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Das neue Arbeitsschutzkontrollgesetz

Die Zügel werden angezogen
Das neue Arbeitsschutzkontrollgesetz – Auswirkungen auf alle Arbeitgeber

Das neue Arbeitsschutzkontrollgesetz – Auswirkungen auf alle Arbeitgeber
Foto: © Alex Goldenshtein – stock.adobe.com
Die Bun­desregierung hat die auf­grund der Pan­demiefälle in der Fleischin­dus­trie der Öffentlichkeit bekan­nt­ge­wor­de­nen Arbeits- und Unterkun­fts­be­din­gun­gen in den fleis­chver­ar­bei­t­en­den Betrieben zum Anlass genom­men, die Regelun­gen zum Arbeitss­chutz zu ver­schär­fen. Der hierzu auf den Weg gebrachte „Geset­zen­twurf zur Verbesserung des Vol­lzugs im Arbeitss­chutz“ (Arbeitss­chutzkon­trollge­setz) bet­rifft indes nicht nur fleis­chver­ar­bei­t­ende Betriebe.

Dieser Beitrag wurde vor dem Inkraft­treten des Arbeitss­chutzkon­trollge­setz (1. Jan­u­ar 2021) veröf­fentlicht, es haben sich keine inhaltlichen Änderun­gen ergeben, hier der Link zum Geset­zes­text).


Ganz im Gegen­teil wer­den von vie­len Änderun­gen alle Branchen betrof­fen sein. Die wesentlichen zu erwartenden Änderun­gen für alle Arbeit­ge­ber wer­den nach­fol­gend dargestellt.

Der Geset­zen­twurf wurde am 29. Juli 2020 vom Bun­desk­abi­nett beschlossen und soll geplant zum 1. Jan­u­ar 2021 in Kraft treten. Derzeit wer­den allerd­ings Vor­würfe gegen die CDU/CSU laut, das Geset­zge­bungsver­fahren im Inter­esse der Fleischin­dus­trie zu block­ieren. Daher ist zurzeit nicht abse­hbar, ob der Zeit­plan tat­säch­lich einge­hal­ten wer­den kann. Bei dem aktuell veröf­fentlicht­en Geset­ze­sen­twurf han­delt sich um ein soge­nan­ntes Artikelge­setz, durch das ver­schiedene Geset­ze und Verord­nun­gen im Bere­ich des Arbeitss­chutzes angepasst wer­den sollen. In der Öffentlichkeit wurde bis­lang ins­beson­dere über die beab­sichtigten Beschränkun­gen in der Fleischin­dus­trie disku­tiert, die vor allem das Ver­bot von Arbeit­nehmerüber­las­sung und Werkverträ­gen in der Schlach­tung betreffen.

Diese Änderun­gen für die fleis­chver­ar­bei­t­en­den Betriebe sind jedoch nicht Gegen­stand der nach­fol­gen­den Betra­ch­tung. Vielmehr wer­den diejeni­gen Änderun­gen aufgezeigt, die für alle Branchen und alle Arbeit­ge­ber los­gelöst von der Fleischin­dus­trie rel­e­vant sein wer­den. Diese Änderun­gen betr­e­f­fen ins­beson­dere die Ein­führung ein­er behördlichen Min­dest­besich­ti­gungsquote für alle Betriebe, die beson­deren Anforderun­gen an Gemein­schaft­sun­terkün­fte für Arbeit­nehmer, Doku­men­ta­tion­spflicht­en von Arbeitss­chutz­maß­nah­men mehrerer Arbeit­ge­ber an einem Arbeit­splatz und die Erhöhung (Ver­dopplung) der Bußgelder bei Ver­stößen gegen das Arbeitszeitgesetz.

Mindestbesichtigungsquote für alle Branchen

Der Geset­zge­ber möchte die bish­er recht unter­schiedliche Überwachung­sprax­is durch die Lan­des­be­hör­den im Bere­ich des Arbeitss­chutzes angle­ichen. Jährlich sollen min­destens fünf Prozent aller Betriebe in den jew­eili­gen Bun­deslän­dern durch die zuständi­gen Arbeitss­chutzbe­hör­den auf die Ein­hal­tung der arbeit­srechtlichen Vorschriften über­prüft wer­den. Diese Besich­ti­gungsquote wird durch den neu einzuführen­den § 21 Abs. 1a ArbSchG‑E einge­führt. Es soll eine Bun­des­fach­stelle bei der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) geschaf­fen wer­den, um die Ein­hal­tung der Quote zu sich­ern. Soweit bish­er die Überwachungsquote in den Län­dern unter­halb von fünf Prozent liegt, soll die Kon­trolldichte bis zum Jahr 2026 schrit­tweise angeglichen wer­den. Wichtig ist, dass sich die Besich­ti­gungsquote nicht nur auf Betriebe der Fleis­chwirtschaft bezieht, son­dern branche­nun­ab­hängig sich­er­stellen soll, dass ein­heitliche Arbeitss­chutz­s­tan­dards einge­hal­ten werden.

Besondere Anforderungen an Gemeinschaftsunterkünfte sowie Dokumentationspflicht

Die Bun­desregierung wird zukün­ftig ermächtigt, Verord­nun­gen mit dem Zweck zu erlassen, dass für bes­timmte Beschäftigte angemessene Unterkün­fte bere­itzustellen sind, wenn dies aus Grün­den der Sicher­heit, zum Schutz der Gesund­heit oder aus Grün­den der men­schen­gerecht­en Gestal­tung der Arbeit erforder­lich ist. Diese Verord­nun­gen sollen eben­falls regeln, welche Anforderun­gen dabei zu erfüllen sind. Erre­icht wird dies durch eine Ergänzung der Verord­nungser­mäch­ti­gung in § 18 ArbSchG.

