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Wenn der Träger nicht zur Norm passt

Spezialfälle der PSA-Nutzung
Wenn der Träger nicht zur Norm passt

Wenn der Träger nicht zur Norm passt
Menschen sind verschieden, aber jeder hat den gleichen Anspruch auf Schutz vor möglichen Gefahren am Arbeitsplatz. Seien es individuelle Besonderheiten oder persönliche Wünsche – viele PSA-Hersteller haben passende Antworten parat. Foto: © 1STunningART – stock.adobe.com
Der Nutzen von Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung (PSA) zur Präven­tion von Arbeit­sun­fällen und Beruf­skrankheit­en ist unbe­strit­ten. Von ihrer Her­stel­lung und Prü­fung nach stren­gen Stan­dards über verbindliche Vor­gaben zur Kennze­ich­nung bis zur Kostenüber­nahme durch den Arbeit­ge­ber sind viele Aspek­te klar geregelt. Doch trotz ein­er bre­it­en und immer vielfältigeren Palette hochw­er­tiger PSA-Kom­po­nen­ten kann es bei der Zuteilung zu unklaren oder kon­flik­t­trächti­gen Sit­u­a­tio­nen kommen.

Es geht in diesem Beitrag nicht um die klas­sis­chen und jedem Arbeitss­chützer bekan­nten Kon­flik­te, dass Mitar­beit­er das Tra­gen von PSA ablehnen oder „vergessen“. Stattdessen sollen Sit­u­a­tio­nen beleuchtet wer­den, in denen jemand bere­it ist, sich an seinem Arbeit­splatz durch PSA zu schützen, dies aber mit indi­vidu­ellen Beson­der­heit­en oder per­sön­lichen Wün­schen kollidiert.

Genormte Schutzausrüstung trifft auf ungenormte Menschen

PSA muss nicht nur schützen, sie soll ihrem Träger auch passen. Ähn­lich wie bei den meis­ten Klei­dungsstück­en basiert die Gestal­tung von PSA auf anthro­pometrischen Durch­schnitts­maßen. Das heißt, dass die Größen, Weit­en, Bein­län­gen usw. sich nach den Durch­schnittswerten erwach­sen­er Per­so­n­en richt­en. Doch für Men­schen an den Rän­dern dieser Größen­verteilun­gen kann das Ange­bot knapp wer­den. Denn der Men­sch ist nicht genormt, es gibt eine Vielzahl von Abwe­ichun­gen und Besonderheiten.

Das nahe­liegend­ste Beispiel sind die Maße, ob Kör­p­er- oder Schuh­größe. Beson­ders klein- oder großwüch­sige Men­schen find­en – zumin­d­est in spezial­isierten Läden – passende Freizeitschuhe und ‑bek­lei­dung in Über- und Son­der­größen, doch für Schutzk­lei­dung ist das keineswegs selbstverständlich.

Dazu kom­men Mitar­beit­er mit anderen indi­vidu­ellen Beson­der­heit­en, Vor­erkrankun­gen oder kör­per­lichen Ein­schränkun­gen, die „aus der Norm fall­en“. Das kann eine Fußfehlstel­lung sein, ein verkürztes Bein, eine Hörschwäche oder eine Prothese. Dies bet­rifft zwar stets indi­vidu­elle Fälle, in ihrer Gesamtheit kann man jedoch kaum von Einzelfällen sprechen. Schon allein deshalb, weil viele der rund zehn Mil­lio­nen Men­schen in Deutsch­land, die mit ein­er Behin­derung leben, aktiv im Beruf ste­hen. Oft haben diese Beson­der­heit­en oder Ein­schränkun­gen keine oder nur geringe Auswirkun­gen auf das Tra­gen und Benutzen von Schutzaus­rüs­tung. In bes­timmten Fällen kann eine indi­vidu­elle Beson­der­heit jedoch zu Kon­flik­ten mit einem PSA-Tragege­bot am Arbeit­splatz führen.

