabei auf dem Schutz der Gewäss­er. Ziel ist es, dass es zu kein­er nach­halti­gen Verän­derung ihrer Eigen­schaften kommt. Gelan­gen wasserge­fährdende Stoffe über den Boden ins Grund­wass­er und/oder in Gewäss­er, kann eine neg­a­tive Verän­derung nicht aus­geschlossen wer­den und führt somit zu diversen Gefährdungen.

Anwendungsbereich

Grundle­gend muss klargestellt wer­den, dass die AwSV nur für orts­fest betriebene Anla­gen gilt, darunter inner­be­triebliche Tankstellen, die meis­ten Gefahrstof­flager sowie pri­vate Heizöl­be­häl­ter. Aus­geschlossen sind zum Beispiel Kraft­fahrzeuge und Flur­förderzeuge. Sobald in ein­er orts­festen Anlage mit wasserge­fährde­ten Stof­fen umge­gan­gen wird, müssen die AwSV und ihre Anforderun­gen umge­set­zt wer­den. Eine „Bagatell­gren­ze“ nimmt jedoch einige Anla­gen aus dem Anwen­dungs­bere­ich her­aus. Befind­et sich die Anlage außer­halb von einem Über­schwem­mungs- und Schutzge­bi­et, sind oberirdis­che Anla­gen mit einem Vol­u­men von max­i­mal 220 Litern flüs­siger Stoffe oder ein­er Masse von max­i­mal 200 Kilo­gramm gas­för­miger oder fes­ter Stoffe von den Anforderun­gen ausgenom­men. Eben­so ausgenom­men von den Regelun­gen sind unterirdis­che Anla­gen gemäß Bundesberggesetz.

Was sind wassergefährdende Stoffe?

Wasserge­fährdende Stoffe wer­den über ihre physikalis­chen, chemis­chen und öko­toxikol­o­gis­chen Eigen­schaften definiert und führen zu nachteili­gen Verän­derun­gen der Wasserbeschaf­fen­heit. In der Indus­trie und im Gewerbe, aber auch im pri­vat­en Umfeld, sind zahlre­iche wasserge­fährdende Stoffe aufzufind­en, mit denen oft täglich umge­gan­gen wird. Stoffe wie zum Beispiel Öle, Kraft­stoffe, Lösemit­tel und Säuren sind als wasserge­fährdend eingestuft. Oft­mals wird angenom­men, dass lediglich Stoffe, die als Gefahrstoff eingestuft sind, als wasserge­fährdend gel­ten. Dies ist jedoch nicht kor­rekt. Stoffe die nicht als Gefahrstoff eingestuft wor­den sind, kön­nen eben­so als wasserge­fährdend gel­ten. Beispiel­sweise gibt es Hol­zleim, der nicht als Gefahrstoff eingestuft ist, jedoch als wasserge­fährdend gilt.

Einstufung der wassergefährdenden Stoffe

Wasserge­fährdende Stoffe wer­den in „Wasserge­fährdungsklassen“ (WGK) eingestuft. Fol­gende Ein­stu­fun­gen der wasserge­fährden­den Stoffe sind nach AwSV vorgegeben:

  • WGK 3 Stark wasserge­fährdend — zum Beispiel Ottokraftstoff
  • WGK 2 Deut­lich wasserge­fährdend — zum Beispiel Heizöl
  • WGK 1 Schwach wasserge­fährdend — zum Beispiel Ethanol oder Holzleim
  • awg All­ge­mein wasserge­fährdend — zum Beispiel Gär­sub­strate oder Silagesickersäfte

Die Wasserge­fährdungsklasse kann dem zuge­höri­gen Sicher­heits­daten­blatt unter Abschnitt 15 ent­nom­men wer­den. Macht der Her­steller keine Angabe zur Wasserge­fährdungsklasse, muss der Anla­gen­be­treiber diese aus der Daten­bank „Rigo­let­to“ des Umwelt­bun­de­samtes her­aus­fil­tern. Für Stoffe ohne Fes­tle­gung der Wasserge­fährdungsklassen in der Rigo­let­to-Daten­bank ist die WGK 3 anzuset­zen, also die höch­ste Einstufung!