Gle­ichzeit­ig soll der Arbeitsstät­ten­be­griff in der Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) um den Begriff der Gemein­schaft­sun­terkün­fte inner­halb und außer­halb des Betriebs erweit­ert und der Begriff der Gemein­schaft­sun­terkün­fte zugle­ich näher definiert wer­den. Solche Gemein­schaft­sun­terkün­fte, für die dann die Fes­tle­gun­gen des Anhanges der Arbeitsstät­ten­verord­nung und die dazu bekan­nt­gemacht­en Regeln (die Arbeitsstät­ten­regeln) zu berück­sichti­gen sind, wer­den kün­ftig in § 2 Absatz 8 ArbStättV‑E beze­ich­net als „Unterkün­fte inner­halb oder außer­halb des Gelän­des eines Betriebes oder ein­er Baustelle, die den Beschäftigten durch den Arbeit­ge­ber oder auf dessen Ver­an­las­sung durch Dritte ent­geltlich oder unent­geltlich zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, von mehreren Beschäftigten und ins­ge­samt von min­destens vier Per­so­n­en gemein­schaftlich genutzt wer­den sowie zeitlich befris­tet für die Dauer der Erbringung der Arbeit­sleis­tung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den“. Für diese ist dann auch eine Gefährdungs­beurteilung zu erstellen, unab­hängig davon, ob der Arbeit­ge­ber diese Unterkun­ft selb­st zur Ver­fü­gung stellt oder dies auf seinen Auf­trag hin durch Dritte geschieht.

Diese Unterkün­fte müssen – so der zukün­ftige Verord­nung­s­text – „angemessen“ sein (Anhang Nr. 4.4 Abs. 1 S. 1 ArbStättV‑E). The­ma­tisch neu wird in die Norm auch eine Doku­men­ta­tionsverpflich­tung einge­fügt. In dieser Doku­men­ta­tion sind die Adressen, die Unter­bringungska­paz­itäten der Gemein­schaft­sun­terkün­fte, die Zuord­nung der unterge­bracht­en Beschäftigten zu den Gemein­schaft­sun­terkün­ften sowie der Zeitraum der Unter­bringung anzugeben. Die Doku­men­ta­tion muss ab Beginn der Bere­it­stel­lung ver­füg­bar sein und ist nach Beendi­gung der Unter­bringung vier Wochen aufzubewahren.

Ein Ver­stoß gegen diese Verpflich­tun­gen zur Gewährleis­tung der Min­destanforderun­gen an Unterkün­fte beziehungsweise der Doku­men­ta­tion­spflicht stellt zukün­ftig eine Ord­nungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geah­n­det wer­den kann. Wer durch einen vorsät­zlichen Ver­stoß Leben oder Gesund­heit eines Arbeit­nehmers gefährdet, muss sog­ar mit ein­er Frei­heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe rechnen.

Mehrere Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz

Die zuständi­gen Behör­den kön­nen gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 ArbSchG‑E kün­ftig von den Arbeit­ge­bern oder von den ver­ant­wortlichen Per­so­n­en ver­lan­gen, dass das Ergeb­nis der Abstim­mung über die zu tre­f­fend­en Maß­nah­men nach § 8 Absatz 1 Arbeitss­chutzge­setz schriftlich vorgelegt wird, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeit­ge­ber an einem Arbeit­splatz tätig wer­den. Die Doku­men­ta­tion der Abstim­mung durch die Arbeit­ge­ber war auch zuvor emp­fohlen, abge­se­hen von eini­gen spez­i­fis­chen Regelungs­bere­ichen (z.B. § 15 Gef­Stof­fV) jedoch geset­zlich nicht aus­drück­lich vorgesehen.

Verdopplung der Bußgelder bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

Der Regierungsen­twurf sieht zudem eine Ver­dopplung der Höch­st­sätze für die Bußgelder nach dem Arbeit­szeit­ge­setz (ArbZG) vor. Zukün­ftig wer­den bei Ver­stößen gegen das ArbZG Geld­bußen bis zu 30.000 Euro fäl­lig (bish­er 15.000 Euro). Der Ver­stoß gegen den Aushang des ArbZG und der gel­tenden Rechtsverord­nun­gen nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG kann mit ein­er Geld­buße bis zu 5.000 Euro geah­n­det wer­den (bish­er 2.500 Euro).

Fazit

Das geplante Arbeitss­chutzkon­trollge­setz zielt zwar in erster Lin­ie darauf ab, Arbeit­nehmer­rechte in der Fleischin­dus­trie zu stärken. Die geset­zlichen Änderun­gen betr­e­f­fen jedoch nur auf den ersten Blick lediglich die kleine Ziel­gruppe von Arbeit­nehmern in fleis­chver­ar­bei­t­en­den Betrieben. Daher soll­ten Arbeit­ge­ber und Arbeitss­chutzex­perten aller Branchen die neuen Regelun­gen im Blick haben und sich auf die geplanten Maß­nah­men einstellen.

Ger­ade mit Blick auf die dro­hen­den Bußgelder und die ver­stärk­ten Über­prü­fun­gen durch die Behör­den gilt es, notwendi­ge Anpas­sun­gen rechtzeit­ig vorzunehmen.


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Foto: pri­vat

Autor: Recht­san­walt Matthias Klagge, LL.M.

TIGGES Recht­san­wälte

E‑Mail: klagge@tigges.legal

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