Entscheidend ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung

Es gibt für solche Fälle kein pauschales Lösungskonzept. Je nach Sit­u­a­tion kann es nötig wer­den, zum Beispiel beim Liefer­an­ten eine Son­der­größe zu erfra­gen oder mit dem Her­steller zu klären, inwiefern indi­vidu­elle Anpas­sun­gen möglich sind. Wenn für einen Kol­le­gen die ihm passende und für ihn geeignete Schutzaus­rüs­tung ger­ade nicht zur Hand ist, darf dies wed­er dazu führen, dass er ohne erforder­liche Schutzaus­rüs­tung arbeit­et noch sollte es zum Grund wer­den, dass jemand seinen Arbeit­splatz oder gar seine Arbeitsstelle aufgibt. Ober­stes Ziel muss stets sein, die Arbeits- und Ein­satzfähigkeit zu erhal­ten. Maßge­blich ist die auf die konkrete Per­son und seine Tätigkeit bezo­gene Gefährdungs­beurteilung. Diese muss klären, welche Arten von Schutzk­lei­dung und ‑aus­rüs­tung der Mitar­beit­er trotz kör­per­lich­er Ein­schränkun­gen oder ander­er Beson­der­heit­en tra­gen und benutzen kann.

Rechts­grund­lage für das Bere­it­stellen von PSA durch den Arbeit­ge­ber sowie die Benutzung durch die Beschäftigten bei der Arbeit ist die PSA-Benutzungsverord­nung (PSA-BV). Laut § 2 muss die Per­sön­liche Schutzausrüstung

  • den ergonomis­chen Anforderun­gen und den gesund­heitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen und
  • dem Beschäftigten indi­vidu­ell passen.

Jed­er Arbeit­ge­ber und jed­er Arbeitss­chützer sollte sich bewusst sein, dass diese bei­den ele­mentaren Grund­sätze für jeden Mitar­beit­er gel­ten. Es sind keine Aus­nah­men vorge­se­hen für Kol­le­gen, die – in welch­er Hin­sicht auch immer – nicht einem Nor­mal­maß oder einem Gesund­heits­stan­dard entsprechen. Auch diese Mitar­beit­er haben Anspruch auf eine PSA, die ihren ergonomis­chen und gesund­heitlichen Anforderun­gen entspricht.

Das Arbeitss­chutzrecht trifft hin­sichtlich PSA keine Unter­schei­dung zwis­chen Groß und Klein, Dick und Dünn, Jung oder Alt, Mann und Frau usw. Jed­er Mitar­beit­er hat Anspruch auf den Schutz, der für seine Tätigkeit erforder­lich ist. Umgekehrt gibt es auch keine „Freiga­be“ von PSA-Tragege­boten angesichts indi­vidu­eller Umstände. Jed­er hat laut § 15 Arb­SchG die ihm „zur Ver­fü­gung gestellte per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung bes­tim­mungs­gemäß zu ver­wen­den“. Ist das Tra­gen ein­er für eine Tätigkeit erforder­lichen PSA allerd­ings nicht zumut­bar, darf der­jenige diese Tätigkeit nicht ausüben. Der Geset­zge­ber macht dies zum Beispiel im MuSchG § 11(5) deut­lich. Danach darf ein Arbeit­ge­ber eine schwan­gere Frau keine Arbeit­en aus­führen lassen, „bei denen sie eine Schutzaus­rüs­tung tra­gen muss und das Tra­gen eine Belas­tung darstellt“. Dies kann im Übri­gen schon für das Tra­gen von FFP2-Masken zutreffen.

