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Herzstillstand nach Streit mit dem Chef

Arbeitsunfall nicht ausgeschlossen
Herzstillstand nach Streit mit dem Chef

Herzstillstand nach Streit mit dem Chef
Ein durch einen heftigen Streit ausgelöster Herzstillstand kann ein Arbeitsunfall sein. Foto: © Antonioguillem -stock.adobe.com
Voraus­set­zung für die Anerken­nung eines Arbeit­sun­falls ist nach dem Gesetz ein zeitlich begren­ztes („plöt­zlich­es“), von außen auf den Kör­p­er ein­wirk­endes Ereig­nis, das zu einem Gesund­heitss­chaden führt. Hier­für ist nach der Recht­sprechung nicht erforder­lich, dass ein beson­deres, ungewöhn­lich­es Geschehen vor­liegt. Vielmehr genügt als von außen auf den Kör­p­er ein­wirk­endes Ereig­nis auch ein alltäglich­er Vorgang.

Das Bun­dessozial­gericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil entsch­ieden, dass ein Unfall auch dann vor­liegen kann, wenn sich durch bloße Wahrnehmungen wie Sehen, Hören oder Riechen der phys­i­ol­o­gis­che Zus­tand eines Men­schen verän­dert. Dem­nach kann auch ein „inten­sives Gespräch“ mit dem Chef ein solch­es äußeres Ereig­nis sein.

Geklagt hat­te eine Bankkauf­frau, die im April 2010 in ihrem Büro auf ihrem Schreibtis­chstuhl sitzend kol­la­bierte. Der her­beigerufene Notarzt musste sie wieder­beleben, weil die Frau einen Herzstill­stand erlit­ten hat­te. Zuvor hat­te sie einen hefti­gen Stre­it mit dem Fil­ialleit­er wegen eines Kassen­fehlbe­trags. Der Chef wollte die Kassen­dif­ferenz melden. Die Mitar­bei­t­erin nahm den Kol­le­gen in Schutz, der den Fehlbe­trag verur­sacht hat­te, und wollte die Mel­dung ver­hin­dern. Nach der Auseinan­der­set­zung kehrte sie an ihren Schreibtisch zurück und kollabierte.

Differenzen keine Extremsituation

Die Ver­wal­tungs-Beruf­sgenossen­schaft (VBG) ver­weigerte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall, weil kein plöt­zlich­es äußeres Ereig­nis vorgele­gen habe. Dage­gen zog die Frau bis vor das BSG, nach­dem Klage und Beru­fung erfol­g­los blieben. Die Vorin­stanzen vernein­ten eben­falls das Vor­liegen eines von außen auf den Kör­p­er ein­wirk­enden Ereigniss­es. Es habe keine Extrem­si­t­u­a­tion vorgele­gen. Ver­bale Dif­feren­zen kön­nten über­all vorkom­men, nicht nur in ein­er Bank.

Dem wider­sprach das BSG und betonte nochmals, dass für den Unfall­be­griff kein beson­deres, ungewöhn­lich­es Geschehen erforder­lich sei. Vielmehr liege ein Unfall auch dann vor, wenn durch bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmeck­en, Ertas­ten, Riechen) sich der phys­i­ol­o­gis­che Zus­tand des Ver­let­zten ändere. Ein solch­es Ereig­nis habe hier mit dem inten­siv­en Gespräch der Klägerin mit ihrem Vorge­set­zten vorgele­gen, heißt es in der Begründung.

Noch Klärungsbedarf zum Kontext

Voraus­set­zung sei aber, dass das Stre­it­ge­spräch der beru­flichen Tätigkeit zuzurech­nen ist. Die Bankkauf­frau müsste also eine tat­säch­liche oder ver­meintliche Verpflich­tung aus ihrem Arbeitsver­hält­nis erfüllt haben. Das Lan­dessozial­gericht (LSG) muss nun also noch die konkreten Umstände des Gesprächs ermit­teln. Des Weit­eren muss noch geprüft wer­den, welch­er Gesund­heitss­chaden genau vor­lag und wodurch dieser wesentlich verur­sacht wurde. Die VBG hat­te vorge­bracht, dass die Klägerin an langjähri­gen Vor­erkrankun­gen leide.

(Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 06.05.2021, Az. B 2 U 15/19 R)

Autorin: Tan­ja Sautter

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