Die Rückreise aus dem Urlaub kann nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen – wenn der Weg aus den Ferien direkt zur Arbeitsstelle führt.
Die Klägerin und ihr Ehemann waren in einem Autohaus beruflich tätig. Am Unfalltag fuhren sie mit dem Motorrad von Thüringen zurück nach Berlin, um ihre Tochter im Autohaus abzulösen. Wenige Kilometer vor der Ankunft erlitten sie einen Unfall, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde und ihr Ehemann verstarb. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Eheleute sich nicht auf einem versicherten Weg befunden hätten.
Die dagegen erhobene Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg. Das BSG hat das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen. Die obersten Richter bemängelten, dass das ablehnende Urteil auf früherer BSG-Rechtsprechung beruhe, wonach der Weg von einem dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg stehen musste. Von dieser Ansicht ist das BSG jedoch längst abgerückt. Seitdem kommt es nur noch auf die sogenannte Handlungstendenz an. Das LSG muss nun prüfen, ob die Eheleute objektiv auf dem Weg zum Autohaus waren und subjektiv ihre berufliche Tätigkeit dort aufnehmen wollten. Dann hätten sie sich auf einem versicherten Weg befunden.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.08.2021, Az. B 2 U 2/20 R
Autorin: Tanja Sautter