Immer mehr angepasste oder anpassbare PSA

Die gute Nachricht ist, dass PSA-Her­steller sich zunehmend auf die Unter­schiede und Beson­der­heit­en der PSA-Träger ein­stellen. Das Ange­bot wird immer vielfältiger und indi­vidu­eller und es lohnt sich, auf Messen oder beim Blät­tern durch Kat­a­loge die Augen offen­zuhal­ten. Hand­schuhe, Fußschutz, Hosen, Jack­en usw. sind meist in den anson­sten üblichen Größen­sys­te­men (Kon­fek­tion­s­größen, Schuh­größen usw.) erhältlich. Wo dies – etwa bei einem Schutzhelm – nicht der Fall ist, sollte bei der Beschaf­fung auf das Kri­teri­um der indi­vidu­ellen Ein­stellmöglichkeit geachtet wer­den, beim Helm etwa durch eine reg­ulier­bare Kopfweite. Bleiben Fra­gen zu Größen, For­men, Mate­ri­alien usw. offen, sollte man bei Anbi­etern, Her­stellern oder Liefer­an­ten konkret nach­hak­en. Es wird nicht alles auf Messen oder in Kat­a­lo­gen gezeigt, was möglich und liefer­bar ist.

Unab­hängig von der richti­gen Größe gibt es für einige PSA-Kom­po­nen­ten diverse Indi­vid­u­al­isierungsmöglichkeit­en. Am häu­fig­sten find­et man eine per­sön­lich angepasste PSA beim Schutz von Augen, Ohren oder Füßen, zum Beispiel als:

  • Sicher­heitss­chuhe mit besser­er Pass­form durch ein Mehrweit­en­sys­tem, das auch extra­bre­ite Füße umfasst
  • Sicher­heitss­chuhe für Dia­betik­er oder andere Beschäftigte, die wegen Fußprob­le­men keine Stan­dard­sicher­heitss­chuhe tra­gen können
  • indi­vidu­ell orthopädisch angepasste Sicher­heitss­chuhe, zum Beispiel mit ein­seit­ig erhöhtem Absatz bei unter­schiedlichen Beinlängen
  • Schutzbrillen mit gle­ichzeit­iger Kor­rek­tur ein­er Fehlsichtigkeit in der gewün­scht­en Sehstärke
  • indi­vidu­ell dem Gehör­gang angepasster Gehörschutzstöpsel, soge­nan­nte Otoplastiken
  • Oto­plas­tiken, die auch gle­ichzeit­ig mit einem Hörg­erät getra­gen wer­den können

Dazu kom­men weit­ere Kom­po­nen­ten, die zwar eine spezielle Schutza­uf­gabe haben, aber nicht der PSA im engeren Sinne zuge­ord­net wer­den. Ein Beispiel wären polar­isierende Brillen zur Präven­tion epilep­tis­ch­er Anfälle bei Fotosensibilität.

Mögliche Konfliktfälle

Die Notwendigkeit, am Arbeit­splatz eine PSA-Kom­po­nente zu tra­gen, kann zu Kon­flik­ten mit dem Aus­bil­dungswun­sch führen. Wem zum Beispiel die physis­che Fit­ness zum Tra­gen von schw­er­er Atem­schutzaus­rüs­tung fehlt, der ist für den Feuer­wehr­di­enst kaum geeignet. Wer befürchtet, dass seine Föh­n­welle unter einem Helm Schaden nimmt, sollte seine Wahl für einen Bauberuf über­denken. Andere Kon­flik­t­fälle sind weniger offen­sichtlich, nach­fol­gend einige Beispiele.

Atem­schutz für Bartträger?

Wo Dichtheit entschei­dend für die Schutzwirkung ist, sind Bärte und Kotelet­ten heikel. Bart­träger kön­nen daher von Tätigkeit­en aus­geschlossen sein, für die das Tra­gen von Atem­schutz Voraus­set­zung ist: Näheres regelt die DGUV Infor­ma­tion 112–190.

Unpassende Schutzbrille?

