Für Verbrennungen durch einen explodierten E‑Zigaretten-Akku können keine Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt werden. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf. Geklagt hatte eine E‑Zigarettenraucherin, in deren Hosentasche ein Ersatz-Akku für das E‑Zigarettengerät in Brand geraten war.
Die junge Frau wollte Müll in einem Container auf dem Firmenhof entsorgen und steckte ihren Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Akku befand. Wie sich später herausstellte, hatte der Kontakt zwischen Akku und dem Metall des Schlüssels zu einem Kurzschluss geführt. Der Akku erhitzte sich so stark, dass er explodierte und die Hose der Klägerin entzündete. Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte das Unglück nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Dagegen klagte die Frau – ohne Erfolg. Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E‑Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E‑Zigarettengeräts und des Ersatz-Akkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.
(Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.10.2019, Az. S 6 U 491/16).