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Kein Wegeunfall

Arbeitsplatz vorzeitig verlassen
Kein Wegeunfall

Kein Wegeunfall
Foto: © benjaminnolte - stock.adobe.com
Ver­lässt ein Arbeit­nehmer ohne ersichtlichen Grund vorzeit­ig seinen Arbeit­splatz und verunglückt er auf dem üblichen Nach­hauseweg tödlich, ist das kein ver­sichert­er Wege­un­fall. Dies geht aus einem Urteil des Säch­sis­chen Lan­dessozial­gerichts (LSG) hervor.

Geklagt hat­te eine Witwe, deren ver­stor­ben­er Ehe­mann im Juni 2014 abends auf ein­er Bun­desstraße einen tödlichen Verkehrsun­fall erlit­ten hat­te. Der in einem Reifen­werk beschäftigte Mann hat­te ohne ersichtlichen Grund vorzeit­ig seine Arbeit been­det und dabei die Maschi­nen weit­er laufen­lassen. Er hat­te wed­er seine Kol­le­gen über sein vorzeit­iges Arbeit­sende informiert, noch aus­gestem­pelt. Seine Sachen hat­te er aber mitgenommen.

Auf seinem üblichen Nach­hauseweg scherte er Zeu­ge­naus­sagen zufolge mit seinem Fahrzeug vor einem voraus­fahren­den Lkw plöt­zlich und ohne zu brem­sen nach links aus. Dabei stieß er mit einem ent­ge­genk­om­menden Lkw zusam­men und verstarb.

Auf dem Heimweg?

Der Unfal­lver­sicherungsträger ver­weigerte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall, weil kein ursäch­lich­er Zusam­men­hang zwis­chen der ver­sicherten Tätigkeit und der unfall­brin­gen­den Aut­o­fahrt bestanden habe. Es sei let­ztlich nicht fest­stell­bar, dass der Ver­stor­bene seine Arbeitsstelle ver­lassen habe, um nach Hause zu fahren. Allein daraus, dass sich der Unfall auf dem üblichen Arbeitsweg ereignete, könne nicht mit der erforder­lichen Sicher­heit darauf geschlossen wer­den, dass der Ver­stor­bene sich auf dem Heimweg befand. Dies gelte ins­beson­dere auch im Hin­blick auf die beson­deren Umstände des Ver­lassens des Arbeit­splatzes. Fehle es an dem geforderten sach­lichen Zusam­men­hang zur eigentlichen ver­sicherten Tätigkeit, sei das Zurück­le­gen des Weges auch dann nicht ver­sichert, wenn der Ver­sicherte die gewöhn­liche Strecke benutzt.

Das LSG bestätigte die Entschei­dung. Grund­sät­zlich sei maßge­blich, mit welch­er „Hand­lung­s­ten­denz” ein Ver­sichert­er den Arbeitsweg zurück­legt. Denn nur dann, wenn die Hand­lung­s­ten­denz des Ver­sicherten beim Zurück­le­gen des Weges darauf gerichtet sei, die Haupt­tätigkeit aufzunehmen oder nach deren Beendi­gung in seinen Pri­vat­bere­ich zurück­zukehren, beste­he ein Zusam­men­hang zur ver­sicherten betrieblichen Tätigkeit.

Handlungstendenz bleibt unklar

Mit welch­er Hand­lung­s­ten­denz der Ver­stor­bene seinen Arbeit­splatz ver­lassen hat, sei in diesem Fall aber unklar. Dabei war für das Gericht ins­beson­dere von Bedeu­tung, dass der Mann zu völ­lig untyp­is­ch­er Zeit seine Beschäf­ti­gung been­dete und ent­ge­gen sein­er son­sti­gen Gewohn­heit­en sein­er Ehe­frau auch keine Nachricht geschickt hat, dass er sich auf den Heimweg begebe.

In solchen Fällen mit „typ­is­ch­er Beweis­not” dürfe bei einem regel­haften Ablauf der Geschehnisse von einem ver­sicherten Wege­un­fall aus­ge­gan­gen wer­den. So gäbe es bei einem Unfall auf dem üblicher­weise genutzten Weg nach Ende der reg­ulären Arbeit­szeit keinen vernün­fti­gen Zweifel an der Zurück­le­gung eines ver­sicherten Weges.

Kein typischer Ablauf

Im vor­liegen­den Fall sei ein typ­is­ch­er Ablauf aber ger­ade nicht gegeben. Der Ver­sicherte habe ohne klaren Grund seine Arbeitsstelle vorzeit­ig ver­lassen, die Maschi­nen nicht abgestellt, nicht aus­gestem­pelt und wed­er seine Kol­le­gen noch seine Ehe­frau informiert. Es ste­he daher nicht im Voll­be­weis fest, ob sich der Ver­stor­bene tat­säch­lich auf dem ver­sicherten Heimweg befand. Die Zweifel gin­gen zulas­ten der Klägerin, so das LSG.

(Urteil des Säch­sis­chen Lan­dessozial­gerichts vom 28.11.2018, Az. L 6 U 103/17)

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