Gefährdungsstufen der Anlagen

Betreiber von AwSV-Anla­gen haben ihre Anla­gen in Gefährdungsstufen einzustufen. Die Gefährdungsstufen A, B, C und D legt der § 39 Abs. 1 AwSV fest. Durch die Gefährdungsstufen A bis D wer­den gestaffelte, steigende Anforderun­gen an Anla­gen und an die Betreiberpflicht­en fest­gelegt. Die Gefährdungsstufe wird dabei vom Anla­gen­vol­u­men und der Wasserge­fährdungsklasse der einge­set­zten Stoffe bestimmt.

Als Anla­gen­vol­u­men zählt der Rau­min­halt aller zuge­höri­gen Behäl­ter und Rohrleitun­gen. Bei Fass- und Gebinde­lagern sind alle Behäl­ter anzurech­nen, für die die Anlage max­i­mal aus­gelegt ist. Bei Tan­klagern ist der im Betrieb tech­nisch nutzbare Rau­min­halt maßgebend.

Dokumentation

Wird eine AwSV Anlage betrieben, hat der Betreiber eine „all­ge­meine“ Anla­gen­doku­men­ta­tion zu führen, in der die wesentlichen Infor­ma­tio­nen über die Anlage enthal­ten sind. Dazu zählen:

  • Auf­bau und Abgren­zung der Anlage
  • Einge­set­zte Stoffe
  • Bauart und Werk­stoffe der einzel­nen Anlagenteile
  • Sicher­heit­sein­rich­tun­gen und Schutzvorkehrungen
  • Löschwasser­rück­hal­tung
  • Stand­sicher­heit

Die Doku­men­ta­tion der Anla­gen sollte stets ordentlich geführt und griff­bere­it sein, da diese ver­schiede­nen Behör­den sowie den Sachver­ständi­gen der Fach­be­hör­den auf Ver­lan­gen vorzule­gen sind. Wird eine Anlage der Gefährdungsstufe B, C oder D zuge­ord­net, muss der Betreiber zusät­zlich eine Betrieb­san­weisung nach § 44 AwSV vorhal­ten. Wird jedoch eine Anlage in die Gefährdungsstufe A eingestuft, genügt es, anstelle der Betrieb­san­weisung ein Merk­blatt nach § 44 AwSV zu erstellen und an ein­er gut sicht­baren Stelle in der Nähe der Anlage dauer­haft anzubringen.

Eigen und Fremdüberwachung

Der Betreiber ein­er Anlage, in der mit wasserge­fährden­den Stof­fen umge­gan­gen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funk­tions­fähigkeit der Sicher­heit­sein­rich­tun­gen im Rah­men der Eigenüberwachung regelmäßig zu kon­trol­lieren. Bei prüf­pflichti­gen Anla­gen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachver­ständi­gen zu ergänzen. Hierzu sind in den Anla­gen 5 und 6 der AwSV in Abhängigkeit der Gefährdungsstufe, der Bauart und Anwen­dung sowie der ver­wen­de­ten Massen und Vol­u­men wasserge­fährden­der Stoffe Prüfzeit­punk­te und Inter­valle festgelegt.


Foto: Rau Arbeitss­chutz GmbH & Co. KG

Autor: Vin­cen­zo Lagani

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Fachver­ant­wor­tung Gefahrstoffe

Rau Arbeitss­chutz GmbH & Co. KG


Checkliste

  • Über­prü­fung der im Betrieb einge­set­zten Anla­gen, ob diese mit wasserge­fährden­den Stof­fen umgehen
  • Ermit­tlung der einge­set­zten Men­gen – nur „Bagatell­gren­ze“?
  • Ein­stu­fung der wasserge­fährden­den Stoffe in „Wasserge­fährdungsklassen“ (WGK)
  • Ein­stu­fung der Anla­gen in Gefährdungsstufe A, B, C oder D
  • Erstel­lung der notwendi­gen Doku­men­ta­tion (Merk­blatt oder Betriebsanweisung)
  • Sich­er­stel­lung der Eigen- und Fremdüberwachung
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