Stan­dard-Schutzbrillen in Ein­heits­größe passen nicht zu jed­er Gesichts­form. Bei bre­it­er Schutzbrille auf schmalem Gesicht beste­ht das Risiko, dass Split­ter oder Flüs­sigkeitsspritzer trotz Brille ans Auge gelan­gen. Zu bevorzu­gen sind Mod­elle mit indi­vidu­eller Größenwahl.

Pierc­ings unter Schutzbrille?

Pierc­ings im Bere­ich von Augen und Nase dür­fen nicht dazu führen, dass eine notwendi­ge Schutzbrille nicht getra­gen wird. Hier sind gegebe­nen­falls betrieb­sin­terne Vor­gaben notwendig, so wie sie auch für Ringe, Ket­ten, Arm­ban­duhren oder langes Haar beim Arbeit­en an bes­timmten Maschi­nen gelten.

Schutzbrille für Brillenträger?

Die bisweilen gehörte Frage, ob ein Bril­len­träger über­haupt eine Schutzbrille benötigt, ist ein­deutig mit Ja zu beant­worten. Denn eine als Sehhil­fe konzip­ierte Brille bietet so gut wie keine Schutz­funk­tion und kann zudem je nach Tätigkeit leicht beschädigt wer­den. Bril­len­trägern eine Kor­rek­tion­ss­chutzbrille zu ver­weigern mit dem Vorschlag, stattdessen über der eigentlichen Brille eine Korb­brille zu tra­gen, ist nicht zielführend. Laut Regel 112–192 sind Korb­brillen nur für „kurzfristige Arbeit­en über wenige Minuten“ geeignet. Zudem neigen solche Kom­bi­na­tio­nen von Brille und Über­brille zum Beschla­gen und kön­nen Spiegelun­gen und Dop­pel­bilder verur­sachen, und dies geht ein­deutig zulas­ten des Schutzes wie des Tragekomforts.

Gehörschutz für Mitar­beit­er mit Hörminderung?

Schalldäm­mender Gehörschutz kann bei beste­hen­der Hör­min­derung das Kom­mu­nizieren erschw­eren und die Trageakzep­tanz senken. Hier sind tech­nis­che Lösun­gen zu prüfen. Das kön­nen zum einen speziell für Lärm­bere­iche zuge­lassene Hörg­eräte mit Gehörschutz­funk­tion sein, zum andern pas­sive Gehörschützer mit ein­er beson­ders flachen Dämmkurve.

PSA mit Hörgerät?

Hin­term Ohr getra­gene Hörg­eräte, ins­beson­dere ältere Mod­elle oder Cochlea-Implan­tate (Hör­prothe­sen), kön­nen das Tra­gen von Schutzbrille oder Schutzhelm beein­trächti­gen. Dafür gibt es Lösun­gen wie Kom­bi­na­tio­nen von Brille und Oto­plas­tik oder Inte­gra­tion der Hörg­erät­tech­nik in den Bril­len­bügel („Hör­brille“). Bei Prob­le­men mit dem Helm sollte der Her­steller kon­tak­tiert wer­den, inwiefern eine spezielle Helm­form oder Pol­sterung Abhil­fe schaf­fen könnte.

Gehörschutz für Gehörlose?

Was tun, wenn ein gehör­los­er Mitar­beit­er auf das Tra­gen von Gehörschutz verzicht­en will? Dem Argu­ment, dass die ver­meintlich lästi­gen Kapsel­ge­hörschützer oder Ohrstöpsel in diesem Fall „eh nix brin­gen“, ist zunächst kaum etwas ent­ge­gen­zuset­zen. Doch die Frage, wie Vorge­set­zte und Sicher­heitsver­ant­wortliche hier rechtssich­er agieren, ist alles andere als triv­ial. Denn das Arbeitss­chutzrecht sieht solche Aus­nah­men nicht vor. Die DGUV for­muliert in einem „Leit­faden für Betrieb­särzte zur Beschäf­ti­gung von Schw­er­höri­gen und Gehör­losen in Lärm­bere­ichen“, dass die Vorschriften zum Tra­gen von Gehörschutz „prinzip­iell auch für den hier behan­del­ten Per­so­n­enkreis“ gel­ten. Weit­er heißt es: „Hier­von kann bei Gehör­losen und Gehör­losen mit nicht ver­w­ert­baren Hör­resten abgewichen wer­den“. Dies ist keine ein­deutige Vor­gabe. Let­ztlich kommt es stets auf den Einzelfall an, der mit der Beruf­sgenossen­schaft gek­lärt wer­den sollte.

