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Urteil zu biometrischer Arbeitszeiterfassung

Anmerkung zu LAG Berlin Brandenburg, Urteil vom 4.6.2020 – 10 Sa 2130/19
Notwendigkeit einer biometrischen Arbeitszeiterfassung?

Notwendigkeit einer biometrischen Arbeitszeiterfassung?
Die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person ist nur ausnahmsweise erlaubt, so die Datenschutz-Grundverordnung. Foto: © Sashkin – stock.adobe.com
Matthias Klagge
Der EuGH entsch­ied 2019, dass Arbeit­ge­ber ein ver­lässlich­es Sys­tem zur Zeit­er­fas­sung ein­führen müssen. Mit der Frage, ob hierzu ein Zeit­er­fas­sungssys­tem mit­tels Fin­ger­prints erforder­lich sein kann, beschäftigte sich jüngst das Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg. Zudem hob es in einem weit­eren Urteil­saspekt her­vor, dass der Verpflich­tung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge eine Gefährdungs­beurteilung vorauszuge­hen habe.
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