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Kein Arbeitsunfall: E-Zigarette explodiert in Hosentasche

Kurzschluss mit Dienstschlüssel
E‑Zigarette explodiert in Hosentasche

E-Zigarette explodiert in Hosentasche
E-Zigarette: durch elektrische Beheizung wird eine Flüssigkeit zum Verdampfen gebracht. Foto: © Jamrooferpix - stock.adobe.com

Für Ver­bren­nun­gen durch einen explodierten E‑Zi­garet­ten-Akku kön­nen keine Entschädi­gungsleis­tun­gen von der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ver­langt wer­den. Dies entsch­ied das Sozial­gericht Düs­sel­dorf. Geklagt hat­te eine E‑Zigarettenraucherin, in deren Hosen­tasche ein Ersatz-Akku für das E‑Zigarettengerät in Brand ger­at­en war.

Die junge Frau wollte Müll in einem Con­tain­er auf dem Fir­men­hof entsor­gen und steck­te ihren Dien­stschlüs­sel in die Hosen­tasche, in der sich auch der Akku befand. Wie sich später her­ausstellte, hat­te der Kon­takt zwis­chen Akku und dem Met­all des Schlüs­sels zu einem Kurz­schluss geführt. Der Akku erhitzte sich so stark, dass er explodierte und die Hose der Klägerin entzün­dete. Die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft wollte das Unglück nicht als Arbeit­sun­fall anerken­nen. Dage­gen klagte die Frau – ohne Erfolg. Das Mit­führen des Dien­stschlüs­sels sei zwar mitursäch­lich für den Brand gewe­sen. Von dem Dien­stschlüs­sel sei jedoch keine Gefahr aus­ge­gan­gen. Dieser habe sich nicht entzün­den kön­nen. Entschei­dend für die Brandge­fahr sei allein der E‑Zi­garet­ten-Akku gewe­sen. Das Mit­führen des E‑Zigarettengeräts und des Ersatz-Akkus sei nicht betrieblich ver­an­lasst gewe­sen, son­dern dem per­sön­lichen Ver­ant­wor­tungs­bere­ich der Klägerin zuzuordnen.

(Urteil des Sozial­gerichts Düs­sel­dorf vom 15.10.2019, Az. S 6 U 491/16).

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