Allergien gegen PSA-Materialien?

In (sel­te­nen) Fällen kann es sein, dass per­sön­liche Gesund­heit­saspek­te mit ein­er PSA-Nutzung kol­li­dieren, weil Unverträglichkeit­en gegenüber Mate­ri­alien oder deren Inhaltsstof­fen beste­hen. Als typ­is­ches Beispiel für durch PSA aus­gelöste Allergien gilt Latex als Grund­stoff von Ein­mal­hand­schuhen. Auch Weich­mach­er und weit­ere Sub­stanzen haben aller­genes Poten­zial, betrof­fen sind ins­beson­dere Hand­schuhe. Eine Liste solch­er Aller­gene kann bei der BG BAU einge­se­hen wer­den (www.bgbau.de Suche nach „Aller­gen­liste“).

Angesichts der Vielzahl an Sub­stanzen, bei denen es zu Kon­tak­tal­lergien kom­men kann, ist es laut BG BAU derzeit nicht möglich, einen 100 Prozent aller­gen­freien Schutzhand­schuh herzustellen. Ander­er­seits ist die Auswahl groß, und betrof­fene Mitar­beit­er kön­nen meist auf alter­na­tive Mod­elle zurück­greifen, die den indi­vidu­ell diag­nos­tizierten Aller­ge­naus­lös­er nicht enthal­ten. Indi­vidu­elle Haut­prob­leme dür­fen und müssen kein Grund sein, auf den Schutz von Haut und Hän­den zu verzichten.

Arbeits- oder Schutzk­lei­dung missfällt?

Vor 20 bis 30 Jahren mag es noch nachvol­lziehbar gewe­sen sein, dass sich Mitar­beit­er über hässliche oder unbe­queme Arbeits- oder Schutzk­lei­dung bekla­gen. Doch die Zeit­en von tris­tem Ein­heits­grau und klo­bi­gen Sicher­heitss­chuhen sind vor­bei. Längst wer­den auf Arbeitss­chutzmessen regel­rechte Mod­en­schauen ver­anstal­tet, und das Gezeigte kann sich sehen lassen. Schutzk­lei­dung wird modis­ch­er, far­biger und funk­tioneller, und durch neue, etwa leichtere und kli­maak­tive Mate­ri­alien steigt der Tragekom­fort. Statt Uni­sex-Look bieten immer mehr Her­steller auch speziell für Frauen konzip­ierte Schutzk­lei­dung an. Das reicht von Work­wear, Sicher­heitss­chuhen oder Warn­schutzbek­lei­dung bis zu eigens für Frauen design­ten Schweißer­schutz­masken. Arbeit­ge­ber, die das viel­seit­ige Ange­bot aktiv nutzen, befördern damit auch Moti­va­tion und Trageakzeptanz.

Jeder ist besonders und jeder benötigt Schutz

Ob Juck­reiz, Druck­stellen oder andere Beschw­er­den – wer Prob­leme mit sein­er PSA hat, sollte ihnen auf den Grund gehen. Schon in den Unter­weisun­gen zur PSA-Nutzung sollte deut­lich wer­den, dass es selb­stver­ständlich ist, bei solchen Prob­le­men den Betrieb­sarzt aufzusuchen und gegebe­nen­falls gemein­sam mit dem Her­steller, Der­ma­tolo­gen usw. Abhil­fe zu finden.

