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Arbeitsunfall auf der Urlaubsrückreise

Urteil aufgrund neuer Rechtsprechung aufgehoben
Arbeitsunfall auf der Urlaubsrückreise

Arbeitsunfall auf der Urlaubsrückreise
Foro: © mhp - stock.adobe.com

Die Rück­reise aus dem Urlaub kann nach einem Urteil des Bun­dessozial­gerichts (BSG) aus­nahm­sweise unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ste­hen – wenn der Weg aus den Ferien direkt zur Arbeitsstelle führt.

Die Klägerin und ihr Ehe­mann waren in einem Auto­haus beru­flich tätig. Am Unfall­t­ag fuhren sie mit dem Motor­rad von Thürin­gen zurück nach Berlin, um ihre Tochter im Auto­haus abzulösen. Wenige Kilo­me­ter vor der Ankun­ft erlit­ten sie einen Unfall, bei dem die Klägerin schw­er ver­let­zt wurde und ihr Ehe­mann ver­starb. Die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab, weil die Eheleute sich nicht auf einem ver­sicherten Weg befun­den hätten.

Die dage­gen erhobene Klage und die Beru­fung blieben ohne Erfolg. Das BSG hat das Urteil nun aufge­hoben und die Sache an das Lan­dessozial­gericht (LSG) zurück­ver­wiesen. Die ober­sten Richter bemän­gel­ten, dass das ablehnende Urteil auf früher­er BSG-Recht­sprechung beruhe, wonach der Weg von einem drit­ten Ort in einem angemesse­nen Ver­hält­nis zum üblichen Weg ste­hen musste. Von dieser Ansicht ist das BSG jedoch längst abgerückt. Seit­dem kommt es nur noch auf die soge­nan­nte Hand­lung­s­ten­denz an. Das LSG muss nun prüfen, ob die Eheleute objek­tiv auf dem Weg zum Auto­haus waren und sub­jek­tiv ihre beru­fliche Tätigkeit dort aufnehmen woll­ten. Dann hät­ten sie sich auf einem ver­sicherten Weg befunden.

Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 10.08.2021, Az. B 2 U 2/20 R

Autorin: Tan­ja Sautter

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