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Kein Zwang zur Telearbeit

Außerordentliche Kündigung unwirksam
Kein Zwang zur Telearbeit

Kein Zwang zur Telearbeit
Foto: © rzoze19 - stock.adobe.com

Der Arbeit­ge­ber ist nicht allein wegen seines arbeitsver­traglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeit­nehmer einen Telear­beit­splatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeit­nehmer die Aus­führung der Telear­beit ab, liegt deshalb keine behar­rliche Arbeitsver­weigerung vor. Eine aus diesem Grund aus­ge­sproch­ene Kündi­gung ist unwirk­sam. Dies hat das Lan­desar­beits­gericht (LAr­bG) Berlin-Bran­den­burg entsch­ieden. Der Kläger war bei der Beklagten als Inge­nieur beschäftigt. Sein Arbeitsver­trag enthielt keine Regelun­gen zu ein­er Änderung des Arbeit­sorts. Nach ein­er Betrieb­ss­chließung wurde ihm von seinem Arbeit­ge­ber ange­boten, seine Tätigkeit im „Home-Office“ zu ver­richt­en. Nach­dem der Mann hierzu nicht bere­it war, kündigte der Arbeit­ge­ber das Arbeitsver­hält­nis frist­los aus wichtigem Grund. Das LAr­bG hielt die Kündi­gung für unwirk­sam. Der Arbeit­nehmer sei arbeitsver­traglich nicht verpflichtet gewe­sen, die ihm ange­botene Telear­beit zu ver­richt­en. Denn die Umstände der Telear­beit unter­schieden sich in erhe­blich­er Weise von den­jeni­gen ein­er Tätigkeit, die in ein­er Betrieb­sstätte zu ver­richt­en sei.

(Urteil des Lan­desar­beits­gerichts Berlin-Bran­den­burg vom 10.10.2018, Az. 17 Sa 562/18)

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