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Glatteis-Sturz auf Betriebsgelände

Arbeitgeber haftet nicht
Glatteis-Sturz auf Betriebsgelände

Glatteis-Sturz auf Betriebsgelände
Muss der Arbeitgeber Schmerzensgeld zahlen, wenn auf seinem Betriebsgelände Unfälle durch Glatteis passieren? Foto: © Ingo Bartussek - stock.adobe.com

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat entsch­ieden, dass der Arbeit­ge­ber einem Beschäftigten zur Zahlung von Schaden­er­satz oder Schmerzens­geld infolge eines Ver­sicherungs­falls nur dann verpflichtet ist, wenn dieser den Ver­sicherungs­fall vorsät­zlich her­beige­führt hat oder ein Wege­un­fall vor­liegt. Anson­sten gilt die Haf­tungs­beschränkung für Unternehmen aus dem Sozialgesetzbuch.

Geklagt hat­te eine langjährig als Pflege­fachkraft beschäftigte Frau. Sie hat­te ihr Fahrzeug mor­gens auf einem Park­platz außer­halb des Betrieb­s­gelän­des abgestellt und wollte zu Fuß zum Nebenein­gang des Senioren­heims gehen. Auf dem vereis­ten, nicht gestreuten und unbeleuchteten Weg, der schon zum Betrieb­s­gelände gehörte, rutschte sie aus und brach sich den Knöchel. Der Unfall wurde als Arbeit­sun­fall anerkan­nt und die Klägerin erhielt von der Beruf­sgenossen­schaft Ver­let­zten­geld. Von ihrem Arbeit­ge­ber ver­langte sie zudem Schmerzens­geld und den Ersatz materieller Schä­den. Dies lehnte das BAG ab.

Der Arbeit­ge­ber kon­nte sich wirk­sam auf das Haf­tung­spriv­i­leg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen. Nach Auf­fas­sung der Richter hat er den Ver­sicherungs­fall auf dem Betrieb­s­gelände nicht vorsät­zlich her­beige­führt. Für die Annahme der vorsät­zlichen Her­beiführung sei ein „dop­pel­ter Vor­satz“ erforder­lich, der sich nicht nur auf die Ver­let­zung­shand­lung, son­dern auch auf den Ver­let­zungser­folg beziehe. Einen solchen sah das Gericht aber nicht. Dass der Weg nicht gestreut war, habe zwar zur Ver­let­zung­shand­lung geführt. Es gäbe aber kein­er­lei Anhalt­spunk­te dafür, dass die Ver­let­zung vorsät­zlich her­beige­führt wer­den sollte.

(Urteil des vom Bun­de­sar­beits­gerichts vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19)

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