Kann eine Krankheit durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden, so können die Voraussetzungen für die Anerkennung mehrerer Berufskrankheiten erfüllt sein. War ein Versicherter während seines Arbeitslebens sowohl Belastungen durch vertikale Ganzkörperschwingungen als auch durch das Heben und Tragen schwerer Lasten ausgesetzt, ist die Berechnung einer Kombinationsbelastung möglich. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Geklagt hatte ein als Heimatvertriebener anerkannter Mann, der viele Jahre als Lkw-Fahrer auf unebenen Landstraßen in Kasachstan unterwegs war. Nach seiner Einreise nach Deutschland arbeitete er als Gießereiwerker, Betonfertigteilbauer und Lagerarbeiter. Wegen einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule schied er aus dem Berufsleben aus. Die Anerkennung einer Berufskrankheit wurde ihm jedoch von der Berufsgenossenschaft verweigert, weil ein Zusammenhang zwischen der berufsbedingten Belastung und dem Wirbelsäulenschaden nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Dagegen klagte der Mann – mit Erfolg. Die Erkrankung des Klägers sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die physikalischen Einwirkungen während seines Berufslebens zurückzuführen, befand das Gericht. Die Belastung könne durch schweres Heben und Tragen von Lasten erfüllt werden, aber auch durch Ganzkörperschwingungen oder durch die Kombination dieser beiden Belastungsarten. Jedenfalls durch die Kombinationsbelastung sah das Gericht die Dosis für die Berufskrankheiten Nr. 2108 und 2110 (bandscheibenbedingte Erkrankungen im Bereich Lendenwirbelsäule) als erfüllt an und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung beider Ziffern.
(Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.07.2021, Az. L 3 U 70/19)