Ein solch­es ver­trauensvolles Kli­ma ist beson­ders wichtig für Auszu­bildende und Beruf­s­neulinge, für Mitar­beit­er mit kör­per­lichen Ein­schränkun­gen, aber auch für solche, die nach Kranken­haus und Reha zurück­kehren. Für Diskus­sio­nen um die Eig­nung für eine PSA und damit nicht sel­ten die Eig­nung für eine Tätigkeit sollte stets gelten:

  • Die indi­vidu­elle Sit­u­a­tion klären, dabei Betrieb­sarzt und gegebe­nen­falls auch Haus- und Facharzt einbinden.
  • Den Betrieb­srat oder die Per­son­alvertre­tung ein­beziehen, diese haben grund­sät­zlich ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl von PSA.
  • Ein­vernehm­liche Lösun­gen suchen – ohne Druck, aber auch ohne über­steigerte Fürsorglichkeit.
  • Alle För­der­möglichkeit­en eruieren, sehr nüt­zlich dazu ist die REHA­DAT-Daten­bank (www.rehadat.de).

Jed­er Mitar­beit­er ist in irgen­dein­er Weise beson­ders und jed­er benötigt eine für ihn geeignete und angemessene Schutzaus­rüs­tung. Sicher­heit muss ober­stes Gebot bleiben. Doch Arbeitss­chutzvor­gaben dür­fen die Teil­habe am Arbeit­sleben nicht stärk­er ein­schränken als unver­mei­d­bar. Bevor jemand wegen ein­er PSA-Prob­lematik seinen Arbeit­splatz aufgeben muss, soll­ten alle Optio­nen aus­geschöpft wer­den. Kun­de­nori­en­tierte und ser­iöse PSA-Her­steller sind auch daran zu erken­nen, dass sie solche Anfra­gen und Anre­gun­gen dankbar aufgreifen.


PSA individuell anpassen – Rechtsgrundlagen

Für PSA gilt grund­sät­zlich: Anpas­sun­gen soll­ten nur durch Fach­leute und nur nach Rück­sprache beziehungsweise gemäß den Vor­gaben des Her­stellers erfol­gen. Nach eigen­mächtigem Herum­basteln kön­nte das Pro­dukt nicht mehr sein­er Bau­muster­prü­fung entsprechen und dürfte gar nicht in Verkehr gebracht geschweige denn genutzt werden.

Auf keinen Fall darf durch eine Verän­derung die Schutz­funk­tion beein­trächtigt wer­den. Dies gilt auch für Anpas­sun­gen im Sinne eines Cor­po­rate Design, etwas durch andere Far­ben oder durch Aufnähen eines Fir­men­l­o­gos. Für die nicht sel­ten erforder­lichen orthopädis­chen Anpas­sun­gen an Sicher­heitss­chuhen – im Fach­jar­gon Zurich­tun­gen genan­nt – ist die DGUV Regel 112–191 zu beachten.

Nur wo die Schutz­funk­tion nicht betrof­fen ist, kann ein indi­vidu­elle Anpassen erlaubt sein. Sitzt etwa eine Schutzbrille schlecht, entspricht sie nicht den ergonomis­chen Anforderun­gen ihres Trägers und der Bügel darf im Regelfall angepasst werden.

Bei Anpas­sun­gen auf­grund kör­per­lich­er Beson­der­heit­en eines Mitar­beit­ers ist stets der Daten­schutz zu beacht­en, zum Beispiel für ärztliche Befunde und bio­metrische Dat­en. Viele Her­steller bieten dazu eine Ein­willi­gungserk­lärung an. Die anfal­l­en­den Kosten oder Zusatzkosten trägt in aller Regel der Arbeitgeber.


Foto: privat

Autor: Dr. Fried­helm Kring

Redak­tions­büro BIOnline

www.bionline.de

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