Im Rahmen der Rufbereitschaft erkennt der EuGH grundsätzlich nur tatsächlich durchgeführte Arbeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 an. Jedoch kann Rufbereitschaft insgesamt als Arbeitszeit einzustufen sein, wenn die Möglichkeit der Arbeitnehmer, sich während der Bereitschaft persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, eingeschränkt ist. Das hat der EuGH
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Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
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