Zum 1. August 2021 wurden zwei neue Berufskrankheiten in die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen.
Es handelt sich um die Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten (Nr. 2116) sowie Lungenkrebs durch Passivrauchen (Nr. 4116). Die Anerkennung einer Hüftgelenksarthrose als Berufskrankheit erfordert die Diagnose „Koxarthrose“. Zudem muss die erkrankte Person während ihres Arbeitslebens mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt haben. Insgesamt müssen mindestens 9.500 Tonnen gehandhabt worden sein. Lungenkrebs durch Passivrauchen kommt als Berufskrankheit in Betracht bei Versicherten, die langjährig und intensiv Passivrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt waren und selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht haben.