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Sehnenriss beim Reha-Sport

Kein Arbeitsunfall wegen Vorbelastung
Sehnenriss beim Reha-Sport

Sehnenriss beim Reha-Sport
Foto: © Barselona Dreams - stock.adobe.com

Wer an ein­er von der Renten­ver­sicherung durchge­führten Reha-Maß­nahme teil­nimmt, ste­ht grund­sät­zlich unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Das Hes­sis­che Lan­dessozial­gericht hat­te zu entschei­den, ob dies auch für einen Achil­lessehnen­riss beim Völker­ball während ein­er Bewe­gungs­ther­a­pie gilt. Der Kläger befand sich auf Kosten der Deutschen Renten­ver­sicherung in ein­er Reha-Klinik. Im Rah­men ein­er Bewe­gungs­ther­a­pi­es­tunde zog er sich beim Völker­ball­spiel beim Auswe­ichen vor dem Ball einen Riss der Achil­lessehne zu.

Die Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab, weil der Gesund­heitss­chaden nicht auf das Unfall­ereig­nis zurück­zuführen sei, son­dern auf bere­its vor­ab beste­hende Ver­schleißer­schei­n­un­gen. Dem schlossen sich die Richter an. Eine seitliche Auswe­ich­be­we­gung vor einem Ball sei generell nicht geeignet, die Achil­lessehne als stärk­ste Sehne des men­schlichen Kör­pers reißen zu lassen. Vielmehr seien die degen­er­a­tiv­en Verän­derun­gen des Klägers für den Riss verantwortlich.

(Beschluss des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts vom 05.02.2021, Az. L 3 U 205/17)

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